{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_164-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"VI ZR 164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 164/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. \n\n2 KunstUrhG Ah; G \n\nZum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen \n\nvon Prominenten. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Juni 2006 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein international bekannter Berufsfußballspieler. Die Be-\n\nklagte verlegt die Zeitschrift \"Frau im Spiegel\". In der Ausgabe Nr. 30/2005 \n\nvom 21. Juli 2005 wurde eine Fotografie veröffentlicht, die den Kläger bei einem \n\nSpaziergang in Begleitung seiner Freundin V. K. auf der Promenade von \n\nSt. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger \n\nmit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm \n\nder Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner \n\nNoch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme \n\nerneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be-\n\nrufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger eine sog. absolute \n\nPerson der Zeitgeschichte sei und ob das Bild einen Artikel über ein zeitge-\n\nschichtliches Ereignis \n\nillustriere. Jedenfalls verletze die Veröffentlichung \n\nrechtswidrig ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 \n\nKUG, nämlich seine schutzwürdige Privatsphäre. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts, die das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG \n\nbinde, wäre die Veröffentlichung nur zulässig, wenn die Aufnahme an einem Ort \n\nzustande gekommen wäre, an dem sich der Einzelne unter vielen Menschen \n\nbefunden habe und infolgedessen die Voraussetzungen des Privatsphären-\n\nschutzes nicht erfüllt wären. Davon sei jedoch im Streitfall nicht auszugehen. \n\nDas Interesse, das bei den Lesern der von der Beklagten verlegten Zeitschrift \n\nan Bildinformationen über das Leben des Klägers bis hin zu seiner Urlaubsges-\n\ntaltung bestehe, sei reines Unterhaltungsinteresse und müsse hinter dem wirk-\n\nsamen Schutz des Privatlebens des Klägers zurücktreten. Gerade die Perso-\n\nnen, die besonders häufig für eine Berichterstattung in den Medien fotografiert \n\nwürden, hätten ein besonderes Interesse daran, im Urlaub von derartigen Be-\n\nlästigungen verschont zu bleiben. Die Beachtung der vom Europäischen Ge-\n\nrichtshof für Menschenrechte (künftig: EGMR) in der Entscheidung vom 24. Juni \n\n2004 aufgestellten Kriterien führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit der Ver-\n\nöffentlichung des Fotos rechtswidrig in das durch die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG ge-\n\nschützte Recht des Klägers am eigenen Bild eingegriffen werde. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\ndarauf an, ob der Kläger mit seiner Begleiterin unter vielen Personen an einer \n\njedermann zugänglichen Örtlichkeit fotografiert worden ist. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht hierauf abgestellt hat, hat der erkennende Senat den vom EGMR \n\ngeäußerten Bedenken gegen das im Senatsurteil BGHZ 131, 332 ff. aufgestell-\n\nte Kriterium erkennbarer örtlicher Abgeschiedenheit (vgl. EGMR vom 24. Juni \n\n2004 - von Hannover gegen Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) in mehreren \n\nUrteilen Rechnung getragen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - \n\nVersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, \n\n274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. = NJW 2007, \n\n1981 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.). Der Kläger kann jedoch auch \n\nnach den dort entwickelten Kriterien der Beklagten die Veröffentlichung der be-\n\nanstandeten Fotografie untersagen. \n\n6 \n\n2. a) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich \n\nnur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 \n\nKUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-\n\nschichte handelt (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom \n\n19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - \n\naaO, 1978 ff. sowie BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - BGHZ \n\n169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die \n\nberechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\nAuch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignis-\n\nses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die \n\nVerbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung \n\nunabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten ha-\n\nben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten \n\nverletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept \n\nSenat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - aaO, 698 und - VI ZR 51/06 - \n\naaO, 1978). \n\n7 \n\nb) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich \n\nder Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff \n\ndarf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf \n\nder Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Be-\n\ndeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von all-\n\ngemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öf-\n\nfentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung \n\nstattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen so-\n\ngar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, \n\n523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR \n\n51/06 - aaO, 1978; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). \n\nAuch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der \n\nEinbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der \n\nVerhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-\n\nmer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt \n\nsich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles ent-\n\nscheiden. \n\n8 \n\nc) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass \n\ndie Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-\n\nsitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden \n\nkann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Mei-\n\nnungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem \n\nInteresse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 \n\n- VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; \n\nEGMR NJW 2006, 591, 592 f., Rn. 38 ff.). Auch in der Entscheidung des EGMR \n\nvom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., Rn. 58, 60, 63) wird die Bedeu-\n\ntung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben, wenn \n\ndort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine \n\nwesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu \n\nallen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben \n\ndargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. Soweit der Gerichtshof \n\nder Presse dieses Recht nur in \"bestimmten Grenzen\" (EGMR NJW 2004, \n\n2647, 2649, Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Ab-\n\nwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einer-\n\nseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung, wie \n\nsie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn \n\ndie Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom \n\nGrundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entschei-\n\nden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit \n\nder geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will. \n\n9 \n\nd) Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwi-\n\nschen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interes-\n\nse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Be-\n\ndeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende \n\nSenat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, \n\n26, 30; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 \n\nm.w.N. und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979). Je größer der Infor-\n\nmationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse \n\ndesjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öf-\n\nfentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-\n\nlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die \n\nAllgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegen-\n\nüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist \n\nnicht schützenswert (vgl. BVerfG 34, 269, 283; 101, 361, 392; Senat, BGHZ \n\n131, 332, 342 f. m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss \n\nvom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage \n\ndes Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob dies auch für Personen von ho-\n\nhem Bekanntheitsgrad gilt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese \n\nFrage unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im \n\nGrundsatz zu bejahen. Auch bei den bisher sog. Personen der Zeitgeschichte \n\nkann nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit \n\neinem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinaus-\n\ngeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den \n\nInformationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-\n\nfenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Infor-\n\nmationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im \n\nSinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver-\n\nständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht \n\nwerden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. Eine solche Ge-\n\nwichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Ansicht des erkennenden Se-\n\nnats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR, NJW 2004, 2647, 2651 \n\nRn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie \n\ndem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint - auch die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht entge-\n\ngen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die eingangs zitierte Entschei-\n\ndung des erkennenden Senats (BGHZ 131, 332 ff.) insoweit bestätigt, als dort \n\nder Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle er-\n\nkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es \n\njedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Presse-\n\nfreiheit und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit \n\nstärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht \n\n(BVerfG, NJW 2006, 2835) eine diesen Grundsätzen entsprechende Interes-\n\nsenabwägung im Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 2005 \n\n(- VI ZR 286/04 - aaO) gebilligt. \n\n10 \n\ne) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informations-\n\nwert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandete Abbil-\n\ndung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, \n\nbei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt \n\nbleiben (so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223, Ur-\n\nteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom \n\n28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - aaO jeweils m.w.N. und vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - \n\naaO und - VI ZR 51/06 - aaO, 1980). \n\n11 \n\n2. Im Streitfall führen diese Grundsätze zu folgender Abwägung: \n\n12 \n\nDas beanstandete Bild ist Teil eines Berichts über \"Leute aktuell\", in dem \n\njeweils unter Beifügung von Fotografien über die Anwesenheit sog. Prominenter \n\nzur Urlaubszeit in St. Tropez berichtet wurde. Auch wenn die Presse grundsätz-\n\nlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, spielt eine \n\nentscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von all-\n\ngemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der In-\n\nformationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung \n\nohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; \n\n101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein \n\nberücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bild-\n\nveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 \n\nNr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildveröffentlichung ohne \n\nihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und \n\ndamit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen (§ 22 KUG). \n\n13 \n\nVorliegend betrifft die Wortberichterstattung über den Aufenthalt des Klä-\n\ngers und seiner Begleiterin in St. Tropez selbst bei Anlegung eines großzügigen \n\nMaßstabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR, NJW 2004, \n\n2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Ebenso verhält \n\nes sich mit der beanstandeten Abbildung. Die Aufnahme zeigt den Kläger und \n\nseine Begleiterin unstreitig im Urlaub, der grundsätzlich auch bei \"Prominenten\" \n\nzum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Handelt es \n\nsich demzufolge bei der Veröffentlichung nicht um ein Bildnis aus dem Bereich \n\nder Zeitgeschichte, muss die abgebildete Person - mithin der Kläger - die in der \n\nBildveröffentlichung ohne seine Einwilligung liegende Beeinträchtigung seines \n\nPersönlichkeitsrechts nicht hinnehmen. \n\n14 \n\n3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 324 O 684/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/vi-zr-164-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/vi-zr-164-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:54.165906+00:00"}}