{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_173-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"VI ZR 173/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HPflG § 1 Abs. 1 und 2, § 13 Im Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist die Versper- rung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunter- nehmens zuzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 173/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHPflG § 1 Abs. 1 und 2, § 13 \n\nIm Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist die Versper-\n\nrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunter-\n\nnehmens zuzurechnen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - LG Bautzen \n\n AG Bautzen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen \n\nvom 21. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, begehrt von der Be-\n\nklagten, die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Gleisbetrieb unterhält, \n\nSchadensersatz wegen eines Bahnunfalls. \n\nAm 8. Mai 2003 befuhr ein Triebwagen der Klägerin den von der Beklag-\n\nten betriebenen Streckenabschnitt Görlitz-Bautzen. Nach Durchfahren einer \n\nKurve kollidierte er mit einer von mehreren auf dem Gleis stehenden Kühen, die \n\nzuvor von einer Weide auf das Bahngleis gelaufen waren. \n\n3 \n\nDie Klägerin beziffert ihren Schaden an dem Triebwagen auf insgesamt \n\n3.691,50 € und verlangt davon nach Anrechnung ihrer eigenen Betriebsgefahr \n\nzwei Drittel, also 2.461 €, von der Beklagten ersetzt. Das Amtsgericht hat der \n\nKlägerin Schadensersatz in Höhe von 1.218,26 € zuerkannt. Auf die Berufung \n\nder Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und \n\nder Klägerin hälftigen Schadensersatz, also 1.845,75 € zuerkannt; die An-\n\nschlussberufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. \n\n4 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verfolgt mit der Anschluss-\n\nrevision ihre Klage weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte als Eisen-\n\nbahninfrastrukturunternehmerin der Klägerin aus § 1 Abs. 1 HaftpflG. Ein Haf-\n\ntungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 1 Abs. 2 HaftpflG greife nicht \n\nein. \n\nNach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG sei eine hälftige Aufteilung der \n\nHaftungsverantwortung zwischen den Parteien gerechtfertigt. Eine Kuh auf den \n\nGleisen sei zwar ein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand zu Lasten der Be-\n\nklagten. Zu Lasten der Klägerin sei aber gefahrerhöhend zu berücksichtigen, \n\ndass sich ihr Zug in Reisegeschwindigkeit bewegt und dies ein rechtzeitiges \n\nAbbremsen unmöglich gemacht habe. Außerdem sei in Rechnung zu stellen, \n\ndass die Beklagte für Risiko erhöhende Umstände einstehen müsse, die sie \n\nauch bei Anwendung jeder praktisch möglichen Sorgfalt nicht habe vermeiden \n\nkönnen. Anders als bei in die Fahrtrasse hineinreichenden Steinen oder Bäu-\n\nmen habe es der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bei Tierunfällen praktisch \n\nnicht in der Hand, die Fahrbahn wirksam gegen Hindernisse abzusichern. Hier \n\nsei die Fahrtrasse aus Sicht des Unternehmers vielmehr technisch in Ordnung \n\nund \"eigentlich Hindernis frei\". Ein praktisches Bedürfnis, Maßnahmen zur Be-\n\nseitigung des Hindernisses zu ergreifen, entstehe in aller Regel nicht, weil sich \n\ndie Tiere wieder entfernten, bevor ein Eingreifen möglich sei. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht erkennt der Klägerin demgemäß hälftigen Ersatz \n\ndes von ihr geltend gemachten Schadens zu. Den Vortrag, mit dem die Beklag-\n\nte den von der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts in erster Instanz \n\nschlüssig vorgetragenen Schaden mit Nichtwissen bestritten hat, hat es nach \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, weil das Bestreiten durch die Beklagte erst \n\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 5. Juli 2005 \n\nerfolgt und deswegen nach § 296a ZPO ausgeschlossen gewesen sei. Das der \n\nBeklagten gewährte Schriftsatzrecht habe nicht zum Einreichen neuen Vortrags \n\noder erstmaligen Bestreiten früheren Vortrags der Klägerin gedient. