{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_182-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"VI ZR 182/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 852 (Fassung bis 31. Dezember 2001) Der Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geld- anlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung er- forderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung (hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 182/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. November 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 852 (Fassung bis 31. Dezember 2001) \n\nDer Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geld-\n\nanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung er-\n\nforderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung \n\n(hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in \n\nder vereinbarten Anlageform verwendet worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - OLG Bamberg \n\n LG Bamberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 2. August 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen \n\ndie Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 zurückgewie-\n\nsen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 (künftig: Beklagter) Schadens-\n\nersatz für den Verlust einer Geldanlage. \n\nSie schloss am 17. August 1998 durch Vermittlung des Johann K. mit der \n\nGVP Finance (Suisse) S.A. (künftig: GVP) einen \"Vermögensverwaltungsver-\n\n3 \n\n4 \n\ntrag und Treuhandauftrag\", mit dem sie 55.000,00 DM bei der GVP anlegte. Die \n\nÜberweisung des Anlagebetrages erfolgte auf das Konto des Beklagten zu 1 \n\nbei der Banque et Caisse d'Épargne de l'État in Luxemburg. Die Gewinne von \n\n8,25 % Verzinsung jährlich nebst einem Jahresbonus von 2,75 % sollten durch \n\nNutzung der Differenz zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2001 kündigte die Klägerin die \n\nVerträge. Eine Rückzahlung der Anlage erfolgte nicht. \n\nDer Beklagte war Treuhänder der GVP sowie einer GVP Vermögensbe-\n\nratung GmbH und Geschäftsführer einer GVP Service s.a.r.l. Er wurde mit Urteil \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004, rechtskräftig seit 31. Mai 2005, \n\nwegen Betrugs in neun Fällen sowie eines Betrugs in 432 tateinheitlich began-\n\ngenen Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilungen \n\nwaren keine Straftaten zu Lasten der Klägerin; soweit solche angeklagt waren, \n\nsind sie im Verlauf des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt \n\nworden. \n\n5 \n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe zusammen mit dem Ge-\n\nschäftsführer zahlreicher GVP-Unternehmen, G., ein Schneeballsystem aufge-\n\nbaut, dessen Opfer sie geworden sei. Die Gelder der Anleger seien dabei ge-\n\nzielt zweckentfremdet, die Neuanlagen seien für die Zahlung von Renditen und \n\nBoni der alten Anleger, für Verluste der GVP-Unternehmensgruppe, Be-\n\ntriebsausgaben und für persönliche Zwecke u.a. des Beklagten verbraucht wor-\n\nden. Ihre Kündigung vom 31. Januar 2001 sei erfolgt, weil ihr gerüchteweise \n\nMachenschaften der GVP bekannt geworden seien. \n\n6 \n\nSie begehrt die Anlagesumme in Höhe von 28.121,05 €, nicht ausge-\n\nschüttete Zinsen und den \n\njeweiligen Jahresbonus \n\nfür die Zeit vom \n\n15. September 1998 bis 31. Januar 2001, entgangene Erträge von der Kündi-\n\ngung bis zum 1. August 2004 (Zinsen und Jahresbonus) sowie Rechtsverfol-\n\ngungskosten, insgesamt 51.611,53 €. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die behaup-\n\nteten unerlaubten Handlungen des Beklagten nicht bewiesen habe. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Ansprüche \n\nder Klägerin jedenfalls verjährt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt, vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Kläge-\n\nrin und der GVP bestanden. Ein Anspruch der Klägerin aus einem Treuhand-\n\nVertrag des Beklagten mit der GVP könne zwar bestehen, wenn der Beklagte \n\nfür die Klägerin erkennbar als Mittelverwendungstreuhänder eingeschaltet ge-\n\nwesen oder ihr gegenüber als solcher aufgetreten sei. Letztlich könne das je-\n\ndoch dahinstehen, weil der Beklagte sich erfolgreich auf Verjährung berufe. Die \n\nVerjährungsfrist für etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin betrage seit \n\ndem 1. Januar 2002 drei Jahre. Am 1. Januar 2002 habe die Klägerin bereits \n\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners gehabt. Die Kenntnis vom Schaden (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) habe \n\ndie Klägerin spätestens im Jahre 2001 erlangt, als eine Rückzahlung ihrer An-\n\nlagegelder nach der Kündigung vom 31. Januar 2001 nicht erfolgt sei. Kenntnis \n\nvom Schädiger habe sie bereits im Zeitpunkt der Zahlung des Anlagebetrages \n\nauf das Konto des Beklagten gehabt; ihr sei aufgrund einer Mitteilung der GVP \n\nvom 27. August 1998 auch bekannt gewesen, dass dieses Konto ein Treuhand-\n\nkonto gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sei daher die Verjäh-\n\nrungsfrist abgelaufen. Die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage habe die \n\nVerjährung nicht gehemmt. Sie sei erst am 16. Februar 2005, also nicht \"dem-\n\nnächst\" zugestellt worden. \n\n9 \n\nAuch deliktische Ersatzansprüche der Klägerin wegen Beihilfe des Be-\n\nklagten zur Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) \n\nnach einer abredewidrigen Verwendung der eingezahlten Beträge seien ver-\n\njährt. Es sei zwar unschädlich, dass das Strafurteil des Landgerichts Darmstadt \n\nvom 3. Juni 2004 zum Geldfluss des von der Klägerin eingezahlten Betrages \n\nkeine Feststellungen getroffen habe. Insoweit habe der Beklagte darlegen müs-\n\nsen, dass er das eingezahlte Geld der Klägerin entsprechend den Vereinbarun-\n\ngen der Klägerin mit der GVP verwendet habe. Mangels einer solchen Darle-\n\ngung gehe das Berufungsgericht davon aus, dass auch das von der Klägerin \n\ngezahlte Geld veruntreut worden sei und der Beklagte hierzu jedenfalls Beihilfe \n\ngeleistet habe. Die Klägerin habe bereits Anfang 2001 Kenntnis vom Schaden \n\nund vom Schädiger gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie das Geld auf das \n\nKonto des Beklagten eingezahlt habe und eine Rückzahlung trotz Kündigung \n\nnicht erfolgt sei. Auch müsse sie sich die Kenntnis ihrer im Dezember 2000 be-\n\nauftragten Prozessbevollmächtigten in entsprechender Anwendung des § 166 \n\nAbs. 1 BGB zurechnen lassen. Diesen sei im Zusammenhang mit anderen \n\nMandatsverhältnissen bekannt geworden, dass der Beklagte das auf sein Konto \n\ngeflossene Geld der Anleger nicht in der zugesagten Anlageform verwendet, \n\nsondern einem Schneeballsystem zugeführt habe. Das sei ausreichend für den \n\nBeginn der Verjährungsfrist spätestens im Frühjahr 2001 gewesen. Der Kläge-\n\nrin sei es zumutbar gewesen, zumindest eine Feststellungsklage zu erheben. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Kla-\n\nge nicht mit der Begründung abweisen, die Ansprüche der Klägerin seien ver-\n\njährt. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, deliktische Ansprüche der Klägerin \n\ngegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 Abs. 1, \n\n27 Abs. 1 StGB seien verjährt. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n12 \n\na) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass die Frage des Verjährungsbeginns nach dem vor dem 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden Recht zu beurteilen ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). \n\n13 \n\nb) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf \n\nSchadensersatz zustehe. \n\n14 \n\nc) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass es für den \n\nBeginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. darauf ankommt, zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt hat (vgl. Senat, Urteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR \n\n35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - \n\nVersR 2004, 123; RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl., § 852 Rdn. 64). \n\n15 \n\n§ 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt nicht die Kenntnis des Schadensvor-\n\ngangs in allen Einzelheiten. Für den Verjährungsbeginn reicht im Allgemeinen \n\neine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend \n\naussichtsreiche - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben. \n\nErforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn \n\nin die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte \n\nSchadensersatzklage schlüssig zu begründen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom \n\n31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.). \n\n16 \n\naa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Schaden spätestens im Jahre 2001 \n\nerlangt, nachdem ihr der Vermittler K. mitgeteilt hatte, dass \"bei der GVP nichts \n\nmehr zu holen\" sei und auf ihre Kündigung vom 31. Januar 2001 eine Rückzah-\n\nlung des Anlagebetrages nicht erfolgt war. \n\n17 \n\nbb) Sie hatte damals aber keine Kenntnis von der Person des Ersatz-\n\npflichtigen. Das Berufungsgericht bejaht diese Kenntnis zwar deshalb, weil die \n\nKlägerin gewusst habe, dass sie den Anlagebetrag auf das Konto des Beklag-\n\nten eingezahlt habe, und auch deshalb, weil sie sich in Anwendung des § 166 \n\nAbs. 1 BGB die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen \n\nmüsse. Das hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. \n\n18 \n\n(a) Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Geld auf das Konto des \n\nBeklagten eingezahlt hat, ergibt sich nichts dafür, dass sie dessen Namen und \n\nAnschrift so genau kannte, dass ihr eine Klageerhebung möglich war (vgl. zu \n\nden Voraussetzungen Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember \n\n2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382). Feststellungen dazu hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht getroffen. \n\n19 \n\n(b) Die Revision rügt auch mit Erfolg, eine Kenntnis der damaligen Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin von den wesentlichen Tatumständen ein-\n\nschließlich des Verschuldens des Schädigers sei deren Schreiben vom \n\n16. August 2000 an das Amtsgericht Darmstadt nicht zu entnehmen. Die Wür-\n\ndigung des Schreibens der früheren Klägervertreter obliegt zwar in erster Linie \n\ndem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie \n\ngesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-\n\nmeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06 - VersR 2007, 1084). Diese Vorausset-\n\nzungen liegen jedoch vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht \n\nbeachtet, dass der Wortlaut des Schreibens der Klägervertreter seine Schluss-\n\nfolgerung nicht trägt. \n\n20 \n\nDas Schreiben enthält den Antrag des damaligen Antragstellers A. an \n\ndas Insolvenzgericht, über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfah-\n\nren zu eröffnen. Dort schreibt der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, \n\n\"nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Darmstadt wurden die Gel-\n\nder der Anleger jedoch nicht in der zugesagten Anlageform eingestellt bzw. die \n\nausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalzahlungen von den Neuanla-\n\ngen getätigt\". Er teilt dann mit, dass der Beklagte \"in diesem Zusammenhang\" \n\nin Untersuchungshaft genommen worden sei und der Strafverteidiger erklärt \n\nhabe, der Schuldner habe ihm gegenüber geäußert, er wisse nicht, wohin das \n\nGeld geflossen sei, er habe kein Geld und er wisse auch nicht, warum er in Un-\n\ntersuchungshaft genommen worden sei. Zahlungen könne er nicht leisten. Der \n\nProzessbevollmächtigte vertritt dann die Ansicht, dass der Schuldner zahlungs-\n\nunfähig sei; es hätten sich mehrere Geschädigte gemeldet, deren Forderungen \n\nzusammen mehrere Millionen DM ausmachten, und fährt fort: \"Der Schuldner \n\nhaftet den Gläubigern jedenfalls deliktisch wegen Betrugs und Veruntreuung\". \n\nDiesem Wortlaut des Schreibens ist schon kein Anhaltspunkt für eine Kenntnis \n\nder ladungsfähigen Anschrift des Beklagten zu entnehmen; auch eine über eine \n\nVermutung