{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_189-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"VI ZR 189/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als \"namenlos\" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewer- tung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 189/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ah \n\nZur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als \"namenlos\" \n\nin einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewer-\n\ntung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August \n\n2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nabgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Unternehmer und Fotokunst-Sammler verlangt die Unter-\n\nlassung zweier Äußerungen in einem von dem Beklagten zu 2 verfassten Artikel \n\nin der im Verlag der Beklagten zu 1 erscheinenden Zeitung \"Handelsblatt\" vom \n\n6. Oktober 2004 unter der Überschrift \"Der Fotosammler im Tabakmantel\" und \n\nder Nebenüberschrift \"CameraWork AG - Die neue Spielwiese ... (des Klägers) \n\n...\". \n\n2 \n\nIn dem Artikel wird darüber berichtet, der Kläger habe der \"CameraWork \n\nAG\" (früher: \"N. Tabakfabriken AG\"), deren Mehrheitsaktionär und Aufsichts-\n\nratsvorsitzender er sei, im Jahre 2003 für 100.000 € seine Fotosammlung \"ver-\n\nmacht\", deren Wert hernach ein \"unabhängiger, allerdings auch namenloser \n\nGutachter\" auf 60 Mio. € beziffert habe. Dadurch sei - nach einer entsprechen-\n\nden bilanziellen Bewertung - der Buchwert der Gesellschaft und damit auch der \n\nWert der Aktie von 400 € im Sommer 2003 auf fast 3.000 € im September 2004 \n\ngestiegen. Weil allerdings der Kläger selbst 52 % der Aktien halte und weitere \n\nPakete ihm nahe stehenden juristischen oder privaten Personen gehörten, soll-\n\nten sich die Anleger nicht wundern, wenn es mit der CameraWork-Aktie recht \n\nbald wieder nach unten gehe, in den vergangenen Tagen z.B. um 25 %. \n\nSchließlich sei die Aktie ein sehr marktenges Papier - im Grunde genommen \n\nwie eine wertvolle Fotosammlung. Denn einen Käufer zu finden, der mehr be-\n\nzahle, sei gar nicht so einfach. \n\nIn dem Artikel wird weiterhin erwähnt, der Kläger habe für die Camera-\n\nWork AG auf einer Vernissage \"bei Jil Sander\" in Hamburg mit Lindbergh-Auf-\n\nnahmen von den Rolling-Stones Werbung gemacht. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, es bei Ver-\n\nmeidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgenden Äußerun-\n\ngen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: \n\na) Die private Fotosammlung, die der Kläger 2003 für 100.000 € \"seinem \n\nTabakmantel\" (d.h. der CameraWork AG) vermacht habe, sei von einem na-\n\nmenlosen Gutachter auf 60 Mio. € beziffert worden; \n\nb) der Kläger habe für die CameraWork AG \"auf einer Vernissage bei Jil \n\nSander\" in Hamburg mit Lindbergh-Aufnahmen von den Rolling-Stones Wer-\n\nbung gemacht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelasse-\n\nnen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hält die Bezeichnung des Gutachters als \"namen-\n\nlos\" für eine rechtswidrige Schmähkritik, weil es an sachlichen Anknüpfungstat-\n\nsachen dafür fehle. Sie sei dahin zu verstehen, dass es sich um einen unbe-\n\ndeutenden Sachverständigen handele. Das entspreche nicht einmal dem eige-\n\nnen Vorbringen der Beklagten und sei jedenfalls geeignet, das Ansehen des \n\nKlägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Behauptung, der Kläger habe \n\nmit einer Vernissage \"bei Jil Sander\" Werbung gemacht, sei unwahr und verlet-\n\nze dessen Persönlichkeitsrecht, weil sie zu Spekulationen darüber führe, warum \n\ndie Werbeveranstaltung nicht in Räumen des Klägers oder gerade bei Jil San-\n\nder durchgeführt worden sei. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als \"namenlos\" gerichtete \n\nUnterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB \n\ni.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht auf das Verbot unzulässiger Schmähkritik gestützt werden. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht ist zwar im Rahmen seiner - revisionsrechtlich in \n\nvollem Umfange nachprüfbaren (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 \n\n- VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.) - Auslegung der Äußerung zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass diese angesichts des Kontextes, insbesondere der \n\nFormulierung \"ein unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter\" von \n\neinem durchschnittlichen Leser des \"Handelsblattes\" dahin verstanden wird, \n\ndass es sich um einen in Fachkreisen weitgehend unbekannten und damit un-\n\nbedeutenden Sachverständigen handele. \n\n12 \n\nb) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverständigen als \"na-\n\nmenlos\" Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthält