{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_156-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"VI ZR 156/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KunstUrhG § 22, § 23, § 37 BGB § 242 (A), § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004 Abs. 1 a) Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Poli- tikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. b) Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotore- porter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefer- tigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Heraus- gabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 156/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKunstUrhG § 22, § 23, § 37 \nBGB § 242 (A), § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004 Abs. 1 \n\na) \n\nIm Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes \n\npolitisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne \n\nEinwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Poli-\n\ntikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch \n\ndas Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. \n\nb) Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotore-\n\nporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt \n\nnicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefer-\n\ntigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Heraus-\n\ngabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 13. Juni 2006 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 22. November 2005 abgeändert. Die Klage wird \n\nin vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin schied am 27. April 2005 aus dem Amt der Ministerpräsi-\n\ndentin von Schleswig-Holstein aus. In der Folge wurden in der von der Beklag-\n\nten herausgegebenen \"Bild\"-Zeitung drei Fotos veröffentlicht, mit denen der \n\nArtikel vom 28. April 2005 \"Danach ging Heide erst mal shoppen\" illustriert war. \n\nDie Fotos zeigen die Klägerin bei privaten Einkäufen im Anschluss an ihr Aus-\n\nscheiden aus dem Amt der Ministerpräsidentin. Der Artikel befindet sich unmit-\n\ntelbar anschließend an die Berichterstattung über die politischen Ereignisse in \n\nKiel am 27. April 2005. \n\n2 \n\nDie Beklagte ließ auch am Folgetag Fotografen vor dem Haus der Kläge-\n\nrin warten und hinter ihr herfahren. Die Klägerin beanstandet die Veröffentli-\n\nchung der Fotos, ferner dass sie am 27. April 2005 und am Folgetag von Re-\n\nportern der Beklagten verfolgt und fotografiert worden sei. Sie hält die Fertigung \n\nder Fotos an beiden Tagen für rechtswidrig. \n\n3 \n\nAuf die Klage hat das Landgericht Berlin die Beklagte zur Unterlassung \n\nder Bildveröffentlichung verurteilt. Es hat sie ferner verurteilt, darüber Auskunft \n\nzu erteilen, welche Bildnisse der Klägerin sie in Besitz hat, die sie aufgrund der \n\nBeobachtung der Klägerin am 27. und 28. April 2005 von drei Fotografen erhal-\n\nten und in Besitz hat. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die \n\nKlägerin von Anwaltskosten in Höhe von 2.219,90 € für die Rechtsverfolgung \n\nfreizustellen. \n\n4 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Unterlas-\n\nsungsklage abgewiesen. Der Auskunfts- und Zahlungsklage hat es nur teilweise \n\nstattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, \n\nwelche Bildnisse sie von der Klägerin in Besitz hat, die sie auf Grund der von \n\nder Beklagten erteilten Aufträge, die Klägerin zu beobachten und zu fotografie-\n\nren, am 28. April 2005 durch drei namentlich genannte Fotografen erhalten hat, \n\nferner dazu, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch ihre Rechtsanwälte in \n\nHöhe von 800,79 € freizustellen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, welche beide Parteien einge-\n\nlegt haben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2006, 369 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Fotos \n\nvon den Einkäufen am 27. April 2005 nicht mehr verbreite. Die Fotos stellten \n\nBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG dar. Die Klägerin sei seinerzeit als absolute Person der Zeitgeschichte \n\nanzusehen gewesen. Zum einen habe sie als langjährige Ministerpräsidentin \n\neines Bundeslandes bis zu diesem Tage eine herausragende Stellung in der \n\ndeutschen Politik eingenommen und damit auch eine Leitfigur dargestellt, zumal \n\nsie ein solches Amt als bislang einzige Frau in der Bundesrepublik Deutschland \n\ninne gehabt