hinausgehende Kenntnis von Tatsachen, die einen Betrug oder eine \n\nUntreue des Beklagten zum Nachteil der Klägerin ergeben, ist dem Schreiben \n\nnicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der damalige Gläubiger sich so \n\nwie die Klägerin erfolglos um die Rückzahlung des Geldes bemüht hatte, ver-\n\nmag allenfalls das Tatbestandsmerkmal \"Schaden\" nahe zu legen. \n\n21 \n\nZu den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit §§ 266, 27 StGB ist dem Schreiben ebenfalls nichts zu entnehmen, \n\nwas auf eine Kenntnis der Klägerin oder ihres späteren Prozessbevollmächtig-\n\nten hindeuten würde. Dass \"nach ersten Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft \n\nDarmstadt die Gelder der Anleger … nicht in der zugesagten Anlageform ein-\n\ngestellt bzw. die ausgezahlten Renditen und Boni sowie die Kapitalrückzahlun-\n\ngen von den Neuanlagen getätigt wurden\", begründet keine für eine Feststel-\n\nlungsklage ausreichende Kenntnis der Klägerin von Handlungen des Beklagten, \n\ndie eine vom Berufungsgericht bejahte Beihilfe zur Untreue aufzeigten. Welche \n\nErkenntnisse der Staatsanwaltschaft gemeint waren, blieb offen und ist nicht \n\nfestgestellt. Dass der Beklagte die von den Anlegern eingezahlten Gelder nicht \n\nin der zugesagten Anlageform verwendet, sondern einem \"Schneeballsystem\" \n\nzugeführt habe, war lediglich eine Vermutung aufgrund \"erster Erkenntnisse der \n\nStaatsanwaltschaft\" und ist einer Tatsachenkenntnis nicht gleichzusetzen. \n\n22 \n\nSelbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Beklagte darle-\n\ngungspflichtig dazu wäre, wie der Geldfluss des von der Klägerin eingezahlten \n\nBetrages im Einzelfall gewesen sei und dass der Beklagte das Geld der Kläge-\n\nrin entsprechend seiner Vereinbarung mit der GVP weitergeleitet habe, durfte \n\ndas Berufungsgericht nicht zu Lasten der Klägerin deren Kenntnis hiervon un-\n\nterstellen und durfte auch nicht den Beginn der Verjährung daran anknüpfen. \n\n§ 852 Abs. 1 BGB a. F. verlangt positive Kenntnis des Geschädigten, damit der \n\nLauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Der bloße Verdacht steht einer \n\nKenntnis nicht gleich. Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nseit langem anerkannt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 1960 - VI ZR 2/59 - \n\nVersR 1960, 365, 366). Erforderlich ist stets, dass der Geschädigte über einen \n\nKenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische \n\nAnspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen \n\n(vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552; \n\nBGH, BGHZ 102, 246, 248). Dafür genügt nicht die Kenntnis, dass der Beklagte \n\nInhaber eines Kontos war, auf das ein Geschädigter anzulegende Gelder über-\n\nwiesen hat, die er nicht zurückerhalten hat. Anders als in dem der Entscheidung \n\ndes erkennenden Senats vom 15. Oktober 1991 (- VI ZR 280/90 - VersR 1992, \n\n207 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte hier die Klägerin auf der Grund-\n\nlage der bisherigen Feststellungen keine positive Kenntnis davon, dass der Be-\n\nklagte die vereinnahmten Kundengelder entgegen einer vertraglichen Vereinba-\n\nrung der Kunden mit der GVP nicht angelegt, sondern mit diesem Geld die aus-\n\ngezahlten Renditen anderer Anleger und Kapitalrückzahlungen von Neuanlagen \n\ngetätigt hatte. \n\n23 \n\nReichen mithin die im Schreiben vom 16. August 2000 erwähnten Um-\n\nstände für eine positive Kenntnis nicht aus, so kann dahinstehen, ob sich die \n\nKlägerin eine Kenntnis ihrer späteren Prozessbevollmächtigten überhaupt zu-\n\nrechnen lassen müsste (vgl. Senat, Urteile vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - \n\nVersR 1955, 234; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; vom \n\n15. Oktober 1991 \n\n- VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207; BGH, Urteil vom \n\n15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358, 1362). \n\n24 \n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der Klägerin \n\ngegen den Beklagten für verjährt hält, hält