und damit \n\ngrundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - \n\nVersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig da-\n\nvon ein, ob diese Einstufung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn \n\nder Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von \n\nTatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senats-\n\nurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; \n\nBVerfG, NJW 2003, 1109; BVerfGE 2, 325, 328), sowie auf Äußerungen, in de-\n\nnen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die \n\nElemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden \n\n(vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - \n\nVersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, \n\n249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359). \n\n13 \n\nc) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 \n\nGG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, \n\n1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese \n\nVorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dem nach \n\nArt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz \n\nzukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, \n\nsich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffent-\n\nlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW \n\n2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). Dies ist bei der angegriffenen Berichterstattung \n\nder Fall, weil der Gutachter, der die Fotosammlung mit 60 Mio. € bewertet hat, \n\nals namenlos und damit nach dem von der Revision nicht beanstandeten Text-\n\nverständnis des Berufungsgerichts als unbedeutend dargestellt wird. Denn da-\n\ndurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosität der Bewertung der Foto-\n\nsammlung und dem dadurch verursachten enormen Kursanstieg der Aktien der \n\nCameraWork AG vermittelt, was nach dem Gesamtgehalt des Artikels geeignet \n\nist, sich negativ auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil \n\ndieser als Verantwortlicher einer möglicherweise anlegerschädlichen Transakti-\n\non dargestellt wird. Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurtei-\n\nlen, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle we-\n\nsentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu \n\nberücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\nd) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, \n\nweil es in der beanstandeten Äußerung eine unzulässige Schmähkritik am Klä-\n\nger gesehen hat. Dabei hat es jedoch die rechtliche Bedeutung dieses Begriffs \n\nin schwerwiegender Weise verkannt (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom \n\n5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BVerfGK 3, \n\n337, 345). \n\n15 \n\naa) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge \n\nMaßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwä-\n\ngung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässi-\n\nger Weise verkürzt würde (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR \n\n45/05 - aaO; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR \n\n2000, 1712). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung \n\nin der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die \n\njenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den \n\nPranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzuläs-\n\nsigen Schmähung an (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom \n\n16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 5. Dezember \n\n2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 11. Dezember 2007 \n\n- VI ZR 14/07 - WRP 2008, 359, 362 m.w.N.; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, \n\n294; BVerfG, NJW 2004, 590, 591). \n\n16 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung schon \n\ndeshalb keine Schmähung des Klägers dar, weil sich die möglicherweise her-\n\nabsetzende Bezeichnung als \"namenlos\" nicht auf ihn selbst, sondern auf einen \n\nunbekannten Sachverständigen bezieht. Auch nach dem Kontext der Äußerung \n\nsteht nicht eine Herabsetzung der Person des Klägers im Vordergrund, sondern \n\nvielmehr eine Auseinandersetzung in der Sache. Bei dem fraglichen Artikel geht \n\nes im Kern um die Frage, ob der Kläger im Wege einer zweifelhaften Bewertung \n\nseiner in die Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung durch einen \"na-\n\nmenlosen\" Gutachter den Buchwert der CameraWork AG und den Aktienkurs \n\nkünstlich in eine unrealistische Höhe getrieben hat. Diese Erörterung berührt \n\nersichtlich die Interessen von Geldanlegern und damit eine Frage von wesentli-\n\nchem Interesse für die Öffentlichkeit. Auch wenn aus dem Kontext des Artikels \n\neine Kritik am Kläger hervorgeht, kann diese nicht allein wegen der Bezeich-\n\nnung des bewertenden Sachverständigen als namenlos