habe. Dieser Rang habe nicht etwa mit der Stunde des Amtsverlus-\n\ntes geendet. Zum anderen sei es von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie ein \n\nhochrangiger Politiker aus seinem Amt scheide. \n\n7 \n\nIm Rahmen der gebotenen Abwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG sei zwar \n\nein gewisses Anonymitätsinteresse der Klägerin zu berücksichtigen. Auch habe \n\ndas Verhalten der Reporter für die Klägerin eine nicht unerhebliche Belästigung \n\ndargestellt. Gleichwohl müssten die Belange der Klägerin hier zurücktreten. Die \n\nstreitgegenständlichen Fotos, welche die Klägerin vor einer Salat-Theke, in ei-\n\nnem Bekleidungsgeschäft neben Kleiderständern bzw. vor dem Schaufenster \n\neines Schuhgeschäftes zeigten, seien unverfänglich und in einem frequentier-\n\nten Einkaufszentrum aufgenommen. Ferner habe die Klägerin während ihrer \n\nAmtszeit einzelne Einblicke in ihr Privatleben gestattet und sich u.a. beim Ein-\n\nkaufen auf Flohmärkten - wenn auch nicht von Lebensmitteln oder Kleidung - \n\nfotografieren lassen. Vor allem müssten sich Inhaber eines öffentlichen Amtes \n\nauch nach den Maßstäben des EGMR eine Beobachtung im Alltagsleben eher \n\ngefallen lassen. Bei einer Person in führender politischer Position könne ein \n\nBericht über das private Verhalten durchaus einen Beitrag zu einer Debatte von \n\nallgemeinem Interesse leisten. Die fraglichen Fotos seien an eben dem Tag \n\ngefertigt worden, als die Klägerin nach rund 12 Jahren im Amt der Ministerprä-\n\nsidentin abgelöst wurde, was nach der Landtagswahl vom 20. Februar 2005 \n\nund nach den für die Klägerin erfolglosen vier Wahlgängen in der Landtagssit-\n\nzung vom 17. März 2005 allgemein große Beachtung gefunden habe. Auch ha-\n\nbe die Klägerin ihre Betroffenheit über die Vorgänge deutlich zum Ausdruck \n\ngebracht. Vor diesem Hintergrund sei ein erhebliches Interesse der Öffentlich-\n\nkeit an dem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuer-\n\nkennen und es habe Bezug zur politischen Debatte, wie sich die bisherige Re-\n\ngierungschefin in dieser Situation präsentiert habe. \n\n8 \n\nDie Beklagte sei indes zu Recht zur Auskunft über ihren Besitz an Bild-\n\nnissen der Klägerin verurteilt worden, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 \n\ngehe. Die Fortsetzung der Observation habe das allgemeine Persönlichkeits-\n\nrecht der Klägerin verletzt, so dass die Aufnahmen von diesem Tage im Sinne \n\nvon § 37 KUG widerrechtlich hergestellt worden seien. Zum einen könne die \n\nBeklagte kein vergleichbares Berichterstattungsinteresse an den privaten Aktivi-\n\ntäten der Klägerin wie am Tage des Abschiedes aus dem Amt für sich reklamie-\n\nren. Zum anderen habe sich die Beklagte über mittlerweile umfänglichen Pro-\n\ntest der Klägerin hinweg gesetzt. \n\n9 \n\nDer Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB, weil die Klägerin naturge-\n\nmäß in Unkenntnis über das Fotomaterial der Beklagten sei und gemäß § 37 \n\nAbs. 1 KUG Vernichtung der Aufnahmen verlangen könne bzw. - wie in ihrer \n\nStufenklage geschehen - eine ersatzlose Herausgabe zur Wahl stellen dürfe. \n\n10 \n\nDer Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten sei nur teilweise \n\nbegründet, weil für das Abmahnschreiben vom 28. April 2005 und das Abschluss-\n\nschreiben vom 8. Juni 2005 nur eine einheitliche Geschäftsgebühr (VV Ziffer 2400 \n\nRVG) entstanden sei. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDie dagegen gerichteten Revisionen bleiben weitgehend ohne Erfolg. \n\nA. Revision der Klägerin zum Unterlassungsanspruch \n\nOhne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Klägerin \n\nkein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos \n\nzusteht. \n\n14 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zulässig-\n\nkeit von Bildveröffentlichungen durch die Presse nach dem abgestuften Schutz-\n\nkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober \n\n2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR \n\n286/04 - VersR 2006, 274 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, \n\n697 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 \n\n- VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR \n\n2007, 1283 ff.), das sowohl verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE \n\n101, 361 ff.