{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_206-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZR 206/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 206/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten vom 14. Mai 2007 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. \n\nRspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der Be-\n\ngründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nentscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-\n\nsetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser \n\nMöglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er \n\nbei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndas mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vor-\n\nbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. \n\n3 \n\nSo kann nicht schon deshalb angenommen werden, das Berufungsge-\n\nricht habe sich mit dem spezifischen Verfahrensgegenstand des vorliegenden \n\nRechtsstreites nur unzureichend befasst, weil das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. September 2006 teil-\n\nweise wortgleich formuliert ist mit dem vorausgegangenen Urteil vom 21. März \n\n2006 im Verfahren 7 U 134/05. Das Gericht ist nicht gehindert, auf Entschei-\n\ndungsgründe anderer Entscheidungen Bezug zu nehmen und eine wortgleiche \n\nBegründung zu verwenden, wenn es sich um gleich gelagerte Fälle handelt und \n\nin tatsächlicher Hinsicht keine Divergenzen gegeben sind. Im Bericht vom \n\n29. September 2004 über die Festnahme des Klägers, der Gegenstand des \n\nUrteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2006 ist, ging es \n\num den Vorwurf des Kokainkonsums, der vom Kläger nicht bestritten worden \n\nist. Somit handelte es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung oder um \n\neine Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren über eine unaufgeklärte \n\nStraftat. Dementsprechend unterscheidet sich dieser Bericht nicht maßgeblich \n\nvon dem am 7. Juli 2005 veröffentlichten, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die \n\nim vorliegenden Berufungsurteil vorgenommene Angleichung der Formulierun-\n\ngen setzt außerdem voraus, dass sich das Berufungsgericht in der Sache damit \n\nauseinandergesetzt hat und sodann die bereits im früheren Urteil enthaltene \n\nBegründung für den nunmehr zu entscheidenden Fall für ebenfalls zutreffend \n\nerachtet hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung zwischen dem \n\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über ein öf-\n\nfentliches Strafverfahren gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch \n\nin den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten die Umstände des Einzelfalles \n\nberücksichtigt und seine Entscheidung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes \n\nunter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grund-\n\nsätze (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; Senat, \n\nBGHZ 143, 199 ff.; Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, \n\n274, 275) getroffen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Verken-\n\nnung der Abwägungskriterien ist bei einer Gesamtbetrachtung der Urteilsbe-\n\ngründung nicht gegeben. Auch wenn das Ergebnis der Sichtweise der Beklag-\n\nten widerspricht, so rechtfertigen Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulas-\n\nsung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme \n\nrechtlich anders beurteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf recht-\n\nliches Gehör. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 324 O 760/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 7 U 80/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-206-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-206-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_206-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:23.608869+00:00"}}