{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_158-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"VI ZR 158/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 I Zur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschba- rer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 158/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 I \n\nZur Darlegungs- und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschba-\n\nrer Risiken bei einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch \n\neine als Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom \n\n8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467). \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06 - OLG Koblenz \n\n LG Bad Kreuznach \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 22. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller \n\nTatbestand: \n\nSchäden wegen eines Spritzenabszesses in Anspruch. Sie begab sich im Juni \n\n1999 in die orthopädische Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 3 und 4, in \n\nder damals die Beklagten zu 1 und 2 als Vertretungsärzte tätig waren. Der Be-\n\nklagte zu 1 setzte der Klägerin am 9. und 11. Juni 1999, der Beklagte zu 2 am \n\n15. Juni 1999 jeweils eine Spritze im Nackenbereich. In der Folgezeit entwickel-\n\nte sich ein Spritzenabszess, der eine zweiwöchige stationäre Behandlung erfor-\n\nderlich machte. Die Klägerin, die Leiterin eines Catering-Betriebes war und die-\n\nse Tätigkeit zunächst wieder aufnahm, hat geltend gemacht, sie leide aufgrund \n\ndes Spritzenabszesses an anhaltenden Schmerzen, Schlafstörungen und De-\n\npressivität und sei deshalb arbeitsunfähig. \n\n2 \n\nDer Spritzenabszess beruht auf einer Staphylokokken-Infektion. Aus-\n\ngangsträger der Keime war die bei den Beklagten zu 3 und 4 angestellte Arzt-\n\nhelferin H., die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der \n\nSpritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patien-\n\nten in der Praxis auf, die ersten Fälle am 2., 8. und 10. Juni 1999. Das von den \n\nBeklagten zu 3 und 4 Mitte Juni 1999 eingeschaltete Gesundheitsamt bean-\n\nstandete die Hygieneprophylaxe in der Praxis. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klägerin durch Grund- und Teilurteil ein \n\nSchmerzensgeld von 25.000 € zuerkannt, die bezifferten Schadensersatzan-\n\nsprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbe-\n\ngehren hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens entspro-\n\nchen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandes-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgen diese ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2006, 1401 \n\nveröffentlicht ist, bejaht eine Haftung aller Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 847 \n\nBGB a.F. sowie der Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich der materiellen Schäden \n\naus Vertragsrecht. Es ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Beklagten die \n\nInfizierung der Arzthelferin hätten erkennen können oder ob die Keimübertra-\n\ngung auch bei Anwendung aller zumutbaren Präventivmaßnahmen nicht hätte \n\nverhindert werden können. Die Einstandspflicht der Beklagten beruhe auf einem \n\ngenerell unzulänglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer Fahr-\n\nlässigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen \n\nVersäumnisse die Schädigung der Klägerin tatsächlich ausgelöst oder begüns-\n\ntigt hätten, es reiche aus, dass sich dies nicht ausschließen lasse. Zumindest \n\nwenn für eine alternative Schadensentstehung keine überwiegende Wahr-\n\nscheinlichkeit spreche, sei es bei Vorliegen von Hygienemängeln Sache des \n\nArztes, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Patient gleichermaßen ge-\n\nschädigt worden wäre, wenn es keine Hygienemängel gegeben hätte. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus, \n\ndass die Beklagten zu 3 und 4 als Praxisinhaber nur dann nach §§ 823, 847 \n\nBGB a.F. haften, wenn ihnen ein eigenes Verschulden zur Last fällt. Eine Haf-\n\ntung gemäß § 831 BGB für etwaige Versäumnisse der als Vertretungsärzte tätig \n\ngewordenen Beklagten zu 1 und 2 kommt nicht in Betracht, da für eine Wei-\n\nsungsberechtigung ihnen gegenüber nichts festgestellt ist. Für die Ersatzpflicht \n\nder Beklagten zu 3 und 4 hinsichtlich materieller Schäden wegen positiver For-\n\nderungsverletzung wäre ihnen ein Verschulden der Beklagten zu 1 und 2 nach \n\n§ 278 BGB zuzurechnen. Diese haften mangels eigener vertraglicher Bindung \n\ngegenüber der Klägerin nur deliktisch für eigenes Verschulden. \n\n7 \n\n2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten \n\nfür die materiellen und immateriellen Schäden einzustehen