{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_157-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"VI ZR 157/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 157/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 202.538,70 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das \n\nBerufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. abgesehen hat. \n\na) Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen \n\nErläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht \n\ndarauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher \n\nvon einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gewährleistung des \n\nrechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie \n\ndem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erfor-\n\nderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile \n\nvom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober \n\n1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR \n\n268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von \n\n§ 411 Abs. 3 ZPO (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom \n\n10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 m.w.N.). Es kann dabei von \n\nder Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht ver-\n\nlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten \n\nbeabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein an-\n\ngibt, in welcher Richtung sie durch entscheidungserhebliche Fragen eine weite-\n\nre Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). \n\n4 \n\nb) Im Hinblick darauf reichte die Begründung des Berufungsgerichts, die \n\nFeststellungen des Gutachters ließen eine klare Beurteilung zu, für eine Ableh-\n\nnung des Antrags der Klägerin auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen nicht aus. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin war das Berufungsgericht \n\nvielmehr verpflichtet, diesen anzuhören. Die Klägerin hatte bereits im ersten \n\nRechtszug die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Darauf hatte sie in \n\n5 \n\n6 \n\nihrer Berufungsbegründung hingewiesen. Zudem hat sie in der Berufungsbe-\n\ngründung und nochmals in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2006 er-\n\nneut die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Sie hat dabei konkrete \n\nGegenstände der Anhörung, insbesondere auch die Anhörung des Sachver-\n\nständigen zu der Frage \"grober Behandlungsfehler\" benannt. Unter diesen Um-\n\nständen hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen anhören müssen, \n\num dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu genügen. \n\n2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Anhörung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen \n\nwäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nDieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das wei-\n\ntere Vorbringen der Klägerin im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben. \n\nDabei wird insbesondere nochmals zu prüfen sein, worin der konkrete Behand-\n\nlungsfehler zu sehen ist, der den Anknüpfungspunkt für eine eventuelle Beweis-\n\nlastumkehr bildet. Das Berufungsgericht hat in seiner Begründung lediglich ei-\n\nnen Diagnosefehler angenommen, der darin liege, dass die Fehllage des Spans \n\nanhand der am 8. Dezember 1999 vorgenommenen Röntgenaufnahme nicht \n\nrechtzeitig erkannt worden sei. Es hat jedoch zugleich ausgeführt, der gerichtli-\n\nche Sachverständige habe es als \"eindeutig\" fehlerhaft bezeichnet, dass zwi-\n\nschen dem 4. und dem 8. Dezember 1999 keine weitere Diagnostik zum Aus-\n\nschluss oder Nachweis einer \"Raumforderung\" erfolgt sei. Im Hinblick darauf \n\nwird das Berufungsgericht nochmals zu prüfen haben, ob tatsächlich nur ein \n\nDiagnosefehler vorliegt oder nicht vielmehr ein Befunderhebungsfehler, so dass \n\nfür eine etwaige Beweislastumkehr auf die vom Senat entwickelten Grundsätze \n\nzu einer unterlassenen Befunderhebung abzustellen wäre und eine Beweislast-\n\numkehr hinsichtlich der Kausalität bereits unterhalb der Schwelle zum groben \n\nBehandlungsfehler in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; \n\nvom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60, 61; vom 23. März 2004 \n\n- VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 792). Das Berufungsgericht wird den Sach-\n\nverständigen gegebenenfalls auch dazu anhören müssen. Soweit das Beru-\n\nfungsurteil zwischen bloßer Beweiserleichterung und einer Beweislastumkehr \n\nunterscheidet, wird auf das Senatsurteil BGHZ 159, 48 hingewiesen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 O 293/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2006 - 5 U 17/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/vi-zr-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/vi-zr-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:53.841250+00:00"}}