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923 ff.; 2006, 2835 f.; 2836 ff.; AfP \n\n2008, 163 ff.) als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \n\nMenschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ff. - von Hannover gegen \n\nDeutschland und NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) \n\nentspricht. Danach besteht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Einwilli-\n\ngungserfordernis des § 22 KUG bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitge-\n\nschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung eines Bildnisses aller-\n\ndings unzulässig ist, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten \n\nverletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). \n\n15 \n\nMaßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der \n\nZeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Das betrifft vor allem \n\nauch Bilder von Personen, deren Abbildung wegen ihres zeitgeschichtlichen \n\nBezugs als bedeutsam anzusehen ist, so dass von daher ein durch ein echtes \n\nInformationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an einer bild-\n\nlichen Darstellung zu bejahen ist. Zu diesem Personenkreis können insbeson-\n\ndere Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker gehören \n\n(Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; 158, 218, 220, m.w.N.). Allerdings verbietet \n\nsich eine schematische Einordnung; die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis \n\neiner Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis \n\neinwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzel-\n\nfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit \n\nund den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Senatsurteile BGHZ \n\n158, 218, 220; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO, S. 1136 f.; vom 3. Juli \n\n2007 - VI ZR 164/06 - aaO, S. 1284; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW \n\n2001, 1921, 1922, jeweils m.w.N). \n\n16 \n\nDer Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im \n\nHinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vor-\n\ngänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeit-\n\ngeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er \n\nwird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- \n\nund der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der ge-\n\nsetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach \n\nihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse be-\n\nansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine \n\nAngelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge da-\n\nvon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP \n\n2008, 163 , 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - \n\naaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, jeweils m.w.N.). Allerdings ist nicht \n\nmit jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominen-\n\nter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden, der es für sich allein \n\nrechtfertigt, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Die \n\nPresse darf deshalb keinen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen mit \n\nzeitgeschichtlicher Bedeutung nehmen, vielmehr sind Bildveröffentlichungen \n\nnur insoweit gerechtfertigt, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Mei-\n\nnungsbildung vorenthalten werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 393; BVerfG, AfP \n\n2008, 163, 168 Nr. 73). \n\n17 \n\nFür Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsin-\n\nteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz \n\nund Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Sie stehen in besonderem \n\nMaße für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen, bieten vielen \n\nMenschen Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen, werden zu Kristallisati-\n\nonspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kon-\n\ntrastfunktionen. Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit \n\nist gerade bei Politikern nicht auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu bean-\n\nstandende Verhaltensweisen begrenzt, vielmehr dürfen auch die Normalität des \n\nAlltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlich-\n\nkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von \n\nallgemeinem Interesse dienen kann. Es würde die Pressefreiheit in einer mit \n\nArt. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung die-\n\nses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeüb-\n\nten Funktionen grundsätzlich entzogen (vgl. BverfGE 101, 361, 390 f.; BVerfG, \n\nAfP 2008, 163, 166 f. Nr. 60, 64). \n\n18 \n\nAuch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt ein ge-\n\nsteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteu-\n\nre an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen \n\nauch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, Urteil vom \n\n24. Juni 2004, NJW 2004, 2647, 2650 Nr. 64). Er unterscheidet zwischen Politi-\n\nkern (\"politicians/personnes politiques\") und sonstigen im öffentlichen Leben \n\noder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (\"public figu-\n\nres/personnes publiques\") sowie der gewöhnlichen Privatperson (\"ordinary per-\n\nson/personne ordinaire\"), wobei einer Berichterstattung über gewöhnliche Bür-\n\nger engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentli-\n\nchen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei \n\n(vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-\n\nNr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 59). Nach der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs besteht ohnehin nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des \n\nArt. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung \n\neinen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. \n\nEGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-\n\nNr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, § 45; EGMR, NJW 2006, \n\n1645, 1647 Nr. 68 f. - Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark). Dabei ge-\n\nnügt es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fra-\n\ngen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden (vgl. EGMR, NJW 2006, \n\n591, 593 Nr. 45 - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). \n\n19 \n\n2. Gemessen daran ist die Abwägung, die das Berufungsgericht hinsicht-\n\nlich der am 27. April 2005 gefertigten Fotos vorgenommen hat, nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n20 \n\na) Es stellt zutreffend darauf ab, dass die fraglichen Fotos, welche die \n\nKlägerin in einer unverfänglichen Situation in einem frequentierten Einkaufs-\n\nzentrum zeigen, an dem Tag gefertigt wurden, als die Klägerin nach rund zwölf-\n\njähriger Amtszeit als Ministerpräsidentin abgelöst wurde und dass nach der \n\nLandtagswahl vom 20. Februar 2005 die Landtagssitzung vom 17. März 2005 \n\nmit den vier für die Klägerin erfolglosen Wahlgängen in der Öffentlichkeit große \n\nBeachtung gefunden habe, dass ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an \n\ndem Verhalten der Klägerin unmittelbar nach ihrem Amtsverlust anzuerkennen \n\nsei und dass die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in \n\ndieser Situation präsentierte, einen Bezug zur politischen Debatte gehabt habe. \n\n21 \n\nDie Revision der Klägerin erkennt selbst zutreffend, dass ein Interesse \n\nder Öffentlichkeit daran bestand, darüber informiert zu werden, wie die Klä-\n\ngerin den Verlust ihrer Stellung als Ministerpräsidentin bewältigte und wie sie \n\nihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete. Von diesem Ausgangs-\n\npunkt her ist die Annahme verfehlt, die Klägerin habe von der Presse ab dem Zeit-\n\npunkt ihres Amtsverlusts wie jedwede Privatperson behandelt werden müssen. Sie \n\nblieb trotz des Amtsverlusts eine bedeutende Politikerin und das Verhalten solcher \n\nPersonen muss auch nach einem Misserfolg wie etwa einem spektakulären Amts-\n\nverlust Gegenstand öffentlicher Diskussion sein können. Das Verhalten von Politi-\n\nkern in solchen Situationen, in denen sich Wut, Enttäuschung und Frustration ma-\n\nnifestieren können, kann wertvolle Anhaltspunkte nicht nur für die Einschätzung \n\nder jeweiligen Person im Verlauf ihrer weiteren politischen Laufbahn, sondern auch \n\nfür die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben. \n\n22 \n\nb) Der Ansicht der Revision, zu der Diskussion über diese gesellschafts-\n\npolitisch bedeutsame Thematik hätten die am 27. April 2005 gefertigten Fotos \n\nnichts Wesentliches beitragen können, weil sie Momentaufnahmen darstellten, \n\ndie lediglich die Neugier über das Privatleben der Klägerin und ihre Gefühlsver-\n\narbeitung hätten befriedigen sollen, kann nicht gefolgt werden. Sicherlich zielen \n\nderartige Bildaufnahmen darauf ab, die mediale Darstellung auch in gewisser \n\nWeise unterhaltend zu gestalten, wie es insbesondere auch dem hier betroffe-\n\nnen Presseorgan entspricht. Indes kann auch der \"bloßen