das einer revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Ver-\n\ntrag mit Schutzwirkung für Dritte für möglich gehalten, diese Frage letztlich aber \n\noffen gelassen, weil es auch insoweit Verjährung angenommen hat. Das geht \n\ngleichfalls fehl. \n\n25 \n\na) Das Berufungsgericht erkennt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin \n\naus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte am 1. Januar 2002 noch nicht \n\nverjährt waren (§§ 195, 198 BGB a. F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die \n\nFrist für die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche beträgt hiernach drei \n\nJahre (§ 195 BGB n. F.) und könnte frühestens vom 1. Januar 2002 an gerech-\n\nnet werden (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). \n\n26 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begann der Lauf dieser \n\nVerjährungsfrist jedoch nicht mit dem 1. Januar 2002. Die Klägerin hatte zu die-\n\nsem Zeitpunkt zwar möglicherweise die erforderliche Kenntnis von der Person \n\ndes Schuldners (wobei eine Kenntnis von dessen ladungsfähiger Anschrift bis-\n\nlang nicht festgestellt ist, vgl. Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom \n\n12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - aaO), nicht aber die erforderliche Kenntnis \n\nvon den anspruchsbegründenden Umständen. \n\n27 \n\naa) Die Klägerin hat den Anlagebetrag nach den von der Revision nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Treuhandkonto \n\ndes Beklagten eingezahlt. Kenntnis vom Schaden hat die Klägerin erlangt, als \n\nsie ihr Geld trotz Kündigung der Anlage am 31. Januar 2001 in der Folgezeit \n\nnicht zurückerhalten hat. \n\n28 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, aus welchem Grund bereits das Unterbleiben der Rückzahlung der Klägerin \n\ndie Kenntnis davon verschafft haben soll, dass der Beklagte die ihm aus dem \n\nmit der GVP zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Vertrag obliegenden \n\nPflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht habe. Allein der Um-\n\nstand, dass der Beklagte als Treuhänder für die GVP tätig war, reicht hierfür \n\nnicht aus, wenn der Beklagte nicht auch Treuhänder der Klägerin war. Das hat \n\ndas Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Wenn die Klägerin hiernach aus \n\neinem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte berechtigt gewesen sein sollte, \n\nmüsste sie den Inhalt des Vertrages zwischen dem Beklagten und der GVP ge-\n\nkannt haben, um Kenntnis von der Verletzung derjenigen Vorschriften zu ha-\n\nben, die ihren - der Klägerin - Schutz bewirken sollten; zugleich hätte sie \n\nKenntnis von der Verletzung dieser Pflichten haben müssen. Dazu fehlen Fest-\n\nstellungen. Deshalb vermag der Senat auf der Grundlage der derzeitigen Fest-\n\nstellungen nicht davon auszugehen, dass auch etwaige vertragliche Schadens-\n\nersatzansprüche der Klägerin verjährt sind. \n\n29 \n\n3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n30 \n\nFür den erneut eröffneten Berufungsrechtszug weist der Senat vorsorg-\n\nlich darauf hin, dass es für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für \n\nDritte nicht darauf ankommt, was die Vertragsparteien letztlich beabsichtigt ha-\n\nben, sondern darauf, wie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklä-\n\nrungen nach dem objektiven Erklärungsgehalt zu verstehen sind. Ob ein \n\nrechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich \n\ndes Vertrags besteht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsät-\n\nzen zu ermitteln. Er wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, ob ein \n\ntreuwidrig entgegenstehender Wille der Vertragsparteien Beachtung finden \n\nkann. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2 O 744/04 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2006 - 3 U 356/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-182-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/vi-zr-182-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:12.715690+00:00"}}