{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_163-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"VI ZR 163/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Juni 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Zur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur Nutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 163/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Gb; ZPO § 287 \n\nZur Schätzung der erforderlichen Herstellungskosten nach den Tabellen zur \n\nNutzungsausfallentschädigung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem \n\nUnfallersatztarif. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - LG Freiburg \n\n AG Emmendingen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Freiburg vom 20. Juli 2006 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach \n\neinem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem \n\nVersicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde \n\nnach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht \n\nreparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von \n\n23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein \n\nMietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom \n\n15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € ge-\n\nzahlt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teil-\n\nbetrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des \n\ndreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ \n\nKüppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem \n\nTagessatz von 59 € einzustufen. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf \n\nstatt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr \n\nerstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen \n\nund die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € \n\nnebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei \n\nverpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach \n\nder Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallent-\n\nschädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Her-\n\nstellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nut-\n\nzungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Beru-\n\nfungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädi-\n\ngungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus \n\neinem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobil-\n\nclubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Ent-\n\nscheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädi-\n\ngung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagen-\n\nkosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax \n\nSchwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert \n\n33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für \n\ndiese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts \n\nals Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten \n\ngemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen \n\nunter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung ge-\n\nmäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erfor-\n\nderlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers \n\ngeboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer \n\nohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe. \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. \n\nBGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR \n\n300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR \n\n2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR \n\n117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - z.V.b.; vom \n\n12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom \n\nSchädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen \n\nHerstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, \n\ndie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschä-\n\ndigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei \n\nnach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich-\n\nkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen \n\nden wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, \n\ndass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallge-\n\nschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-\n\nfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstige-\n\nren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. \n\nDer Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine \n\nPflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller-\n\nsatztarif anmietet, der gegenüber dem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Be-\n\nsonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi-\n\nnanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher \n\nBewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet-\n\nwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis \n\nrechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die \n\nbesondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung \n\nnach § 249 BGB erforderlich sind. \n\n8 \n\nWie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom \n\n25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - \n\nVersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO), ist es dabei \n\nnicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO be-\n\nsonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtferti-\n\ngung eines \"Unfallersatztarifs\" die Kalkulation des konkreten Unternehmens \n\n- gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Falle \n\nnachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifi-\n\nsche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Auf-\n\nschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf \n\nden \"Normaltarif\" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach \n\n§ 287 ZPO kann der Tatrichter den \"Normaltarif\" auch auf der Grundlage des \n\ngewichteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Postleitzahlengebiet \n\ndes Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 30. Januar 2007 \n\n- VI ZR 99/06 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). \n\n9 \n\nDie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind \n\nnicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondern \n\nstützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch \n\nim Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom \n\n14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil \n\nvom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. \n\nSie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal \n\ndie Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das \n\nangemietete Fahrzeug im \"Normaltarif\" für zwölf Tage zu den von der Beklagten \n\nbezahlten 1.474 € angeboten. \n\n10 \n\nJedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklä-\n\ngerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforder-\n\nlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren \n\nUnfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat. \n\n11 \n\nSoweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des \n\ndreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ \n\nKüppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine \n\nPrüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner \n\nSchätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Se-\n\nnats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatz-\n\nfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nut-\n\nzungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs \n\nals erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass mögli-\n\ncherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den \"Normaltarif\" zuzubilligen \n\nist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der \n\neiner revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das \n\nangefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem \n\nGrund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend \n\nsein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen \n\nBeispielsfall einem \"Normaltarif\" entsprochen haben mag, zeigt eine generelle \n\nBerechtigung dieser Schätzung nicht auf. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. \n\nDie Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-\n\ntoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, \n\nwenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\" in der \n\nkonkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetra-\n\ngen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel \n\nder ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet \n\nwerden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR \n\n2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; \n\nvom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 \n\n- VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - a-\n\naO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage \n\noffen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Ge-\n\nschädigten die Anmietung zum \"Normaltarif\" nach den konkreten Umständen \n\nnicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall \n\neinen den \"Normaltarif\" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezo-\n\ngene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht \n\ndurch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile \n\nvom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 \n\n- VI ZR 237/05 - aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni \n\n2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesent-\n\nlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Um-\n\nstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Fest-\n\nstellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nIII. \n\n14 \n\nNach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der \n\nRechtsauffassung des erkennenden Senats die gebotenen Feststellungen zur \n\nErforderlichkeit des Unfallersatztarifs im konkreten Fall nachholen kann. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Emmendingen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 7 C 196/05 - \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 9 S 111/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/vi-zr-163-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/vi-zr-163-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:13.935802+00:00"}}