{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_174-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"VI ZR 174/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 174/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde gewährt. \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-\n\nrichts in Jena vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 89.327,44 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und imma-\n\nteriellen Schadensersatz wegen Verbrennungen an ihren Händen, die nach ei-\n\nner medizinisch verordneten Bestrahlung am 9. November 1998 in der Praxis \n\nder Beklagten aufgetreten sind. Das Landgericht hat die Klage weitgehend zu-\n\ngesprochen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts \n\naufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision \n\nnicht zugelassen. Zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem am 17. Juli 2006 zugestellten Berufungsurteil hat die Klä-\n\ngerin am 11. August 2006 Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat mit Be-\n\nschluss vom 17. Oktober 2006 Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Er-\n\nfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der \n\nKlägerin beantragte am 6. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom \n\n24. November 2006 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nund begründete die Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n2 \n\n2. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel-\n\nführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis \n\nzur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der \n\nFristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen \n\nvernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Be-\n\ndürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. \n\nZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der \n\nvon ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskosten-\n\nhilfe-gesuch entschieden werden konnte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. \n\nOktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August 2005 \n\n- XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f.; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 233 \n\nRn. 23 \"Prozesskostenhilfe\"). Das ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der \n\nKlägerin in den Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nach \n\nAblehnung der Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie \n\ndie versäumten Prozesshandlungen, verbunden mit einem Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (§§ 234, 236 ZPO). \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos. \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft \n\nkeine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer \n\nunbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann noch berühren andere Aus-\n\nwirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit in besonderem \n\nMaße (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGHZ 152, 182, 191). Es handelt sich viel-\n\nmehr um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das Berufungsurteil \n\nbedarf auch keiner Korrektur zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nnoch eignet sich die Sache zur Fortentwicklung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz \n\n1 ZPO). \n\n5 \n\n1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat \n\ndas Berufungsgericht angenommen, dass sich die Beklagte in Umkehr der Be-\n\nweislast analog § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) vom Vor-\n\nwurf des Verschuldens entlasten muss. Wegen des unmittelbaren zeitlichen \n\nZusammenhangs zwischen der Bestrahlung und den Verbrennungen ist anzu-\n\nnehmen, dass die Hautschäden der Klägerin durch eine überhöhte Strahlendo-\n\nsis in der Praxis der Beklagten verursacht worden sind. Hierbei handelt es sich \n\num den Gefahrenbereich, der von der Beklagten voll beherrscht wird. Dement-\n\nsprechend trägt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. die \n\nBeweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit die Behandlungsseite (vgl. \n\nSenatsurteile vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82 und vom \n\n24. Januar 1995 - VI ZR 60/94 - VersR 1995, 539, 540; OLG Hamm, VersR \n\n1980, 1030 mit Nichtannahme-Beschluss des Senats vom 8. Juli 1980 - VI ZR \n\n1/80; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. B 214). Als ihr günstig wendet \n\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nicht. Soweit sie angreift, dass \n\ndas Berufungsgericht sich unter Würdigung der Umstände des Falles davon \n\nüberzeugt hat, dass die Beklagte ein schuldhafter Sorgfaltsverstoß nicht trifft, \n\nbleibt sie erfolglos. Die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegen-\n\nden tatsächlichen Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden verfahrens-\n\nrechtlichen Bedenken. Auch ist der vom Berufungsgericht angelegte objektive \n\nSorgfaltsmaßstab bei Röntgenbehandlungen nicht zu beanstanden. \n\n6 \n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine \n\nHaftung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte es zu verantworten hätte, \n\ndass sich das Bestrahlungsgerät entweder nicht in einem ordnungsgemäßen \n\ntechnischen Zustand befunden hat oder das Gerät nicht ordnungsgemäß be-\n\ndient und überwacht worden ist. Dass im Regelfall die Sicherheit der Patienten \n\nbei der Behandlung aufgrund der Konstruktion des Geräts gewährleistet ist, \n\nzieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Es ist nicht zu be-\n\nanstanden, dass das Berufungsgericht darüber hinaus unter den Umständen \n\ndes Streitfalls bis zu dem Vorfall mit der Klägerin weitere Schutzvorkehrungen \n\ndurch die Beklagte für nicht geboten gehalten hat. Die Gutachten der gerichtli-\n\nchen Sachverständigen Prof. Dr. Sch. , K. , Ko. und Prof. Dr. \n\nSe. stützen die Auffassung des Berufungsgerichts. Danach ist das Ge-\n\nrät mit einer automatischen Spannungskontrolle