als eine unzulässige \n\nSchmähung des Klägers angesehen werden, zumal dieser insoweit nur mittel-\n\nbar betroffen ist und nicht etwa persönlich diffamiert wird. Soweit Kritik an sei-\n\nner geschäftlichen Tätigkeit geübt wird, müsste diese ohnehin nach den Grund-\n\nsätzen beurteilt werden, die von der Rechtsprechung für die grundsätzlich zu-\n\nlässige Kritik an gewerblichen bzw. geschäftlichen Leistungen aufgestellt wor-\n\nden sind (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR \n\n269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002, - VI ZR 20/01 - \n\nVersR 2002, 445, 446; vgl. auch BVerfGE 99, 185, 196 f. = NJW 1999, 1322, \n\n1324). \n\n17 \n\ne) Ist mithin die Einstufung der beanstandeten Äußerung als schlechthin \n\nunzulässige Schmähkritik verfehlt, so bedarf es einer umfassenden Abwägung \n\nzwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grund-\n\nrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, bei der auch das Informationsinteres-\n\nse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen ist. Nach Lage des Falles kann der er-\n\nkennende Senat diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren \n\ntatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. \n\n18 \n\naa) Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äuße-\n\nrung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann \n\ndie Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine \n\nRolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst \n\nunwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der \n\nMeinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz ge-\n\nschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE 85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; \n\nSenatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls \n\nfällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu \n\nGrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; \n\nBVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW \n\n2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November \n\n2007 - VI ZR 144/07 - aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Ge-\n\nhalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wer-\n\ntung in den Hintergrund tritt (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, \n\n95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921). Wenn sich einer \n\nÄußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen \n\nlässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt ge-\n\ngenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE \n\n61, 1, 9 f.; BVerfGK 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR 2001, 411). \n\n19 \n\nbb) So liegt es hier: Die Bezeichnung des Gutachters als \"namenlos\" ist \n\nentscheidend von dem Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt, insbe-\n\nsondere soweit damit der Sachverständige als unbedeutend bezeichnet wird \n\n(vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 - NJW 1965, 1476 zur \n\nBezeichnung eines Verlegers als \"glanzlose Existenz\"). Auch soweit diese Be-\n\nzeichnung zugleich die Behauptung enthält, es handle sich bei dem vom Kläger \n\nherangezogenen um einen auf dem betroffenen Gebiet der Fotokunst und auch \n\nin Fachkreisen nicht oder kaum bekannten Gutachter, stuft sie in erster Linie \n\ndiesen und nicht den Kläger negativ ein. Die beanstandete Äußerung als solche \n\nist mithin - bezogen auf den Kläger - substanzarm und kann, was die Beurtei-\n\nlung ihrer Zulässigkeit anbelangt, nur im Gesamtkontext des Artikels betrachtet \n\nwerden. Gerade zur Ermittlung des Gewichts des tatsächlichen Gehalts, den sie \n\naufweist, darf sie nicht aus dem Text des Artikels herausgegriffen und einer iso-\n\nlierten Betrachtung unterstellt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997 \n\n- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.). In dem beanstandeten Artikel steht aber \n\nnicht die Person des Sachverständigen im Vordergrund, sondern die in einem \n\nWirtschaftsblatt geäußerte Kritik an einer vom Kläger initiierten bilanziellen \n\nTransaktion, bei der aus einer ursprünglich für 100.000 € eingebrachten Foto-\n\nsammlung nach einer - seitens der Beklagten als zweifelhaft erachteten - gut-\n\nachterlichen Bewertung plötzlich ein Buchwert von 60 Mio. € entstanden ist, \n\nverbunden mit einer enormen Steigerung des Aktienkurses. Diese Kritik wird in \n\nder Folge - unabhängig von der Person des Gutachters - sachlich erläutert \n\ndurch die bestehende Enge des für die Fotosammlung in Betracht kommenden \n\nKäuferkreises und die Tatsache, dass der Aktienkurs in den zurückliegenden \n\nTagen um 25 % wieder nach unten gegangen sei. In diesem Gesamtzusam-\n\nmenhang stellt die Abwertung des Gutachters als \"namenlos\" ganz überwie-\n\ngend lediglich eine zusätzliche Kritik einer aus Sicht des Verfassers