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nAnschlussrevision rügt mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur \n\nBildung der Haftungsquote als rechtsfehlerhaft. Die von der Revision erhobene \n\nVerfahrensrüge greift ebenfalls durch. \n\n9 \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklag-\n\nte der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 HaftpflG dem Grunde nach hafte. \n\na) Dieser von der Revision nicht angegriffene Ausgangspunkt entspricht \n\nder Rechtsprechung des Senats, nach der das den Gleisbetrieb unterhaltende \n\nEisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 \n\nAbs. 1 HaftpflG anzusehen ist (Senat BGHZ 158, 130, 133 ff. sowie Urteil vom \n\n22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris Rn. 4; ebenso Filthaut, Haftpflichtgesetz, \n\n7. Aufl., § 1 Rn. 55 m.w.N.). Auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann im \n\nVerhältnis zu dem den benutzten Gleisbetrieb unterhaltenden Eisenbahninfra-\n\nstrukturunternehmen jedenfalls dann Geschädigter im Sinne von § 1 Abs. 1 \n\nHaftpflG sein, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb lie-\n\ngen und dem Risikobereich des Infrastrukturunternehmens zuzuordnen sind \n\n(Senat BGHZ 158, 130, 137 ff. m.w.N.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom \n\n12. Februar 2003 - 4 U 180/02 - VersR 2003, 648, 649). \n\n11 \n\nb) Nicht gefolgt werden kann der Revision, soweit sie in Zweifel zieht, ob \n\nsich der Bahnunfall \"bei dem Betrieb\" der Eisenbahninfrastruktur im Sinne von \n\n§ 1 Abs. 1 HaftpflG ereignet hat. \n\n12 \n\naa) Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn \n\nein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem \n\nUnfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-\n\ntriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahn-\n\nbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (Senat BGHZ 158, 130, 132 \n\nm.w.N.). Ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang ist \n\nanzunehmen, wenn sich der Unfall, wie im Streitfall, bei der eigentlichen Beför-\n\nderungstätigkeit ereignet hat (Filthaut, aaO, § 1 Rn. 68). Darüber hinaus steht \n\nder Unfall auch in innerem Zusammenhang mit einer der von der Beklagten be-\n\ntriebenen Infrastruktur eigentümlichen Gefahr, weil sich in dem Unfall das Risi-\n\nko einer Versperrung des Fahrwegs in Zusammenhang mit einem Beförde-\n\nrungsvorgang verwirklichte (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 138 f.; Filthaut, aaO, \n\nRn. 76 ff.). \n\n13 \n\nbb) Im Verhältnis der Betriebsunternehmer zueinander ist die Versper-\n\nrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunter-\n\nnehmens zuzurechnen (Senat BGHZ 158, 130, 142). Das gilt entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision gleichermaßen für einen den Fahrweg versperrenden \n\nStein oder Baum wie auch im Streitfall, in dem Weidevieh die Trasse versperrte \n\n(ebenso OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 -; OLG Dresden, \n\nUrteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05). In allen diesen Fällen ist die jederzei-\n\ntige uneingeschränkte Nutzbarkeit der Trasse für den Schienenverkehr nicht \n\ngewährleistet. Auch in der Versperrung des Fahrwegs durch ein nur kurzfristig \n\nbestehendes, eine dauerhafte Gleisblockade nicht darstellendes Hindernis in \n\nForm von Weidetieren verwirklicht sich eine der Gefahren, die die Beklagte er-\n\nlaubtermaßen schafft, wenn sie einen Verkehrsweg zum Zwecke des Befahrens \n\ndurch Schienenfahrzeuge eröffnet und unterhält. Daraus rechtfertigt sich die \n\nGefährdungshaftung aus § 1 HaftpflG, die die Beklagte auch bei Einhaltung al-\n\nler Sorgfalt grundsätzlich bis zur Grenze der höheren Gewalt trifft (vgl. Senat \n\nBGHZ 158, 130, 140 f.). \n\n14 \n\n2. Einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 1 Abs. 2 \n\nHaftpflG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Höhere Gewalt im Sinne \n\ndes § 1 Abs. 2 HaftpflG ist ein \"betriebsfremdes, von außen durch elementare \n\nNaturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, \n\ndas nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirt-\n\nschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünf-\n\ntigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht \n\nwerden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunterneh-\n\nmen in Kauf zu nehmen ist\" (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1966 - VI ZR \n\n280/64 - VersR 1967, 138, 139; vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 - NJW-RR \n\n1988, 986; ferner RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339). Das Berufungsge-\n\nricht hat von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass das Entlaufen einer \n\nKuh von eingezäuntem Gelände und deren Auftauchen auf der Bahntrasse in \n\nländlichen Gebieten nicht derart ungewöhnlich sei, dass dies als außergewöhn-\n\nlich