{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_192-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"VI ZR 192/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VI § 179 Abs. 1 a Verkündet am: 10. Juli 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfall- opfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt be- schäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stel- lung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Un- falls inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 192/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nSGB VI § 179 Abs. 1 a \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2007 \nBöhringer-Mangold \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nErstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß \n§ 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfall-\nopfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt be-\nschäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger \nbzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, \nwenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stel-\nlung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund \nerstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten \ndie Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Un-\nfalls inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden \nZeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig \ngeworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2\n\nDas klagende Land nimmt die Beklagte, einen Haftpflichtversicherer, in \n\nProzessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz \n\naus nach § 179 Abs. 1 a SGB VI übergegangenem Recht in Anspruch. \n\nDie Beklagte hat für die materiellen Schäden der im März 1996 bei einem \n\nVerkehrsunfall schwer verletzten, seinerzeit 19 Jahre alten Frau G. zu 55 % \n\neinzustehen. Frau G. ist seit dem 17. August 2000 in einer Werkstatt für behin-\n\nderte Menschen beschäftigt. Die Bundesrepublik erstattete dem Heimträger die \n\nab 2001 bis September 2004 für Frau G. gezahlten Rentenversicherungsbeiträ-\n\nge gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Höhe 14.209,02 €. Hiervon macht das \n\nklagende Land gemäß § 179 Abs. 1 a Satz 2 SGB VI gemäß der Haftungsquote \n\nvon 55 % 7.814,96 € geltend. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht verpflich-\n\ntet, der Bundesrepublik die dem Heimträger für die Unfallverletzte erstatteten \n\nRentenversicherungsbeiträge in Höhe der Haftungsquote von 55 % zu erset-\n\nzen, weil das klagende Land nicht hinreichend dargetan habe, dass es sich bei \n\nden erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen um einen übergegangenen \n\nSchaden der Frau G. gehandelt habe. \n\n5 \n\n§ 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI bewirke eine Legalzession, die einen \n\nSchadensersatzanspruch der Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Renten-\n\nversicherung voraussetze. Hinsichtlich der für Frau G. erstatteten Beiträge be-\n\nstehe jedoch kein \"auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch \n\nauf Ersatz eines Schadens\" im Sinne dieser Vorschrift, weil Frau G. kein An-\n\nspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung zustehe. Die Beklagte \n\nhabe unwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine \n\nrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und eine solche ohne \n\nden Unfall nicht aufgenommen hätte. In der Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht habe das klagende Land erklärt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu \n\nwollen, so dass die Behauptung der Beklagten als zugestanden anzusehen sei \n\n(§ 138 Abs. 3 ZPO). \n\n6 \n\nZu Unrecht habe das Landgericht den Erstattungsanspruch auf der \n\nGrundlage des normativen Schadensbegriffs zuerkannt. Bei den von der Bun-\n\ndesrepublik erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen handele es sich um Er-\n\nstattungen an den die Beiträge abführenden Heimträger aufgrund sozialpolitisch \n\nmotivierter Normen für behinderte Menschen in beschützenden Werkstätten. \n\nDas gesellschaftliche Anliegen, durch die Beitragspflicht der in den Werkstätten \n\narbeitenden behinderten Menschen deren Versorgung im Alter sicherzustellen, \n\nrechtfertige es nicht, gegen den eindeutigen Wortlaut des § 179 Abs. 1 a Satz 