fragwürdi-\n\ngen und zweifelhaften Transaktion dar, für die der Kläger die Verantwortung \n\ntrug. Jedenfalls hinsichtlich ihrer das Persönlichkeitsrecht des Klägers betref-\n\nfenden Wirkung fällt sie im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Grundrecht \n\nder Meinungsfreiheit der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht. Das in der \n\nÄußerung enthaltene Element einer sachlichen Kritik mit anlegerschützender \n\nZielrichtung überwiegt den tatsächlichen Gehalt der Äußerung hinsichtlich der \n\nPerson des Gutachters so weitgehend, dass letzterer zurücktritt, zumal nach \n\ndem eigenen Vorbringen des Klägers letztlich unklar bleibt, wer in welchem Um-\n\nfang gutachterlich tätig geworden ist. \n\n20 \n\nEine solche Kritik ist vom Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungs-\n\näußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Rechtliche Gesichtspunkte, unter \n\ndenen den Beklagten eine solche Äußerung als Werturteil untersagt werden \n\nkönnte, sind nicht ersichtlich. \n\n21 \n\n2. Ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 \n\nAbs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Klägers wegen der Behaup-\n\ntung, er habe für die CameraWork AG auf einer Vernissage \"bei Jil Sander in \n\nHamburg\" Werbung gemacht, steht dem Kläger unter Zugrundelegung seines \n\neigenen Sachvortrags bereits aus Rechtsgründen nicht zu. \n\n22 \n\na) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist \n\n23 \n\n24 \n\nallerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach mit der Äußerung \n\nbehauptet werde, es habe die beschriebene Vernissage in Räumen stattgefun-\n\nden, die zu dieser Zeit im Eigentum oder im Besitz von Jil Sander oder einem \n\nihr gehörenden Unternehmen standen. Diese einem Beweis zugängliche und \n\ndeshalb als Tatsachenbehauptung einzustufende Aussage ist unwahr, weil die \n\nVernissage unstreitig in Räumen stattfand, die zu dieser Zeit bereits in Eigen-\n\ntum und Besitz der CameraWork AG standen und lediglich früher einmal (bis \n\n1998) Jil Sander gehört hatten. \n\nb) Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht. \n\naa) Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet wer-\n\nden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der \n\nÄußerung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des \n\nKlägers liegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR \n\n2006, 273). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit \n\nden Betroffenen in seinem - von ihm selbst definierten (vgl. BVerfGE 54, 148, \n\n155 f.) - sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom \n\n15. November 2005 - VI ZR 274/04 - aaO). Zur Abwehr von Äußerungen, die \n\ngeeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr \n\nBild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das allgemeine Persönlichkeits-\n\nrecht vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz \n\nunerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE \n\n97, 125, 149; 97, 391, 403; 99, 185, 193 f.; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2008, \n\n39, 41; OLG Köln, NJW-RR 2006, 126). \n\n25 \n\nbb) Eine solche Bedeutung kommt der angegriffenen Äußerung jedoch \n\nnicht zu. Die Behauptung, eine Vernissage habe \"bei Jil Sander\" stattgefunden, \n\nbetrifft weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers noch enthält \n\nsie eine erkennbare Ehrenkränkung oder Herabsetzung des Klägers. Auch des-\n\nsen Verfügungsrecht über die eigene Person ist nicht betroffen (hierzu BVerfG \n\nNJW 1973, 1226). Die Auffassung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des im \n\ngewerblichen Bereich tätigen Klägers liege schon darin, dass die Behauptung \n\nzu Assoziationen oder Spekulationen der Leser führe, weswegen die Werbe-\n\nveranstaltung nicht in eigenen Räumen des Klägers oder gerade bei Jil Sander \n\ndurchgeführt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von selbst, weshalb der \n\nHinweis auf Jil Sander als Veranstalter oder Schauplatz einer Vernissage ge-\n\neignet sein könnte, das persönliche oder geschäftliche Ansehen des Klägers zu \n\nbeeinträchtigen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in \n\nBezug genommenen Ausführungen des Landgerichts. \n\n26 \n\nDa bei dieser Sachlage auch zu diesem Punkt keine weiteren Feststel-\n\nlungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat selbst entscheiden und die \n\nKlage insgesamt auf die Rechtsmittel der Beklagten abweisen. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\n Wellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 324 O 442/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 7 U 66/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/vi-zr-189-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_189-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:58.949877+00:00"}}