Unterhaltung\" ein \n\nBezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Unter-\n\nhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der am Schutz \n\nder Pressefreiheit teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202, 222; 101, 361, 390; BVerfG, \n\nAfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - \n\naaO). \n\n23 \n\nDie Unterhaltsamkeit des Inhalts einer Berichterstattung oder seiner \n\nAufmachung ist eine häufig wichtige Bedingung zur Gewinnung öffentlicher \n\nAufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur Einwirkung auf die öffentli-\n\nche Meinungsbildung. Dem würde eine Betrachtungsweise nicht gerecht, die \n\ndas Interesse der Bürger an Unterhaltung stets nur als auf die Befriedigung von \n\nWünschen nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und \n\nAblenkung gerichtet ansieht. Vielmehr kann Unterhaltung auch Realitätsbilder \n\nvermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Dis-\n\nkussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, \n\nWerthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und damit wichtige gesell-\n\nschaftliche Funktionen erfüllen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem \n\nGrund gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder \n\ngar wertlos (BVerfG, aaO; vgl. auch EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom \n\n13. Dezember \n\n2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a., Wirtschafts-Trend-\n\nZeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich, § 49 f.). Dabei muss \n\nauf der Ebene des Politikbetriebs beachtet werden, dass heutzutage die profes-\n\nsionalisierte Politikvermittlung auch seitens der politischen Akteure in großem \n\nUmfang durch unterhaltende Elemente geprägt ist. \n\n24 \n\nZwar bedarf es auch vor diesem Hintergrund gerade bei unterhaltenden \n\nInhalten der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen \n\n(BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 65; Senatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR \n\n164/06 - aaO), doch darf dies nicht zu einer zu weitgehenden Einschränkung \n\nder Presseberichterstattung führen. Die politischen Akteure müssen sich am \n\nMaßstab ihrer Sphäre messen lassen und können sich, soweit ein Informations-\n\ninteresse der Öffentlichkeit besteht, der Berichterstattung der Presse nicht ohne \n\nWeiteres unter Berufung auf ihre Privatheit entziehen, wenn sie etwa auf Miss-\n\nerfolgserlebnisse in bestimmter Weise reagieren. \n\n25 \n\nc) Dem wird die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Ab-\n\nwägung gerecht. Dass die veröffentlichten Fotos im Kontext mit der - von der \n\nKlägerin nicht beanstandeten - Wortberichterstattung (vgl. dazu etwa Senatsur-\n\nteile BGHZ 158, 218, 223; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; Se-\n\nnatsurteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO; BVerfG, AfP 2008, 163, 167 \n\nNr. 68) über die Abwahl der Klägerin und ihrem dem unmittelbar folgenden Ver-\n\nhalten stehen, zieht auch die Revision der Klägerin nicht in Zweifel. Die Bilder \n\nzeigen die Klägerin zudem in einer unverfänglichen Situation beim Einkaufen \n\nund betreffen keinesfalls den Kernbereich ihrer Privatsphäre (vgl. dazu Senats-\n\nurteil BGHZ 131, 332, 338; BVerfG, AfP 2008, 163, 169 Nr. 87, jeweils m.w.N.). \n\n26 \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - was das \n\nBerufungsgericht nicht verkennt - das von der Klägerin behauptete Vorgehen \n\nder Bildreporter eine erhebliche Belästigung dargestellt hat. Zwar können für die \n\nGewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der \n\nGewinnung der Abbildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam \n\nsein (vgl. BVerfG, AfP 2008, 163, 167 Nr. 69; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, \n\naaO, S. 2650, Nr. 59, 68), doch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beru-\n\nfungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls angesichts der \n\nturbulenten, ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit verursachenden Ereig-\n\nnisse dem Berichterstattungsinteresse Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz \n\nder Klägerin eingeräumt hat. \n\nB. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte sei zu Recht zur Auskunft über ihren Besitz an Bildnissen \n\nder Klägerin verurteilt worden, soweit es um Fotos vom 28. April 2005 gehe, \n\nkann nicht gefolgt werden. \n\n27 \n\n28\n\n29 \n\nDabei kann davon ausgegangen werden, dass unter besonderen Um-\n\nständen ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn eine Rechtsverlet-\n\nzung vorliegt, die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und vom Ver-\n\nletzer unschwer erteilt werden kann (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der \n\nWort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 7 zur Auskunft über den \n\nVerbreitungsumfang, m.w.N.). Unter den Umständen des vorliegenden Falls \n\nwäre freilich die Auskunft zur Rechtsverfolgung nur erforderlich, wenn der Klä-\n\ngerin der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe bzw. Vernichtung der \n\nBilder zustünde. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\nder Fall. \n\n30 \n\n1. Die Voraussetzungen des vom Berufungsgericht zitierten § 37 Abs. 1 \n\nKUG liegen nicht vor. Die fraglichen Fotos sind nicht widerrechtlich verbreitet \n\noder öffentlich zur Schau gestellt worden. Allerdings wird ein Beseitigungsan-\n\nspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bejaht, wenn bereits durch die An-\n\nfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten ver-\n\nletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieses Eingriffstatbestandes ist und \n\ndurch ihn der durch den Eingriff hervorgerufene Störungszustand aufrechterhal-\n\nten wird (vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 93, 95; OLG Stuttgart, NJW-RR \n\n1987, 1434, 1435; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 4 m.w.N.). \n\n31 \n\nDabei ist allerdings, soweit es, wie im vorliegenden Fall, um Pressefotos \n\ngeht, in Betracht zu ziehen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei \n\nmöglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und \n\nWeise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig ange-\n\nsehen werden kann (vgl. KG, AfP 2008, 199, 201 f. m.w.N.; Wenzel/von Strobl-\n\nAlbeg, aaO, Kap. 7 Rn. 25). Ferner ist zu bedenken, dass ein Anspruch auf \n\nVernichtung oder Herausgabe in das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG stehende Recht der Presse auf Vorhaltung eines Pressearchivs eingreift \n\nund verfassungsrechtlich allenfalls dann unbedenklich sein kann, wenn die \n\nVerbreitung des Bildmaterials zeitlich unbegrenzt unzulässig ist (vgl. Wen-\n\nzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 5). \n\n2. Nach diesen Maßstäben besteht der von der Klägerin geltend ge-\n\nmachte Anspruch nicht. \n\na) Die Anfertigung der Fotos am 28. April 2005 war nicht rechtswidrig. \n\nDie Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass das Informations-\n\ninteresses der Öffentlichkeit daran, wie die Klägerin den Amtsverlust verarbeite-\n\nte, ebenso wie am Vortag bestand, so dass dem Persönlichkeitsschutz der Klä-\n\ngerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zukam. \n\nInsoweit kann auf die Ausführungen oben zu A Bezug genommen werden. Das \n\ndort bejahte Informationsinteresse war nicht über Nacht abgeklungen, sondern \n\nbestand fort. \n\n32 \n\n33 \n\n34 \n\nAuch für den 28. April 2005 geben die Umstände, unter denen die Fotos \n\ngefertigt wurden, keinen Anlass, dem Persönlichkeitsschutz Vorrang vor dem \n\nBerichterstattungsinteresse zu geben. Die Nachstellung durch die Reporter der \n\nBeklagten mag für die Klägerin in der gegebenen Situation besonders lästig \n\ngewesen sein, zumal sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die \n\nBeklagte damit über mittlerweile umfänglichen Protest der Klägerin hinweg setz-\n\nte. All das rechtfertigt es indes nicht, bereits die Anfertigung der Fotos als \n\nrechtswidrig anzusehen. \n\n35 \n\nWie oben bereits ausgeführt, muss sich ein Politiker am Maßstab seiner \n\nSphäre messen lassen und kann sich deshalb einer dem Informationsinteresse \n\nder Öffentlichkeit Rechnung tragenden Berichterstattung und also auch der die-\n\nse vorbereitende (Foto-) Recherche nicht ohne Weiteres unter Berufung auf \n\nseine Privatsphäre entziehen. Zwar erfordert das Informationsinteresse nicht, \n\ndass sich ein Politiker, nachdem über die auslösenden Ereignisse bereits um-\n\nfangreich berichtet worden ist, gegen seinen erklärten Willen Dauerverfolgun-\n\ngen und Dauerbelästigungen durch Fotoreporter aussetzen lassen muss. Die \n\nPresseberichterstattung wird nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn sie \n\nsich unter besonderen Umständen zeitweise auf eine Wortberichterstattung be-\n\nschränken