haben, die der Klä-\n\ngerin aufgrund des Spritzenabszesses entstanden sind. Die Erwägungen des \n\nBerufungsgerichts, mit denen es den Beklagten die Beweislast zugewiesen hat, \n\ntreffen im Ergebnis zu. \n\n8 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die angefochtene \n\nEntscheidung nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Haftung \n\ndes Arztes für Hygienemängel (Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR \n\n102/90 - VersR 1991, 467 = NJW 1991, 1541). Diese auch vom Berufungsge-\n\nricht zitierte Entscheidung betraf die Haftung des Krankenhausträgers bei einer \n\nInfizierung der Operationswunde durch einen Keimträger aus dem Operations-\n\nteam. Im Unterschied zu dem vorliegenden Fall zeichnete sich der dem damali-\n\ngen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt dadurch aus, dass die Identität des \n\nKeimträgers seinerzeit nicht festgestellt werden konnte. Demgegenüber steht \n\nvorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Frage, dass \n\nes zu dem infektiösen Geschehen gekommen ist, weil die Arzthelferin H. Träger \n\ndes Bakteriums Staphylokokkus aureus war und dieses Bakterium - auf wel-\n\nchem Weg auch immer - mittels einer Injektion auf die Klägerin übertragen wer-\n\nden konnte. \n\n9 \n\nDamit steht im Streitfall fest, dass die Schädigung der Klägerin weder \n\naus einer Sphäre stammt, die - wie z.B. Risiken aus dem eigenen menschlichen \n\nOrganismus - dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des \n\närztlichen Handelns herrührt. Das Risiko, das sich bei der Klägerin verwirklicht \n\nhat, stammt vielmehr aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits ob-\n\njektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (so genannte voll be-\n\nherrschbare Risiken, vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 269; vom 11. Oktober \n\n1977 - VI ZR 110/75 - VersR 1978, 82, 83; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - \n\nVersR 1978, 764; vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - VersR 1982, 161, \n\n162 und vom 25. Juni 1991 - VI ZR 320/90 - VersR 1991, 1058, 1059). Anders \n\nals im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die \n\nDarlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler \n\nsowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt \n\n(vgl. u.a. Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991, \n\n310 m.w.N.), kommt bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus \n\nden Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den \n\nKlinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation \n\nund Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht wer-\n\nden können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Ver-\n\nschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt. \n\n10 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an der \n\nFeststellung, dass die Infizierung der Arzthelferin H. mit dem Bakterium Staphy-\n\nlokokkus aureus für die Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Revisionserwi-\n\nderung ist zuzugeben, dass vieles dafür spricht, dass die akute Heuschnupfen-\n\nerkrankung der Angestellten H. zumindest den mit ihr zusammen arbeitenden \n\nBeklagten zu 1 und 2 nicht unbemerkt geblieben ist. Wie die Klägerin vorgetra-\n\ngen hat, äußert sich eine Heuschnupfenerkrankung regelmäßig in für alle Um-\n\nstehenden deutlich sichtbarem Naselaufen, häufigem Niesen, ständigem Nase-\n\nputzen und tränenden Augen. Indessen ist weder festgestellt noch vorgetragen, \n\ndass diese Symptome auf eine Infektion mit Staphylokokken hinweisen oder \n\ndass eine Heuschnupfenerkrankung das Risiko einer Infektion des Mund-\n\nRachen-Raumes mit diesem Bakterium so erhöht, dass eine Untersuchung der \n\nErkrankten auf den Erreger oder ihr Ausschluss von der Assistenz bei der Sprit-\n\nzenvergabe hygienetechnisch erforderlich gewesen wäre. Wäre dies der Fall, \n\nhätten die Beklagten möglicherweise wegen eines ihnen zuzurechnenden Or-\n\nganisationsfehlers ohne Entlastungsmöglichkeit für die Infektion der Klägerin \n\neinzustehen. Auf diese Fragen kommt es hier aus nachfolgenden Gründen je-\n\ndoch nicht an. \n\n11 \n\nDie Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Behandlungs-\n\nseite in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. setzt nämlich \n\nnicht voraus, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende \n\nobjektiv gegebene Gefahr für die Behandlungsseite im konkreten Fall erkennbar \n\nwar. Steht wie im Streitfall fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes \n\nobjektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des \n\nArztes oder des Klinkträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich \n\ndes objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behand-\n\nlungsseite fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR 110/75 - aaO). So \n\nhat der erkennende Senat z.B. dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die \n\nBeweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemä-\n\nße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie \n\nden ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus (Senatsurteil vom \n\n24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954), die Funktionstüchtigkeit \n\ndes eingesetzten Narkosegeräts (Senatsurteil vom 11. Oktober 1977 - VI ZR \n\n110/75 - aaO), die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil \n\nvom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - aaO) oder die Sterilität der verabreichten Infu-\n\nsionsflüssigkeit (Urteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80 - aaO). Dasselbe \n\ngilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 89, 263, 269), das Zurückbleiben eines Tupfers im Operations-\n\ngebiet (Senatsurteil vom 27. Januar 1981 - VI ZR 138/79 - VersR 1981, 462, \n\n465) oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/82 - VersR 1984, 386, 387). All die-\n\nsen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr bestand, deren Quelle je-\n\nweils festgestellt werden konnte und die deshalb objektiv beherrschbar war. Für \n\ndie Gefahr, die für einen Patienten von einer mit einem Bakterium infizierten \n\nArzthelferin ausgeht, gilt nichts anderes. Anders als in dem oben erörterten Fall \n\n(Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO), in dem die Annahme \n\neines voll beherrschbaren Risikos letztlich daran scheiterte, dass die Keimüber-\n\ntragung durch irgendein Mitglied des Operationsteams erfolgte, jedoch unge-\n\nklärt war, welches Mitglied mit dem Keim infiziert war, ist das von einer infizier-\n\nten Person ausgehende Risiko in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die \n\nIdentität des Keimträgers feststeht, für die Behandlungsseite objektiv voll be-\n\nherrschbar. Unter diesen Voraussetzungen ist es Sache der Behandlungsseite, \n\nsich für fehlendes Verschulden zu entlasten. \n\n12 \n\nc) Diesen Entlastungsbeweis hat das Berufungsgericht vorliegend rechts-\n\nfehlerfrei als nicht geführt angesehen. Steht fest, dass die Infektion aus einem \n\nhygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der \n\nKrankenhausträger bzw. der Arzt für die Folgen der Infektion sowohl vertraglich \n\nals auch deliktisch einzustehen, sofern er sich nicht dahin gehend zu entlasten \n\nvermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Ver-\n\nschulden trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen \n\nVorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik oder der Arztpraxis ausge-\n\nhende vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren (Senatsurteil vom \n\n8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - aaO). Dafür würde es nicht genügen, dass die \n\nInfizierung der Arzthelferin H., wovon die Revision ausgeht, für die Beklagten \n\nsubjektiv nicht erkennbar war. Der Entlastungsbeweis erfordert vielmehr auch \n\nden Nachweis, dass im Übrigen die gebotene Sorgfalt gewahrt worden ist. Dies \n\nhat das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf verneint, dass in der Arztpraxis \n\nelementare Hygienegebote missachtet worden sind. So wurde nach den auf der \n\nGrundlage der Ermittlungen des Gesundheitsamts getroffenen Feststellungen \n\ndas Hygieneverhalten der Arzthelferinnen nicht in dem erforderlichen Umfang \n\ndurch die Ärzte vermittelt und nicht überprüft. Desinfektionsmittel wurden nicht \n\nin ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt. Zwei von vier \n\nüberprüften Alkoholen waren verkeimt, und Durchstechflaschen mit Injektions-\n\nsubstanzen fanden über mehrere Tage hinweg Verwendung. Des Weiteren \n\nwurden Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit fehlerhaft \n\nzur Hautdesinfektion eingesetzt. Auch war es nicht üblich, dass Arzthelferinnen \n\nvor dem Aufziehen einer Spritze ihre Hände desinfizierten; Arbeitsflächen wur-\n\nden zudem nicht, wie es geboten gewesen wäre, jeden Tag, sondern nur ein-\n\nmal wöchentlich desinfiziert. Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis ange-\n\nsichts der festgestellten gravierenden Hygienemängel nicht geführt sei, aus re-\n\nvisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.10.2005 - 2 O 114/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 1711/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/vi-zr-158-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/vi-zr-158-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:17.953286+00:00"}}