1 \n\nSGB VI sozialpolitisch motivierte Zusatzleistungen des Staates dem Schadens-\n\nersatzrecht zuzuordnen. Ohne den erlittenen Unfall hätten weder Frau G. selbst \n\nnoch eine andere Stelle für sie Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Mit-\n\nhin habe Frau G. durch den Unfall keine Rentenversicherungsbeiträge einge-\n\nbüßt. \n\n7 \n\nZu Unrecht bejahe das Landgericht die Frage, ob Frau G. ohne den Un-\n\nfall in ihrem späteren Leben eine Altersversorgung vermutlich erzielt hätte. Da-\n\nzu genüge nicht die allgemeine Prognose, Frau G. hätte voraussichtlich durch \n\nihre Heirat und die mögliche Geburt von Kindern Altersversorgungsansprüche \n\nbegründet. Insoweit müsse konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen \n\nwerden, dass die Verletzte in dem maßgeblichen Zeitraum ohne den Unfall \n\nRentenanwartschaften begründet hätte. Erst dann sei Raum für eine Scha-\n\ndensschätzung nach Maßgabe von § 252 BGB, § 287 ZPO. Der Schaden sei \n\nnicht abstrakt, sondern konkret nach der tatsächlichen Erwerbsminderung und \n\ndem Ausfall von Rentenversicherungsbeiträgen oder dem Verlust von bereits \n\naufgebauten Rentenversicherungsanwartschaften darzustellen. Bei Unfällen vor \n\nEintritt in das Berufsleben - wie hier - sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wie \n\nder berufliche Weg der Verletzten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Ei-\n\ngenschaften, der familiären Situation und den Bedingungen des Arbeitsmarktes \n\nohne das Unfallereignis im Hinblick auf die Altersversorgung voraussichtlich \n\nverlaufen wäre. Dazu fehle es an der erforderlichen Darstellung im Klagvorbrin-\n\ngen. \n\n8 \n\n9\n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat einen Anspruch des Bundes gegen die Beklagte auf Ersatz der \n\ndie Rentenversicherungsbeiträge für Frau G. betreffenden Erstattungsleistun-\n\ngen mit Recht verneint. \n\n1. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte \n\nMenschen (§§ 39 ff., 136 ff. SGB IX) tätig sind, sind gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 a \n\nSGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wobei gemäß § 162 \n\nNr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, mindestens aber \n\n80 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) sind. Die Werkstatt für \n\nbehinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen \n\nam Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB IX). Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten ste-\n\nhen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeit-\n\nnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden \n\nSozialverhältnis nichts anderes ergibt (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Die Beiträge zur \n\nRentenversicherung werden bei behinderten Menschen von den Trägern der \n\nEinrichtung getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das mo-\n\nnatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht \n\nübersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und \n\n80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeits-\n\nentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übri-\n\ngen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte (§ 168 \n\nAbs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung die Bei-\n\nträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und \n\n80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich \n\nerzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgrö-\n\nße nicht übersteigt (§ 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hinsichtlich dieser Erstat-\n\ntungsleistungen trifft § 179 Abs. 1 a SGB VI folgende Bestimmung: \n\nEin auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz ei-\n\nnes Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadens-\n\nereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die \n\nnach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche \n\nRentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen \n\nzuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. \n\n§ 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten ent-\n\nsprechend… \n\n10 \n\n2. Angesichts dieser Rechtslage besteht ein Ersatzanspruch des Bundes \n\ngegen den Schädiger, der die Behinderung durch den von ihm (mit) zu vertre-\n\ntenden Unfall verursacht hat, bzw. seinen