muss. Jedoch ist hier die Grenze, jenseits der die Berichterstattung \n\ntrotz des fortbestehenden Informationsinteresses eingeschränkt werden muss, \n\ndurch das von der Klägerin vorgetragene gerade einmal zwei Tage andauernde \n\nVerhalten der Reporter der Beklagten nicht überschritten. \n\n36 \n\nDas Berufungsgericht stellt insoweit lediglich fest, obwohl die Klägerin \n\nam frühen Abend des 27. April 2005 gemeinsam mit der stellvertretenden Re-\n\ngierungssprecherin von einem der Fotografen verlangt habe, ihr nicht mehr zu \n\nfolgen, und die Regierungssprecherin diese Aufforderung am 28. April 2005 \n\ngegenüber einem Foto-Redakteur und telefonisch gegenüber einem Redakteur \n\nder Beklagten wiederholt habe, sei auch nach Darstellung der Beklagten von \n\nihren Mitarbeitern kein Ende der Beschattungsaktion in Aussicht gestellt wor-\n\nden. Das reicht nicht aus, um die Fertigung der Fotos als rechtswidrig anzuse-\n\nhen. \n\n37 \n\nb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Veröffent-\n\nlichung der Bilder unter keinen Umständen zulässig wäre. Nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats kann die Veröffentlichung eines bestimmten \n\nBildes nicht generell verboten werden; denn die Veröffentlichung könnte sich in \n\neinem bestimmten Kontext als zulässig erweisen (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, \n\n218, 225 und BGHZ 174, 262 ff. = VersR 2008, 552 f.). Für die Zulässigkeit ei-\n\nner Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen \n\ndem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebilde-\n\nten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichter-\n\nstattung eine wesentliche Rolle spielen kann. Eine solche Interessenabwägung \n\nkann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht \n\nbekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie \n\nveröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 174, 262 ff. aaO). \n\n38 \n\nIm vorliegenden Fall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, \n\ndass die Fotos vom Tag nach der Abwahl der Klägerin - ungeachtet der für die \n\nKlägerin unangenehmen Art der Beschaffung - in einem geeigneten Kontext \n\nzulässigerweise veröffentlicht werden können. Die Klägerin macht selbst nicht \n\ngeltend, dass es sich etwa um Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre handele, \n\nderen rechtmäßige Veröffentlichung in jedem Fall ausgeschlossen ist. \n\n39 \n\n3. Die Auskunftsklage muss deshalb abgewiesen werden. Der erkennen-\n\nde Senat hat darüber hinaus die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Stu-\n\nfenklage) insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Abgabe der Versicherung \n\nan Eides Statt (2. Stufe) scheidet mangels eines Auskunftsanspruchs aus. Ein \n\nAnspruch auf Herausgabe oder Vernichtung der Fotos (3. Stufe) besteht nach \n\nden vorstehenden Ausführungen nicht. Eine Rückgabe der Sache an das Land-\n\ngericht zur Entscheidung über die beiden unerledigten Stufen wäre deshalb ei-\n\nne bloße Förmelei, so dass das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang \n\nabweisen kann (vgl. BGHZ 94, 268, 275; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 \n\nRn. 14). \n\n40 \n\n41 \n\nC. Revisionen der Klägerin und der Beklagten zum Freistellungsan-\n\nspruch \n\nDa der Klägerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nnoch die mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche zustehen, besteht \n\nauch kein Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten. Auch insoweit ist \n\ndie Klage abzuweisen. Insoweit hat lediglich die Revision der Beklagten Erfolg. \n\n42 \n\nAuf die Frage, ob das Berufungsgericht den Anspruch auf Erstattung der \n\nAnwaltskosten deswegen nur teilweise für begründet halten durfte, weil für das \n\nAbmahnschreiben vom 28. April 2005 und das Abschlussschreiben vom 8. Juni 2005 \n\neine einheitliche Geschäftsgebühr (VV Ziffer 2400 RVG) entstanden sei, kommt es \n\ndemnach nicht an. Insoweit sei zur Rechtslage deshalb lediglich auf das Senatsurteil \n\nvom 4. März 2008 (VI ZR 176/07 - AfP 2008, 192 f., m.w.N.) verwiesen. \n\nIII. \n\n43 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 O 787/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 9 U 251/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/vi-zr-156-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/vi-zr-156-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:56.494304+00:00"}}