und schicksalhaft einzustufen sei, und dass sich der Unfall im Streitfall in \n\neinem solchen ländlichen Gebiet ereignet habe. Dies trägt die Annahme, ein \n\nHaftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 HaftpflG greife nicht ein (vgl. zur fehlenden \n\nAußergewöhnlichkeit von Zusammenstößen mit Weidevieh bzw. Wildtieren auf \n\nBahnkörpern Senatsurteil vom 20. April 1955 - VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346, \n\n347; OLG München NZV 1991, 189, 190; OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 \n\n- 1 U 1049/05 -; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05 -; \n\nFilthaut, aaO, § 1 Rn. 177 m.w.N.). \n\n15 \n\n3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwor-\n\ntungsanteile nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG. \n\n16 \n\na) Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in \n\nBetracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der \n\nAbwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbe-\n\nsondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. \n\nSenatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 -, VersR 2003, 783, 785 f.; \n\nvom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, VersR 2006, 369, 371, jeweils zu \n\n§ 254 BGB und § 17 StVG m.w.N.). Dies gilt auch für § 13 HaftpflG. Die Abwä-\n\ngung ist auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; \n\n17 \n\n18 \n\nin erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die \n\nBeteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Ver-\n\nschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 25. März \n\n2003 - VI ZR 161/02 - und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 -, jeweils a-\n\naO; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 17, § 13 Rn. 12). \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht in jeder Hinsicht be-\n\nachtet. \n\naa) Unbedenklich ist allerdings, dass das Berufungsgericht zu Lasten der \n\nKlägerin das Gefahrenpotenzial, das von ihrem Fahrzeug ausgeht, namentlich \n\nfür in Fahrt befindliche Züge die fehlende Ausweichmöglichkeit als Folge der \n\nSchienengebundenheit und den langen Bremsweg infolge des hohen Gewichts \n\ndes Zuges, als allgemeine Betriebsgefahr in die Abwägung eingestellt hat (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, VersR 1970, 1049, 1050; OLG \n\nDresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05; Filthaut, aaO, § 4 Rn. 22 \n\nm.w.N.). \n\n19 \n\nbb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht als allgemeine Be-\n\ntriebsgefahr der Beklagten die Gefahren berücksichtigt, die sich aus dem Be-\n\nreithalten und dem Eröffnen eines Verkehrs auf der von der Beklagten unterhal-\n\ntenen Trasse ergeben, insbesondere das Risiko, dass die Trasse nicht hinder-\n\nnisfrei ist. Denn mit der Aufnahme eines dualistischen Eisenbahnbegriffs in das \n\nAllgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396; \n\nAEG) und der dauerhaften Verselbstständigung von Fahrbetrieb und Infrastruk-\n\ntur (§§ 2 Abs. 1, 3 AEG) ist Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsun-\n\nternehmen ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder \n\nauch im Verhältnis der Betriebsunternehmer untereinander eigenständig die \n\nVerantwortung trägt; im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Teilaufgabe des \n\nBahnbetriebs hat die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 AEG insbesondere \n\ndie Sicherheit der Schienentrasse zu gewährleisten und die Eisenbahninfra-\n\nstruktur in betriebssicherem Zustand zu halten (Senat BGHZ 158, 130, 134 f., \n\n140 f.; vgl. auch Filthaut, aaO, § 1 Rn. 55; ders. VersR 2001, 1348, 1351). Dazu \n\ngehört auch die Gewährleistung der Hindernisfreiheit der Trasse, indem diese \n\nvon herabfallenden oder herabhängenden Gegenständen oder Tieren freigehal-\n\nten wird. \n\n20 \n\ncc) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht eine Kuh \n\nauf der Trasse zu Lasten der Beklagten als gefahrerhöhenden Umstand einge-\n\nstuft hat. Besondere Umstände, die nicht schlechthin und regelmäßig mit dem \n\nBetrieb verbunden sind und deshalb die mit ihm ohnehin schon verbundenen \n\nGefahren vergrößern, begründen eine bei der Abwägung verstärkt ins Gewicht \n\nfallende erhöhte Betriebsgefahr (Filthaut, HaftpflG, 7. Aufl., § 4 Rn. 23; Soer-\n\ngel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 113). \n\n21 \n\ndd) Soweit das Berufungsgericht allerdings zu Lasten der Klägerin ge-\n\nfahrerhöhend berücksichtigt hat, dass sich ihr Fahrzeug