Haftpflichtversicherer nur dann, wenn \n\nder Geschädigte hinsichtlich der Leistungen aus der Rentenversicherung einen \n\nkonkreten Schaden erlitten hat, weil er ohne den Unfall Versicherungsschutz in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte und dieser Schutz ihm ohne \n\ndie Beitragszahlungen der Werkstatt für behinderte Menschen entzogen oder \n\nverkürzt worden wäre. \n\n11 \n\na) Für die Auslegung des § 179 Abs. 1 a SGB VI kann auf die zu § 116 \n\nSGB X (und auch zu § 119 SGB X) entwickelte Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats zurückgegriffen werden (so auch OLG München, r+s 2006, 348 f.; \n\nLG Augsburg, NZV 2006, 214, 215; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadens-\n\nersatzrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 721 ff.; ders., VersR 2005, 1203, 1208 f.; Küp-\n\npersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 758; Lange-\n\nnick/Vatter, NZV 2005, 609, 611 ff.; Langenick, NZV 2007, 105, 108 ff.). Inso-\n\nweit gilt Folgendes: \n\n12 \n\naa) Die Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung ein-\n\nschließlich der Arbeitgeberanteile sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversiche-\n\nrung können grundsätzlich Gegenstand eines Regresses nach den §§ 116, 119 \n\nSGB X sein. Sie gehören zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Ar-\n\nbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden \n\nArbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen Ver-\n\ndienstausfallschaden i.S. von §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und so-\n\nweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn in-\n\nfolge des Verlustes der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitrags-\n\npflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten \n\ndurch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Als Er-\n\nwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die \n\ndem Verletzten durch eine Unterbrechung in der Abführung von Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflicht-\n\nversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, \n\ndass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von \n\nvornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass \n\neine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr \n\nschon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger \n\nden Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu \n\nkönnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, \n\n348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, \n\n173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nbb) Allerdings wird nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats schon zu § 1542 RVO jeder Anspruchsübergang auf den Sozialver-\n\nsicherungsträger durch den Umfang der Ansprüche begrenzt, die zunächst bei \n\ndem Versicherten entstanden sind, und setzt der Forderungsübergang die \n\nsachliche und zeitliche Kongruenz zwischen den Leistungen des Sozialversi-\n\ncherungsträgers und den Ansprüchen des Geschädigten voraus (Senatsurteile \n\nvom 13. März 1973 - VI ZR 129/71 - VersR 1973, 436; vom 10. April 1979 \n\n- VI ZR 268/76 - VersR 1979, 640, 641). Gleiches gilt bei ähnlich strukturierten \n\nAnspruchsübergängen, etwa im Bereich des Beamtenrechts (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 153, 223, 230 f., zu § 52 BRRG, § 87 a BBG). \n\n14 \n\nDer gesetzliche Forderungsübergang soll bewirken, dass die Leistungen \n\ndes Sozialversicherungsträgers, Dienstherrn oder sonstigen Leistungsträgers \n\naus Anlass der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen noch zu ei-\n\nner doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. GSZ BGHZ 9, 179, \n\n190; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 59, 154, 156 f.; 153, 223, 230, m.w.N.). \n\nMit dem gesetzlichen Forderungsübergang, dem der Gedanke der Schadens-\n\nverlagerung zugrunde liegt, soll sichergestellt werden, dass Leistungen sozialer \n\nSicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer und Leistungen anderer auf-\n\ngebracht werden, nicht demjenigen zugute kommen, der den Schadensfall ver-\n\nantwortlich herbeigeführt hat (GSZ BGHZ 9, 179, 190 f.; Senatsurteil BGHZ \n\n153, 223, 230). Ein eigener Anspruch des Leistungsträgers auf Erstattung aller \n\nseiner durch das Schadensereignis