ausgestattet, die bei Nicht-\n\nübereinstimmung von gewählter Spannungsstufe und Filtereinstellung die \n\nStrahlung blockiert. Die zulässigen und möglichen Kombinationen von Röhren-\n\nhochspannung und Filter sind über die Software dergestalt untrennbar mitein-\n\nander verbunden, dass sie bei der Bedienung nicht geändert werden und somit \n\nauch manuell keine Kombinationen erzeugt werden können, die einen Strahlen-\n\nschaden verursachen könnten. Entgegen der Behauptung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde haben weder der Sachverständige Prof. Dr. Sch. noch \n\nder Zeuge Kr. , deren Angaben vor dem Landgericht Erfurt im Parallelver-\n\nfahren M. gegen J. (Az.: 4 O 981/00) im Einverständnis der Parteien \n\nzum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, bekundet, \n\ndass die Blockierung des Gerätes jemals vor dem Unfall versagt hätte. Erfolglos \n\nrügt deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen das Recht \n\nder Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG, weil das Beru-\n\nfungsgericht dies außer Acht gelassen habe. Der Strahlenschutzbeauftragte \n\nKr. bekundete, dass es zwar zu Fehleinstellungen kommen könne, dann \n\ndas Gerät jedoch eine Fehlermeldung mache und keine Strahlung mehr abge-\n\nbe. Diese Angaben bestätigte der sachverständige Zeuge Ka. dahinge-\n\nhend, dass er anlässlich einer Begutachtung eine fehlerhafte Filterstellung pro-\n\nvoziert habe; dies sei ihm jedoch nur gemeinsam mit dem Hersteller gelungen, \n\nweil hierbei in das Softwareprogramm des Geräts eingegriffen werden müsste. \n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat erklärt, dass es zwar Fehlermeldun-\n\ngen mit Toleranzunterschieden der Überwachungskanäle gegeben habe, es sei \n\njedoch jedes Mal die Freigabe der Strahlung blockiert worden. \n\n7 \n\nWaren aber Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der einge-\n\nbauten Fehlerkontrolle durch das Gerät ersichtlich nicht gegeben, begegnet die \n\nAuffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte bis zum Unfall der Kläge-\n\nrin für eine visuelle Kontrolle der ordnungsgemäßen Filterwahl vor jeder Be-\n\nstrahlung, wie sie von der zuständigen Behörde nach den Vorfällen ab dem \n\n7. Dezember 1998 angeordnet worden ist, keine Veranlassung hatte und dazu \n\nauch nicht verpflichtet war, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch \n\nder Sachverständige Dr. Wu. , auf dessen Äußerungen sich die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde stützt, fordert eine solche Sorgfalt nicht. Zwar hat er für \n\nnotwendig erachtet, dass die Beklagte bei der Durchführung der Bestrahlungs-\n\nvorbereitung die korrekt zu verwendenden Zubehörteile visuell überprüft. Hier-\n\nbei könnte es sich um Zubehör wie beispielsweise den Tubus handeln. Doch ist \n\ndamit nicht gesagt, dass eine besondere visuelle Kontrolle auch des durch das \n\nGerät automatisch eingelegten Filters vor jeder Bestrahlung durchzuführen ist, \n\nobwohl die Fehlerkontrolle des Geräts zuverlässig und wirksam funktioniert und \n\nauch keine Anhaltspunkte für einen Gerätefehler gegeben sind. \n\n8 \n\n 3. Die Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begrün-\n\nden, dass der Beweis für die Ursächlichkeit der Bestrahlung für die Verbren-\n\nnungen der Klägerin nachträglich durch eine verspätete Meldung des Unfalls \n\nbei der Aufsichtsbehörde, Veränderungen am Bestrahlungsgerät und eine un-\n\nzureichende Dokumentation der Vorfälle vereitelt worden sei. Auch wenn die \n\nMeldung des Unfalls bei der Aufsichtsbehörde nicht unverzüglich erfolgt sein \n\nsollte, was die Beklagte allerdings unter Beweisantritt in Abrede stellt, zeigt die \n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht auf, welche Nachteile für die Durchsetzung \n\ndes von der Klägerin behaupteten Anspruchs aus der Verzögerung entstanden \n\nsein könnten. Zwar erfolgte der Einbau eines weiteren Sicherheitskreises im \n\nGerät der Beklagten, doch ist unstreitig, dass die zuständige Aufsichtsbehörde \n\ndavon Kenntnis hatte und dies befürwortete, um weitere Schadensfälle zu ver-\n\nmeiden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. \n\nkonnte das Berufungsgericht annehmen, dass diese Maßnahme die Begutach-\n\ntung des Gerätes nicht beeinflusst hat. Der zweite Sicherheitskreis konnte ohne \n\nweiteres wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand des Geräts wiederher-\n\ngestellt werden. Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, Tech-\n\nniker der Firma W. hätten weitere Eingriffe am Gerät vorgenommen, wodurch \n\nder Fehler verschleiert worden sei, ist neuer Tatsachenvortrag und im Revisi-\n\nonsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Sie entbehrt zudem ersichtlich tat-\n\nsächlicher Anhaltspunkte. \n\n9 \n\n4. Schließlich begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass \n\ndas Berufungsgericht im Fall der Klägerin festgestellt hat, dass die Behand-\n\nlungsdaten vor der Bestrahlung richtig in den Computer des Röntgengerätes \n\neingegeben wurden und die von der Klägerin erlittenen Schäden nicht durch die \n\nBenutzung eines falschen Tubus verursacht worden sein können. Diese Fest-\n\nstellungen werden gestützt durch das von der Beklagten nicht veränderbare \n\nEingabeprotokoll und die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. \n\nSch. und Prof. Dr. Se. . \n\n10 \n\nNach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg \n\nund ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2005 - 8 O 2633/01 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 U 705/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_174-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zr-174-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_174-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_174-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zr-174-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_174-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:17.166248+00:00"}}