{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_161-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZR 161/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 161/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nZur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - LG Halle \n\n AG Weißenfels \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten \n\nnach einem Verkehrsunfall. \n\nAm 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW \n\nder Klägerin und dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 ge-\n\nführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW. \n\nDie Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom \n\n17. bis 24. Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. \n\nDer von ihr angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwi-\n\nschen Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von \n\n1.434,04 € brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual \n\nnach einer Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie \n\n500 € als ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% \n\naus. \n\n4 \n\nMit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der \n\nBeklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es \n\nnur bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der \n\nzusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 € hat es die Klage \n\nabgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückge-\n\nwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestell-\n\nten Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforder-\n\nlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich \n\nseien Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Be-\n\nreich der allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - kei-\n\nne Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. \n\nbeweisen, dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen be-\n\nwege und somit objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Markt-\n\nüblichkeit müsse sich an den durchschnittlichen \"Normaltarifen\" orientieren, \n\nwenn der Betroffene nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ge-\n\nmäß § 254 BGB ordnungsgemäße Erkundigungen durch Einholung mehrerer \n\nVergleichsangebote angestellt habe. Besondere Unfallersatztarife, die die ge-\n\nwöhnlichen Mietwagenkosten nach \"Normaltarifen\" erheblich überstiegen, stell-\n\nten grundsätzlich keine gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Scha-\n\ndensposition dar. Die Kammer gehe in Abweichung zu der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon aus, dass ein Unfallersatztarif \n\nersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegen-\n\nüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfer-\n\ntigten. \n\nWenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden \n\nanzusehen sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwa-\n\ngenkosten schätzen. Dafür biete das so genannte \"gewichtete Mittel\" der \n\n\"Schwacke-Mietpreisliste\" eine geeignete Orientierungshilfe. \n\nVorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darle-\n\ngungen der Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwa-\n\ngenklasse des klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen \n\nBereich zu einem Durchschnittspreis von 343 € hätte angemietet werden kön-\n\nnen, und des Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 € zugestanden wor-\n\nden seien, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere \n\nMietwagenkosten zustehen könnten. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. \n\netwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR \n\n160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, \n\nUmdruck Rn. 10, z.V.b.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen \n\nHaftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand \n\nnur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, \n\nwirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem \n\naus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot \n\ngehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirt-\n\nschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den \n\nBereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten \n\nMarkt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung \n\neines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) \n\ngrundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Ge-\n\nschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur \n\nSchadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmie-\n\ntet, der gegenüber einem \"Normaltarif\" teurer ist, soweit die Besonderheiten \n\ndieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, \n\ndas Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung \n\nder Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunter-\n\nnehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, \n\nweil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Un-\n\nfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 \n\nBGB erforderlich sind. \n\n10 \n\nWie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom \n\n25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - \n\nVersR 2007, 516, 517 m.w.N.) ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der \n\nSchadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für \n\ndie Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines \"Unfallersatztarifs\" \n\ndie Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen \n\nSachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung \n\ndarauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfall-\n\ngeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen \n\nauch ein pauschaler Aufschlag auf den \"Normaltarif\" in Betracht kommt. In Aus-\n\nübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den \"Normaltarif\" \n\nauch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des \n\n\"Schwacke-\n\nMietpreisspiegels\" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachver-\n\nständiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR \n\n117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO). \n\n11 \n\nDie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind \n\nnicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, son-\n\ndern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat \n\nbekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen \n\nvermag. \n\n12 \n\nMithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte \n\nUnfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die grund-\n\nsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatzta-\n\nrifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen Mietwagenkosten ge-\n\nmäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der \"Schwacke-\n\nMietpreisliste\" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif \n\nerforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entge-\n\ngen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein Unfaller-\n\nsatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im Rah-\n\nmen der nach dem \"Normaltarif\" zu bemessenden marktüblichen Mietwagen-\n\nkosten als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass \n\nmöglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den \"Normaltarif\" zuzu-\n\nbilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde ge-\n\nlegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. \n\n2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben. \n\nDie Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-\n\ntoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, \n\nwenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer \"Normaltarif\" in der \n\nkonkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kosten-\n\ngünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie-\n\ngenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli \n\n2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR \n\n18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, \n\n706, 707; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso \n\nkann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters fest-\n\n13 \n\n14 \n\nsteht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum \"Normaltarif\" nach den kon-\n\nkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in \n\neinem solchen Fall einen den \"Normaltarif\" übersteigenden Betrag im Hinblick \n\nauf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, \n\nwenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt \n\nwäre (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, \n\n1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März \n\n2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesent-\n\nlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Um-\n\nstände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Fest-\n\nstellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es ausführt, die \n\nKlägerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich \n\nmarktüblicher Mietkosten erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 € über-\n\nstiegen, bezieht sich auch dies nur auf den \"Normaltarif\". \n\nIII. \n\n15 \n\nNach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der \n\nRechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen Fest-\n\nstellungen nachholen kann. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weißenfels, Entscheidung vom 08.02.2006 - 1 C 692/05 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 S 20/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-161-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-161-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:42:50.410355+00:00"}}