ausgelösten Leistungen besteht dagegen \n\nnicht. Zwischen der - unabhängig von einer bestehenden Schadensersatzpflicht \n\nDritter bestehenden - Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers gegenüber \n\nder versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber ei-\n\nnem Schädiger andererseits ist deutlich zu unterscheiden. Übertragen ist dem \n\nLeistungsträger (nur) der Schadensersatzanspruch des Versicherten; liegen die \n\nVoraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht vor, kann auch der \n\nLeistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen, so wenn er \n\nzwar auf Grund einer abstrakt berechneten Erwerbsbeschränkung eine Rente \n\nzahlen muss, ein konkreter Schaden dem Verletzten bei der Art seiner Erwerbs-\n\ntätigkeit aber nicht entstanden ist (so schon GSZ BGHZ 9, 179, 189; vgl. ferner \n\nSenatsurteile BGHZ 89, 14, 20 f.; 116, 260, 263 f.; 151, 210, 213 f.). \n\n15 \n\nDementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Be-\n\nrufsgenossenschaft, die als Rehabilitationsträger für den unfallverletzten Reha-\n\nbilitanden Beiträge zur Rentenversicherung erbringt, hierfür bei dem für den Un-\n\nfall verantwortlichen Schädiger dann keinen Rückgriff nehmen kann, wenn der \n\nRehabilitand im Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nversichert war, sondern ein anderes System der Vorsorge aufgebaut und in der \n\nZeit seiner unfallbedingten Behinderung fortgesetzt hat (Senatsurteil vom 1. Ap-\n\nril 1980 - VI ZR 36/79 - VersR 1981, 427, 428; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237, 239). Der Senat hat dazu \n\nausgeführt, es fehle an einer sachlichen Grundlage für den Rückgriff des Reha-\n\nbilitationsträgers, wenn von einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Versi-\n\ncherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rede sein \n\nkönne, weil der Rehabilitand in dem maßgebenden Zeitraum ohne den Unfall \n\ngar nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wäre; denn \n\ndann stelle die Beitragszahlung des Rehabilitationsträgers in die gesetzliche \n\nRentenversicherung für die schadensrechtliche Betrachtung eine \"zusätzliche\" \n\nVorsorgeleistung dar, die nicht zugleich einen vom Ersatzpflichtigen zu verant-\n\nwortenden Schaden abdecke. \n\n16 \n\ncc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen der Erstattungsleistun-\n\ngen eines einzelnen Leistungsträgers regressiert wird. Insoweit hat der erken-\n\nnende Senat entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger, der aus Anlass \n\neines Schadenfalls an einen anderen Sozialversicherungsträger Beiträge zu er-\n\nstatten hat, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch \n\nnehmen kann, wenn die Beitragsleistung erforderlich ist, um dem Verletzten die \n\nStellung in der Sozialversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls \n\ninnegehabt hat. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Leistende mit seiner \n\nZahlung Beiträge des Verletzten ablöst, die zur Aufrechterhaltung des Versiche-\n\nrungsschutzes des Verletzten nötig sind, während der Versicherungsträger den \n\nErsatzpflichtigen nicht auf Ersatz seines eigenen \"Schadens\" in Gestalt seiner \n\ndurch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leis-\n\ntungsverpflichtungen in Anspruch nehmen kann. Kein Ersatzanspruch besteht \n\nalso dann, wenn die Heranziehung des Leistungsträgers zu den Beiträgen in-\n\nhaltlich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst las-\n\nsenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 14, 17 ff.; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - \n\nVersR 1986, 485, 486). Der Schädiger ist demnach nicht verpflichtet, eine Ver-\n\nbesserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuführen, zu der es ohne \n\ndas schädigende Ereignis nicht gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Feb-\n\nruar 1986 - VI ZR 55/85 - aaO, S. 487). \n\n17 \n\nb) Für die Auslegung des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI kann nichts an-\n\nderes gelten. Die dort getroffene Regelung entspricht derjenigen in § 116 Abs. 1 \n\nSGB X. Da § 116 SGB X einen Forderungsübergang nur für Sozialversiche-\n\nrungsträger und Träger der Sozialhilfe (Abs. 1) sowie für die Bundesagentur für \n\nArbeit (Abs. 10) anordnet und die gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI zu erbringenden \n\nErstattungsleistungen des Bundes auch nicht unter den Begriff der Sozialleis-\n\ntungen zu subsumieren sind, war bis zum Inkrafttreten des § 179 Abs. 1 a SGB \n\nVI am 1. Januar 2001 ein Regress des Bundes hinsichtlich seiner Erstattungs-\n\nleistungen nicht möglich. Auf eine diesen Sachverhalt bemängelnde Initiative \n\ndes Bundesrechnungshofs hin wurde deshalb § 179 Abs. 1 a SGB VI einge-\n\nführt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass eine § 116 Abs. 1 Satz \n\n2 SGB X für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers ent-\n\nsprechende Vorschrift für die Erstattungsleistungen des Bundes geschaffen \n\nwerden sollte, woraus sich auch die Anordnung der entsprechenden Anwend-\n\nbarkeit des § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und der §§ 117 und 118 SGB X erklärt (vgl. \n\nBT-Drs. 14/4375, S. 54, 55, auszugsweise abgedruckt bei Jahnke, VersR 2005, \n\n1203; Langenick, aaO, S. 108 m.w.N.). \n\n18 \n\nIn Anbetracht dieser engen Anlehnung des § 179 Abs. 1 a SGB VI an \n\n§ 116 Abs. 1 SGB X kann nicht zweifelhaft sein, dass die Maßstäbe für den For-\n\nderungsübergang, was die Erforderlichkeit eines eigenen Schadens des Ver-\n\nletzten und der sachlichen und zeitlichen Kongruenz betrifft, nach beiden Vor-\n\nschriften gleich sein müssen. Unerheblich ist, dass der Wortlaut des § 179 \n\nAbs. 1 a Satz 1 SGB VI insoweit von dem des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab-\n\nweicht, als in der letztgenannten Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist, dass die \n\nzu erbringenden Sozialleistungen \"der Behebung eines Schadens der gleichen \n\nArt dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende \n\nSchadensersatz beziehen\" müssen. Mit dieser zusätzlichen Formulierung hebt \n\n§ 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Erfordernis sachlicher und zeitlicher Kongruenz \n\nausdrücklich hervor. Dieses Erfordernis ist indes, wie sich aus den vorstehen-\n\nden Ausführungen ergibt, den hier in Frage stehenden Legalzessionen imma-\n\nnent, so dass es keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Eine solche fehlte \n\ninsbesondere in § 1542 RVO, fehlt aber auch in anderen ähnliche Legalzessio-\n\nnen betreffenden Vorschriften (§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 67 Abs. 1 Satz 1 \n\nVVG, § 6 Abs. 1 EFZG, § 87 a Satz 1 BBG, § 52 Satz 1 BRRG; vgl. dazu auch \n\nJahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, aaO, Rn. 722; Lange-\n\nnick, aaO, S. 110). \n\n19 \n\nc) Angesichts dieser Rechtslage ist die vom Berufungsgericht aufgewor-\n\nfene Frage, ob durch die Normierung der Beitragserstattungspflicht des Bundes \n\nnach Maßgabe des § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI sowohl der Schadenseintritt \n\nals auch dessen Schätzung zur Höhe kraft Gesetzes für diejenigen Fälle vorge-\n\nnommen worden sei, in denen die Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Werk-\n\nstatt für behinderte Menschen auf den Folgen eines Unfalls beruht, ersichtlich \n\nzu verneinen. \n\n20 \n\n3. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist der vom Kläger gel-\n\ntend gemachte Anspruch nur begründet, wenn die vom Bund erstatteten Ren-\n\ntenversicherungsbeiträge nötig waren, um Frau G. die Stellung in der Renten-\n\nversicherung zu erhalten, die sie im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn \n\nFrau G. während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sons-\n\ntigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträ-\n\nge hätte abführen müssen. Entgegen der Ansicht der Revision macht auch der \n\nBegriff des normativen Schadens eine entsprechende Sachprüfung nicht ent-\n\nbehrlich. \n\n21 \n\na) Allerdings ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem \n\nVergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen \n\nVermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein \n\nrechnerisches Minus ergibt; vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothe-\n\nse vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung ei-\n\nnes Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von \n\nvornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normati-\n\nven Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation \n\ndarstellt, wobei einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haf-\n\ntungsgrundlage zu berücksichtigen, andererseits die darauf beruhende Vermö-\n\ngensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie \n\nder Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen sind (GSZ, BGHZ \n\n98, 212, 217 ff., 223; Senatsurteil BGHZ 161, 361, 366 f., m.w.N.). Erforderlich \n\nist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewon-\n\nnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Aus-\n\ngleichsfunktion des Schadensersatzes (Senatsurteil BGHZ 161, 361, 367). So \n\nentspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass auf-\n\ngrund gesetzlicher Anordnung erbrachte Leistungen Dritter, die den Geschädig-\n\nten im Ergebnis schadensfrei stellen, seinen Ersatzanspruch nicht entfallen las-\n\nsen, wenn es als ungerechtfertigt erscheint, die Drittleistungen dem Schädiger \n\nzugute kommen zu lassen (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 21, 112, 116 f. unter \n\nBezugnahme auf BGHZ 7, 30, insb. S. 47 ff., beide zur Lohnfortzahlung). \n\n22 \n\nb) Die Revision macht insoweit geltend, es sei nicht gerechtfertigt, den \n\nSchädiger deshalb aus seiner Verantwortung zu entlassen, weil seitens der All-\n\ngemeinheit Vorsorge für behinderte Menschen getroffen worden sei. Dies ist \n\nnach den oben dargelegten Grundsätzen im Prinzip richtig. Danach ist ein auf \n\nden Bund übergehender Schadensersatzanspruch des Geschädigten ungeach-\n\ntet der Leistungen des Bundes zu bejahen, wenn das schädigende Ereignis \n\nbeim Geschädigten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversi-\n\ncherungsbeiträgen führt. Das trifft aber nicht die vorliegende Problemstellung. \n\nEntscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der geschädigten Frau G. durch den \n\nUnfall hinsichtlich ihrer rentenversicherungsrechtlichen Stellung überhaupt \n\nNachteile entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil Frau G. vor dem Unfall \n\nnicht rentenversicherungspflichtig war und aus prozessualen Gründen davon \n\nauszugehen ist, dass sie dies ohne den Unfall auch nicht geworden wäre (vgl. \n\ndazu unten 4), so hat auch kein Schadensersatzanspruch auf den Bund über-\n\ngehen können. Die Tatsache, dass das Gesetz dem Bund nur einen vom Ge-\n\nschädigten abgeleiteten Schadensersatzanspruch, nicht aber einen Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch für sämtliche kausal auf das Schadensereignis zurückzu-\n\nführenden Leistungen gibt, kann nicht abgelöst von den Grundsätzen des \n\nSchadensersatzrechts \"normativ\" überbrückt werden. Die Differenzhypothese \n\nführt in derartigen Fällen nicht deshalb zur Verneinung eines Schadens, weil ei-\n\nne unfallbedingte Verschlechterung der rentenversicherungsrechtlichen Position \n\ndes Geschädigten durch Dritte ausgeglichen wird, sondern deshalb, weil der \n\nGeschädigte ohne den Unfall überhaupt nicht rentenversicherungspflichtig ge-\n\nworden wäre, d.h. weder Beiträge erbracht noch Ansprüche erworben hätte, \n\nsich seine Position durch den Unfall also nicht verschlechtert, sondern im Ge-\n\ngenteil verbessert hat (vgl. auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR \n\n67/68 - VersR 1970, 40, 41; vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR \n\n1981, 477, 478). \n\n23 \n\n4. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts dazu, dass ein Schaden der Frau G. hinsichtlich ihrer ren-\n\ntenversicherungsrechtlichen Position zu verneinen sei, weil sie vor dem Unfall \n\nkeine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und diese ohne \n\nden Unfall nicht aufgenommen hätte. \n\n24\n\nDie Revision meint, diese Feststellung sei verfahrensfehlerhaft getroffen. \n\nDie Beklagte habe diese Behauptung - ohne jede tatsächliche Grundlage im \n\nSachverhalt - ins Blaue hinein aufgestellt. Nichts spreche für die Unterstellung, \n\ndass die Geschädigte, die im Zeitpunkt des Unfalls 19 Jahre alt war, im Laufe \n\nihres Lebens niemals eine Berufstätigkeit aufgenommen hätte, wie sie es im \n\nÜbrigen tatsächlich nach dem Unfall entsprechend der ihr noch verbliebenen \n\nMöglichkeiten getan habe. Soweit das klagende Land auf diese Behauptung \n\nnicht seinerseits bloße Mutmaßungen habe aufstellen wollen, sei hieraus nicht \n\nzu schlussfolgern, dass die Behauptung der Beklagten