bei Auftauchen der Kü-\n\nhe auf der Fahrtrasse in einer (zulässigen) Reisegeschwindigkeit bewegt habe, \n\nwodurch ein rechtzeitiges Abbremsen vor dem Hindernis unmöglich gewesen \n\nsei, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie oben ausgeführt \n\nbegründen die hohe kinetische Energie eines sich in Reisegeschwindigkeit be-\n\nwegenden Zuges und der entsprechend lange Bremsweg die Gefährdungshaf-\n\ntung der Klägerin im Sinne einer allgemeinen Betriebsgefahr, weswegen sie \n\nnicht zusätzlich anteilserhöhend auf die Abwägung einwirken können (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 11. Juli 1961 - VI ZR 203/60 - VersR 1961, 908, 909; BGH, Urteil \n\nvom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 -, aaO; OLG München, aaO; Filthaut, aaO, § 4 \n\nRn. 26). Deshalb war es rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht auf Seiten \n\nbeider Parteien eine erhöhte Betriebsgefahr in seine Abwägung eingestellt hat. \n\n22 \n\nee) Nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts zu Gesichtspunkten des Verschuldens bzw. der Unab-\n\nwendbarkeit des Unfallereignisses. \n\n23 \n\n(1) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, auf Seiten der Be-\n\nklagten sei ein Verschulden nicht zu berücksichtigen. Hierzu hat es festgestellt, \n\ndass sich der Unfall in ländlichem Gebiet und auf freier Strecke ereignet habe \n\nund die Kuh, mit der der Zug kollidiert sei, vor dem Unfall von einer Weide aus \n\nauf das Bahngleis gelaufen sei. Eine Verkehrssicherungspflicht des Inhalts, \n\nsämtliche von ihr betriebenen Trassen auf freier Strecke einzuzäunen, um wei-\n\ndendes Vieh am Betreten des Bahnkörpers zu hindern, besteht für die Beklagte \n\nnicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - VII ZR 85/62 - MDR 1963, 922; \n\nFilthaut, aaO, § 4 Rn. 54). Umstände, aus denen sich eine von der Anschluss-\n\nrevision angesprochene Verpflichtung der Beklagten ergeben könnte, auf \n\nLandwirte, deren Weideflächen an die Bahnstrecke angrenzen, dahingehend \n\neinzuwirken, ihre Zaunanlagen in Ordnung zu halten, sind nicht vorgetragen. \n\n24 \n\n(2) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht aber den Umstand zu \n\nGunsten der Beklagten in seine Abwägung ein, dass das Unfallereignis im \n\nStreitfall für diese auch bei Anwendung jeder praktisch möglichen Sorgfalt nicht \n\nvermeidbar gewesen sei. \n\n25 \n\n(a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Ge-\n\nsichtspunkt, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte, überhaupt als \n\nfür die Abwägung erheblich angesehen hat. Dass im Streitfall die etwaige Un-\n\nabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht schon einen gesetzlichen Haftungs-\n\nausschlusstatbestand zu Gunsten der Beklagten darstellt, schließt die Berück-\n\nsichtigung dieses Gesichtspunkts bei der nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 \n\nHaftpflG vorzunehmenden Abwägung nicht aus. Im Haftungsrecht des Straßen-\n\nverkehrs ist anerkannt, dass die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses einen \n\nerheblichen Abwägungsfaktor im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 \n\nBGB darstellen kann, auch wenn ihr nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG nicht die \n\nBedeutung eines haftungsausschließenden Umstandes zukommt (vgl. Begrün-\n\ndung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrecht-\n\nlicher Vorschriften, BT-Drucks. 14/7752, S. 30; Hentschel, Straßenverkehrs-\n\nrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 31; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; wohl auch Stef-\n\nfen, DAR 1998, 135, 137). Entsprechendes gilt auch hier. \n\n26 \n\n(b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass es sich zwar bei der Kollision eines Triebwagens mit einem die \n\nTrasse versperrenden Tier, nicht aber bei der Kollision mit einem Stein oder \n\nBaum (s. hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 130 ff. sowie vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 8/04 - juris) um ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis handle \n\n(gegen eine derartige Differenzierung OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 \n\n- 1 U 1049/05 -; OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05). Denn \n\nim einen wie im anderen Fall ist es bei Anwendung der höchstmöglichen Sorg-\n\nfalt denkbar, Streckenabschnitte mit diesbezüglichem erhöhtem Gefährdungs-\n\npotenzial zu erkennen und Abwehrmaßnahmen zu treffen. Zudem trifft es nicht \n\nzu, dass im