{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_162-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"VI ZR 162/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 162/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 5. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 53.131,41 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\nNach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien \n\nzu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum \n\nBeweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 \n\nAbs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die \n\ndamit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätz-\n\nlich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember \n\n2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar \n\n2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW \n\n1990, 121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die münd-\n\nliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die \n\nParteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis \n\nverhandelt haben. \n\n3 \n\nDieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-\n\ngrundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des \n\nBeschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günsti-\n\ngeren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210, 1211). Der \n\nBeschwerdeführer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er \n\nim Falle einer Verhandlung zum Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewie-\n\nsen hätte, die sich auf Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhö-\n\nrung stützen und möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Mitverursa-\n\nchungsbeiträge geführt hätten. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung Gelegenheit ha-\n\nben, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger vorge-\n\nbrachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in seine Entscheidung einzu-\n\nbeziehen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 09.11.2005 - 5 O 166/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 17 U 270/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_162-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/vi-zr-162-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_162-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_162-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/vi-zr-162-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_162-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:26.227411+00:00"}}