{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_196-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZR 196/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 196/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n - - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll beschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n9. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 21.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Klägerin wurde im Jahre 1995 bei einem von einem Versiche-\n\nrungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Sie \n\nerlitt ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule mit der Folge einer dauern-\n\nden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Die Beklagte zahlte wegen der \n\nUnfallfolgen zunächst einen Betrag von 5.000 DM. Am 18. September 1996 \n\nschlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, in dem sich die Beklagte \n\nverpflichtete, zur Abfindung aller Schadensersatzansprüche der Klägerin weite-\n\nre 3.000 DM zu zahlen. Der Vergleich enthält folgende Zusatzvereinbarung: \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n - - 3\n\n\"Vorbehalten bleiben weitere immaterielle Ansprüche, für den Fall einer \n\nVerschlechterung der Beschwerden, sowie Auslagen zur Wahrnehmung erfor-\n\nderlicher Heilbehandlungen. BGH-Rechtsprechung (VersR 80, 975).\" \n\nIn der Folgezeit verschlimmerte sich der Gesundheitszustand der Kläge-\n\nrin. Im Jahre 2002 wandte sie sich wegen einer deutlichen Verschlechterung \n\nihrer Beweglichkeit an die Beklagte. Eine Begutachtung ihres Gesundheitszu-\n\nstands ergab, dass es aufgrund des Unfalls zu einem Bandscheibenvorfall ge-\n\nkommen war, der erstmals auf einem MRT-Bild vom 6. Januar 1997 zu erken-\n\nnen war und der erhebliche Zusatzbeschwerden, insbesondere in Form deutli-\n\ncher Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule mit einer Verminderung \n\nder Beweglichkeit um die Hälfte auslöste. Weitere Folge des Unfallgeschehens \n\nund der körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin sind psychologische Be-\n\nschwerden infolge einer neurotischen Fehlverarbeitung des Unfalls. Die Kläge-\n\nrin ist zu einer Berufstätigkeit nicht mehr in der Lage und leidet unter Depressi-\n\nonen. Bei ihr liegt eine ausgeprägte somatoforme Störung vor. \n\nDie Klägerin hat Ersatz weiteren immateriellen Schadens begehrt und \n\nbehauptet, die heute vorhandenen Beschwerden seien bei Abschluss des Ver-\n\ngleichs objektiv nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagte hat die Einrede der \n\nVerjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertre-\n\nten, die in dem Vergleich getroffene Zusatzvereinbarung sei dahin auszulegen, \n\ndass Ansprüche wegen einer Verschlechterung der Gesundheitsbeschwerden \n\nvon der Abgeltung ausgenommen werden sollten. Der weitergehende Scha-\n\ndensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe erst mit Vorlage \n\ndes Gutachtens vom 25. August 2003 Kenntnis von dem gesamten Ausmaß \n\nihres Gesundheitsschadens und der Ursächlichkeit des Unfalls hierfür erfahren. \n\n - - 4\n\nZum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses seien die später eingetretenen \n\nSchadensfolgen nicht vorhersehbar gewesen. \n\n6 \n\nMit der Berufung hat die Beklagte die Auslegung der Zusatzvereinbarung \n\nangegriffen und geltend gemacht, die nunmehr vorhandenen Verletzungsfolgen \n\nseien vorhersehbar gewesen. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil ver-\n\nteidigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage ab-\n\ngewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, nach der Zusatzvereinbarung \n\ndes Vergleichs könne die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld nur unter den \n\nVoraussetzungen beanspruchen, die der Bundesgerichtshof in dem zitierten \n\nUrteil aufgestellt habe. Danach müsse es sich um Verletzungsfolgen handeln, \n\ndie bei der ursprünglichen Bemessung des immateriellen Schadens noch nicht \n\neingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen \n\ngewesen sei. Zwischen den Parteien sei nunmehr aber unstreitig, dass die von \n\nder Klägerin erlittenen Verletzungsfolgen objektiv vorhersehbar gewesen seien. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen-\n\ndet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n9 \n\nMit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei nunmehr unstreitig, \n\ndass die Verletzungsfolgen objektiv vorhersehbar gewesen seien, beruhe auf \n\neiner Gehörsverletzung der Klägerin. Diese hat entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nämlich nicht unstreitig gestellt, dass die Verschlechterung \n\n - - 5\n\nihres Gesundheitszustands bei Vergleichsabschluss vorhersehbar gewesen sei. \n\nDas Landgericht ist in seinem Urteil zu der Auffassung gelangt, Vorhersehbar-\n\nkeit habe nicht vorgelegen. Die Klägerin hat in erster Instanz obsiegt und in der \n\nBerufungsinstanz das landgerichtliche Urteil verteidigt. Aus dem Umstand, dass \n\nsie die von der Beklagten in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung \n\nder Vorhersehbarkeit nicht bestritten hat, folgt deshalb nicht, dass die Klägerin \n\ndiesen Vortrag unstreitig stellen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 \n\n- IVb ZR 37/85 - FamRZ 1986, 1085, 1086; BVerfG NJW 2000, 131), zumal ihre \n\nKlage bei anzunehmender Vorhersehbarkeit wegen dann eingetretener Verjäh-\n\nrung keinerlei Aussicht auf Erfolg mehr gehabt hätte. \n\n10 \n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung der Frage, ob die Verletzungsfolgen bei Abschluss des \n\nVergleichs objektiv vorhersehbar gewesen sind, zu einer anderen Beurteilung \n\ndes Falles gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Revisions-\n\nrechtszug zu berücksichtigen haben. \n\n - - 6\n\n11 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Gera, Entscheidung vom 24.02.2006 - 4 O 2028/04 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 09.08.2006 - 7 U 289/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-196-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-196-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:11.028456+00:00"}}