Gegensatz zur Blockade durch Steine oder Bäume bei Auftreten \n\nvon Weidevieh auf der Trasse diese \"eigentlich Hindernis frei\" ist. Vielmehr \n\nverwirklicht sich auch dann bei einer Kollision gerade das von der Beklagten zu \n\ntragende Risiko einer Versperrung des Fahrwegs. Nur darauf kommt es im \n\nRahmen der Gefährdungshaftung der Beklagten an, nicht dagegen darauf, wie \n\nlange die Tiere bereits die Trasse versperrt hatten, bevor sich die Gefahr ver-\n\nwirklichte, oder ob sie sich gewöhnlich vor einer Kollision mit einem heranna-\n\nhenden Zug von der Bahntrasse bereits wieder entfernt haben. \n\n27 \n\n(c) Dass das Berufungsgericht bei seiner Abwägung zu Gunsten der Be-\n\nklagten in Rechnung gestellt hat, diese habe die Kollision im Streitfall auch bei \n\nAnwendung jeder praktisch möglichen Sorgfalt nicht vermeiden können, wird \n\nzudem von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dem Berufungsurteil \n\nist nichts darüber zu entnehmen, wie es zu dem Entlaufen der Kühe aus der \n\nWeide kam, oder dazu, ob der Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte im \n\nVorfeld der zu beurteilenden Kollision erkennbar waren, aus denen sie ein zu-\n\nmindest erhöhtes Risiko solcher Unfälle am Unfallort ableiten konnte. Ist dies \n\nnicht ausgeschlossen, kann das Vorliegen eines für die Beklagte unabwendba-\n\nren Ereignisses jedoch nicht angenommen werden. Jedenfalls hätte das Beru-\n\nfungsgericht, wenn es die Unabwendbarkeit des Ereignisses zu Gunsten der \n\nBeklagten in seine Abwägung einstellt, erwägen müssen, ob das Schadenser-\n\neignis nicht auch für die Klägerin unabwendbar war. \n\n28 \n\n4. Rechtsfehlerhaft ist auch die von der Revision angegriffene Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, das Bestreiten der Schadenshöhe durch die Be-\n\nklagte mit Nichtwissen sei ein nach §§ 531 Abs. 2, 296a ZPO unzulässiges \n\nneues Verteidigungsmittel. \n\n29 \n\nUm neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein ge-\n\nhaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, \n\nnicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz \n\ndurch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht o-\n\nder erläutert wird (vgl. Senat BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, 333; BGH, Urteil \n\nvom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322; Beschluss vom \n\n21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531, 1532). Nach diesen \n\nGrundsätzen handelt es sich bei dem erstmals ausdrücklich erklärten Bestreiten \n\nder Schadenshöhe mit Nichtwissen im erstinstanzlich nachgelassenen Schrift-\n\nsatz der Beklagten vom 19. Juli 2005 nicht um ein neues Vorbringen, das nach \n\n§§ 531 Abs. 2, 296a ZPO ausgeschlossen ist. Das ausdrückliche Bestreiten mit \n\nNichtwissen verdeutlicht vielmehr nur die sich bereits aus dem Schriftsatz der \n\nBeklagten vom 17. Juni 2005 ergebende Absicht, die Schadenshöhe bestreiten \n\nzu wollen, nachdem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2005 die Auf-\n\nfassung vertreten hat, die Beklagte habe das Tatsachenvorbringen der Klägerin \n\nnicht bestritten. Bereits aus dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz \n\nvom 17. Juni 2005, dass sie den Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe als \n\ngänzlich unschlüssig und unsubstantiiert ansehe, hat sich zugleich ihre Absicht \n\nergeben, die geltend gemachte Schadenshöhe nicht zu akzeptieren. Dies reich-\n\nte gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als ausreichendes Bestreiten der Schadenshö-\n\nhe aus. \n\nIII. \n\n30 \n\nDas Berufungsurteil konnte im Hinblick auf die fehlerhafte Abwägung \n\nnach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 HaftpflG und die Zurückweisung des Bestreitens \n\ndes klägerischen Vortrags zur Schadenshöhe durch die Beklagte keinen Be-\n\nstand haben. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststel-\n\nlungen treffen kann. Dadurch erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit, \n\nseine Entscheidung über die Anschlussberufung der Beklagten im Urteilstenor \n\nzum Ausdruck zu bringen, was bisher, wie die Revision zu Recht rügt, unter-\n\nblieben ist. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bautzen, Entscheidung vom 16.08.2005 - 21 C 250/05 - \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 S 113/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-173-06","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/vi-zr-173-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:23.867825+00:00"}}