zugestanden werden \n\nsolle. Das Berufungsgericht habe unter Berücksichtigung der sich aus §§ 252 \n\nBGB, 287 ZPO ergebenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen eine Er-\n\nwerbsprognose anstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\n25 \n\na) Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit-\n\nten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten \n\nzu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Nach den Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte \n\nunwidersprochen vorgetragen, dass die Verletzte vor dem Unfall keine renten-\n\nversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe und diese ohne den Unfall nicht \n\naufgenommen hätte, und hat das klagende Land im Verhandlungstermin vor \n\ndem Berufungsgericht erklärt, zu dieser Behauptung nicht vortragen zu wollen. \n\nBei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung \n\nder Beklagten sei zugestanden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die \n\nRevision zeigt nicht auf, dass im Laufe des Rechtsstreits ein Vortrag erfolgt sei, \n\ndem das Berufungsgericht ungeachtet der im Verhandlungstermin abgegebe-\n\nnen Erklärung entnehmen musste, der Vortrag der Beklagten zur Rentenversi-\n\ncherungspflicht der Geschädigten solle bestritten werden. \n\n26 \n\nb) Schon in Anbetracht des als unstreitig anzusehenden Vortrags der \n\nBeklagten war das Berufungsgericht nicht gehalten, eine Erwerbsprognose für \n\nFrau G. anzustellen. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, welchem \n\nSachvortrag das Berufungsgericht ausreichende Anknüpfungstatsachen für ei-\n\nne Erwerbsprognose hätte entnehmen können. Es entspricht ständiger Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats, dass für die Schadensschätzung nach \n\n§ 252 BGB, § 287 ZPO greifbare Tatsachen vorgetragen werden müssen, weil \n\nsich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge \n\nohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten, wobei der Kläger die Tat-\n\nsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, im Einzelnen dar-\n\nlegen und beweisen muss; eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbs-\n\nschadens, auch in Form der Schätzung eines \"Mindestschadens\", ist nicht zu-\n\nlässig (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; 166, 336, 346; vom 16. März \n\n2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). Zwar hat der erkennende \n\nSenat stets betont, dass an den Vortrag zur Erwerbsprognose bei jüngeren Ge-\n\nschädigten, die noch keine Berufstätigkeit ausgeübt haben oder deren berufli-\n\nche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, keine überzogenen Anforderungen \n\ngestellt werden dürfen, das Gericht vielmehr je nach Sachlage auch ohne nähe-\n\nren Vortrag der Klägerseite auf die Lebenserfahrung abstellen darf und muss, \n\nwonach bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht an-\n\ngenommen werden kann, dass er auf Dauer die Möglichkeiten, einer Erwerbstä-\n\ntigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar \n\n1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423 f.; vom 14. Januar 1997 - VI ZR \n\n366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, \n\n233 f.; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521 f.). Erforderlich ist \n\nindes auch insoweit der Vortrag ausreichender Anknüpfungspunkte für eine \n\nPrognose. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision zeigt nicht auf, \n\ndass der Kläger in den Tatsacheninstanzen zur schulischen und möglichen be-\n\nruflichen Entwicklung von Frau G. Tatsachen vorgetragen habe, die eine Er-\n\nwerbsprognose auch nur im Ansatz ermöglichen könnte. Es spricht viel dafür, \n\ndass - was die Beklagte in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat - seitens \n\ndes Klägers auf einen solchen Vortrag verzichtet wurde, um allein die abstrakte \n\nRechtsfrage nach dem Umfang der Ansprüche des Bundes in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art klären zu lassen. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 3682/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 334/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-192-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/vi-zr-192-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:43.362275+00:00"}}