{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_199-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"VI ZR 199/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 254 Ea, 823 Ac; StVG §§ 9, 17 Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahr-zeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 199/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 254 Ea, 823 Ac; StVG §§ 9, 17 \n\nEin Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahr-zeugs ist, \n\nmuss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach \n\n§ 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem \n\nVerkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers \n\ndes Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen \n\nlassen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall als Leasinggeberin und \n\nEigentümerin des geschädigten Leasingfahrzeugs die Beklagte zu 1 als Fahre-\n\nrin des gegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als deren Haftpflichtver-\n\nsicherer aus unerlaubter Handlung auf Ersatz ihres gesamten Schadens in An-\n\nspruch. Die Beklagten haben die Forderung zu 50 % beglichen und eingewandt, \n\ndie Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von de-\n\nren Fahrer anrechnen lassen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben \n\ndie Beklagten weiter die Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasingge-\n\nbers als nicht haltendem Kfz-Eigentümer gegen den Schädiger eine Zurech-\n\nnung etwaigen Mitverschuldens des Fahrers oder der Betriebsgefahr des eige-\n\nnen Fahrzeugs ab, da es hierfür an einer gesetzlichen Zurechnungsnorm fehle. \n\nEine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 2 StVG komme nicht in Frage, \n\nda diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regele, die \n\nKlägerin als Leasinggeberin aber nicht Halter sei. Eine erweiternde Auslegung \n\ndieser Vorschrift sei auch nach dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatz-\n\nrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht angezeigt. § 9 StVG gelte nur \n\nfür die Gefährdungshaftung und sei nicht auf das allgemeine Deliktsrecht an-\n\nwendbar. An einer nach § 254 BGB zurechenbaren Betriebsgefahr fehle es, \n\nweil die Klägerin als nicht haltende Eigentümerin für die Betriebsgefahr nicht \n\neinzustehen habe. Eine Zurechnung nach § 278 BGB bzw. § 831 BGB scheide \n\naus, da weder Leasingnehmerin noch Fahrer Erfüllungs- oder Verrichtungsge-\n\nhilfe der Klägerin seien. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin ist ein et-\n\nwaiges Mitverschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs oder dessen Be-\n\ntriebsgefahr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nan, für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sei vorliegend kein Raum, da die \n\nKlägerin im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin des Leasingfahrzeugs gewe-\n\nsen sei. \n\na) Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in \n\nGebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch vor-\n\naussetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 351; 87, 133, 135 und vom 11. Juli 1969 \n\n- VI ZR 49/68 - VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das \n\nRechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen \n\nEigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, \n\nbei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirt-\n\nschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. \n\nWer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den \n\nEinsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausge-\n\nhenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Stra-\n\nßenverkehrsgesetzes einstehen soll (Senatsurteil BGHZ 87, 133, 135). Halter \n\neines Leasingfahrzeugs ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von de-\n\nren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen \n\nist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingneh-\n\nmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt \n\n(Senatsurteile BGHZ 87, 133, 136 und vom 26. November 1985 - VI ZR \n\n149/84 - VersR 1986, 169). \n\n8 \n\nb) Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil \n\nvom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass \n\n§ 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den \n\nBestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden \n\n(dort: Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt. Daran hält der \n\nSenat auch nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG durch das 2. Ge-\n\nsetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl I 2674) fest. Zwar gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG der Ausschluss der \n\nErsatzpflicht für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber einem Eigentü-\n\nmer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. Dies wurde in der Literatur teil-\n\nweise zum Anlass genommen, eine entsprechende Anwendung der Regelun-\n\ngen von § 17 Abs. 1 und 2 StVG auf den nicht haltenden Eigentümer zu fordern \n\n(Geigel/Kunschert, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 25 Rn. 38, auch Gei-\n\ngel/Bacher, aaO, Kap. 28 Rn. 260, Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, \n\n4. Aufl. 2007, § 22 Rn. 30, 89; Schmitz, NJW 2002, 3070, 3071; ders. bereits \n\nNJW 1994, 301, 302; a.A. Geyer, NZV 2005, 565, 566; wohl auch Ja-\n\ngow/Burmann/Hess, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG Rn. 9 und § 9 \n\nStVG Rn. 9). Doch lassen die Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung erken-\n\nnen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter- \n\nund Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst war, jedoch \n\neine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignis-\n\nses erfolgen sollte, um auf diese Weise den \"Idealfahrer\" davor zu bewahren, \n\nvom \"Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch \n\ngenommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können\" (BT-Drs. 14/8780, \n\n22 f.). Mithin war eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter \n\nim Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt. Bei dieser Sachlage ist es nicht \n\ngerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch Hentschel, \n\nStraßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 16a) die auf den Fall des unab-\n\nwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer \n\nund Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu übertragen. \n\n9 \n\nc) Die vor der Gesetzesänderung vertretene Auffassung, in § 17 Abs. 1 \n\nund 2 StVG sei \"bei verständigem Lesen\" der nicht haltende Eigentümer mitein-\n\nzubeziehen (Schmitz, NJW 1994, 301, 302; Geigel/Schlegelmilch, Der Haft-\n\npflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 28 Rn. 182; a.A. OLG Hamm NJW 1995, 2233 \n\nund NZV 1995, 320; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Rn. 57), da \n\nder historische Gesetzgeber des StVG 1909 stillschweigend vom Regelfall, \n\ndass der Halter auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, ausgegangen sei, ist je-\n\ndenfalls angesichts der deutlichen Unterscheidung zwischen Eigentümer und \n\nHalter im geänderten § 17 Abs. 3 StVG nicht mehr haltbar. Ohnehin begegnete \n\njene Auffassung angesichts der Tatsache, dass sich der historische Gesetzge-\n\nber bewusst für eine Anknüpfung der Haftung an den Halter unabhängig von \n\ndessen Eigentümerstellung entschieden hat (Amtliche Begründung zu § 3 des \n\nGesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des \n\nReichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5598), auch zuvor bereits erheblichen Be-\n\ndenken. \n\n10 \n\n2. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von \n\nMitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG im Rahmen der deliktischen \n\nHaftung verneint. \n\n11 \n\na) Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Scha-\n\ndens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der \n\nBeschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächli-\n\nche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich-\n\nsteht. Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines - selbst nicht nach dem StVG \n\nmithaftenden - Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet \n\neine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatz-\n\nansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mit-\n\nverschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regel-\n\nmäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der \n\nim Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen \n\nnicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache aus-\n\nübt. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch keine Regelungslü-\n\ncke vor. Denn die gegenüber § 254 BGB erfolgte Erweiterung der Mithaftung \n\ndes geschädigten Eigentümers durch § 9 StVG entspricht dem unterschiedli-\n\nchen Haftungssystem bei der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaf-\n\ntung. Sie dient ebenso wie die in § 12 StVG festgelegten Höchstbeträge dem \n\nAusgleich für die verschärfte Gefährdungshaftung (Senatsurteil vom 30. März \n\n1965 - VI ZR 257/63 - VersR 1965, 523; vgl. Amtliche Begründung zu § 3 des \n\nGesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des \n\nReichstages 1909 Bd. 248, 5593, 5597, 5599; s.a. OLG Hamm NJW 1995, \n\n2233). Deshalb ist für eine entsprechende Anwendung des § 9 StVG auf Fälle \n\nder Verschuldenshaftung im Sinne des § 823 BGB kein Raum, denn eine sol-\n\nche Analogie würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haf-\n\ntungssysteme verwischen. \n\n13 \n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für \n\neine Übertragung der Grundsätze des § 9 StVG auf den Bereich der Verschul-\n\ndenshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schadens-\n\nrechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschrif-\n\nten vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage et-\n\nwas zu ändern (vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 567). Ohnehin erscheint die beste-\n\nhende Regelung nicht unbillig, denn der Schädiger hat gegen den mitschuldi-\n\ngen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann \n\ndessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB dem geschä-\n\ndigten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter Ver-\n\nletzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch \n\nnimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - aaO; vgl. auch \n\nSenatsurteil BGHZ 87, 133, 138). \n\n14 \n\nc) Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil \n\ndes III. Zivilsenats vom 18. November 1999 - III ZR 63/98 - (VersR 2000, 356) \n\nstützen. Soweit der III. Senat dort dem Kaskoversicherer, der nach § 67 VVG \n\nübergegangene Amtshaftungsansprüche \"der geschädigten Versicherungs-\n\nnehmer\" geltend machte, bei denen es sich anscheinend sowohl um den Eigen-\n\ntümer als auch den Halter des Flugzeugs handelte (vgl. Urteilsanmerkung \n\nMühlbauer, VersR 2000, 357), die Betriebsgefahr als in den Verantwortungsbe-\n\nreich des geschädigten \"Halters oder Eigentümers als des ursprünglichen Gläu-\n\nbigers des Amtshaftungsanspruchs\" fallend zugerechnet hat, war er wegen der \n\nbesonderen Konstellation des Falles nicht gezwungen, zwischen Ansprüchen \n\ndes Eigentümers und denen des Halters zu unterscheiden. Eine Abkehr von der \n\nGrundlinie der Rechtsprechung, dass die Betriebsgefahr nur dem Halter und \n\ndem haltenden Eigentümer, nicht jedoch dem nicht haltenden Eigentümer ent-\n\ngegengehalten werden kann, ist dieser Entscheidung daher nicht zu entnehmen \n\n(a.A. Prölss, VersR 2001, 166, 167). \n\n15 \n\n3. Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungs-\n\ngericht schließlich eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und/oder \n\nder Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs nach § 254 BGB verneint. Zwischen \n\nder Klägerin, deren Leasingnehmerin und deren Fahrer fehlt es an einer ver-\n\ntraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung \n\nderen Mitverschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungs-\n\ngehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am Stra-\n\nßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingver-\n\ntrages betroffen. \n\n16 \n\nDie Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich zwar nach ständiger \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 12, 124, 128; \n\n20, 259, 260 f.; vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - VersR 1960, 636, 637; vom \n\n30. Mai 1972 - VI ZR 38/71 - VersR 1972, 959 f.; siehe auch BGHZ 6, 319, \n\n322 f.) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmin-\n\ndernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Geschädigte die \n\nBetriebsgefahr seines Kfz dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss \n\n(Senatsurteile vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 - aaO; vom 30. Mai 1972 - VI ZR \n\n38/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR \n\n1959, 455, 456). Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der \n\nFall. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2006 - 10 U 184/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-199-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:37.442349+00:00"}}