{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_150-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"VI ZR 150/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 253 Abs. 2 Verkündet am: 15. Mai 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshal- tungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshal- tungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt. b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 150/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 253 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n15. Mai 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshal-\ntungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des \nEinzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen \nSchadensausgleichs nicht mehr erfüllt. \n\nFalls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer \nSchmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshal-\ntungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt. \n\nb) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die \nSteigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit \nder Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde \ngelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt \nworden. \n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - VI ZR 150/06 - LG Hanau \n\n AG Gelnhausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hanau vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1\n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an \n\ndie gestiegenen Lebenshaltungskosten. \n\nDie Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem \n\nUnfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr \n\nmussten zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde \n\ndeshalb durch Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmer-\n\nzensgeldes in Höhe von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzens-\n\ngeldrente in Höhe von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. \n\nNach den Ausführungen des Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitali-\n\nsiert einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer \n\nnachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die \n\nParteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren \n\nSchmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli \n\n2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 323 ZPO eine \n\nbillige Erhöhung des Rentenbetrages. Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung \n\ndurch das Oberlandesgericht im Jahre 1994 sei der Lebenshaltungskostenindex \n\num 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht, dass deshalb eine Erhöhung der \n\nRente um mindestens 25,00 bis 30,00 € gerechtfertigt sei. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine we-\n\nsentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO \n\nauch in einer gravierenden Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gese-\n\nhen werden kann. Es meint, jedenfalls liege eine gravierende Veränderung hier \n\nnicht vor. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dynamisie-\n\nrung einer Schmerzensgeldrente nach Maßgabe der Veränderungen des Le-\n\nbenshaltungskostenindexes nicht zulässig sei, könne eine Abänderungsklage \n\nnur bei einer außergewöhnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des In-\n\ndexes Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabhängig da-\n\nvon, ob man die von der Klägerin genannte Steigerung von 16,25% oder die \n\nvon der Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grund-\n\nsätzlich auch Schmerzensgeldrenten bei einer wesentlichen Veränderung der \n\nVerhältnisse nach Maßgabe des § 323 ZPO angepasst werden können (GSZ, \n\nBGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR \n\n1976, 967, 969; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.; Kap. 7 Rn. 22; \n\nMünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 253 Rn. 62; Halm/Scheffler, DAR 2004, \n\n71, 75; Notthoff, VersR 2003, 966, 970). \n\n7 \n\nFraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des Lebenshaltungskostenin-\n\ndexes Auslöser für eine Abänderung der Schmerzensgeldrente nach Maßgabe \n\ndes § 323 ZPO sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. OLG Nürnberg, \n\nVersR 1992, 623; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO; Halm/Scheffler, aaO, S. 76), \n\nteilweise verneint (z.B. OLG Düsseldorf, ZfS 1986, 5; Küppersbusch, Ersatzan-\n\nsprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 301; Diehl, ZfS 2002, 431). Die ab-\n\nlehnende Ansicht stützt sich u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats vom \n\n3. Juli 1973 (VI ZR 60/72 - VersR 1973, 1067, 1068), in dem ausgeführt ist, eine \n\n\"dynamische\" Schmerzensgeldrente durch Koppelung mit dem amtlichen Le-\n\nbenshaltungskostenindex könne schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil \n\nsie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu ge-\n\nwährleisten vermöge; die Koppelung der Schmerzensgeldrente an die Werte \n\ndes Lebenshaltungsindexes sei als untaugliches Mittel dafür zu erachten, dieser \n\nRente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetz-\n\nlich vorgesehenen \"billigen Entschädigung in Geld\" zu erhalten, weil Vermö-\n\ngenswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefin-\n\nden andererseits ihrer Natur nach von vornherein inkommensurabel seien. \n\n8 \n\n2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran geäußerte \n\nKritik (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 115 f.; Halm/Scheffler, \n\naaO, S. 74) gerechtfertigt ist, muss hier nicht erörtert werden. Die Erwägungen, \n\ndie für die Ablehnung einer von \"vornherein dynamisierten\" Schmerzensgeld-\n\nrente sprechen, sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu \n\nübertragen, bei der es darum geht, ob eine wesentliche Veränderung der Le-\n\nbenshaltungskosten die der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich \n\nentwerten und deshalb eine Anpassung der Rente geradezu fordern kann. Die-\n\nse Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der erkennende Senat hat bereits früher \n\nim Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an die Kapitalisierung \n\neiner Verdienstausfallrente darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Ent-\n\nwicklung für einen gerechten Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen \n\nwerden muss (BGHZ 79, 187, 199 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schmer-\n\nzensgeldrenten. Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbe-\n\nfinden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der \n\nGeschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt \n\nwerden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die \n\nBeschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern. \n\nDiese Ausgleichsmöglichkeit kann aber für den Geschädigten gemindert oder \n\ngar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Maße sinkt (vgl. OLG \n\nNürnberg VersR 1992, 623 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 76). \n\n9 \n\nDoch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Abände-\n\nrung nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass \n\neine ganz erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zu-\n\ngesprochene Rente deshalb nicht mehr als \"billiger\" Ausgleich der immateriel-\n\nlen Beeinträchtigungen des Geschädigten angesehen werden kann. Dabei lässt \n\nsich die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch \n\nden Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze beantworten. Auch die mathemati-\n\nschen Berechnungen der Revision, die zeigen, dass eine aus einem Kapitalbe-\n\ntrag abgeleitete Rente den künftigen Kaufkraftschwund nicht oder nur unzurei-\n\nchend berücksichtigen kann, werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt \n\ndarauf an, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter \n\nBerücksichtigung der Rentenhöhe, des zugrunde liegenden Kapitalbetrages \n\nund der bereits gezahlten und voraussichtlich noch zu zahlenden Beträge, die \n\ngezahlte Rente ihre Funktion eines \"billigen\" Schadensausgleichs noch erfüllt \n\noder ob dies nicht mehr der Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine An-\n\npassung gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann auch ange-\n\nmessen berücksichtigt werden, ob die Zahlung einer erhöhten Rente dem \n\nSchädiger billigerweise zugemutet werden kann, etwa weil die Haftungshöchst-\n\nsumme des Versicherers \"erschöpft\" \n\nist (dazu Notthoff, aaO, S. 969; \n\nHalm/Scheffler, aaO, S. 75), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass Ren-\n\ntenzahlungen grundsätzlich nicht zu einer \"Erschöpfung\" der Versicherungs-\n\nsumme führen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 - \n\nVersR 2006, 1679, 1680, m.w.N.). \n\n10 \n\n3. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil \n\nals richtig. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um 16,25% \n\nangesichts der hier in Betracht zu ziehenden Wertverhältnisse (Rente von \n\n300,00 DM, Erhöhungsbetrag unter 50,00 DM) nicht für ausreichend gehalten \n\nhat. \n\n11 \n\nBei den vorliegenden Wertverhältnissen wird, falls nicht zusätzliche Um-\n\nstände vorliegen, eine Abänderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung \n\ndes Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies \n\nfolgt daraus, dass Schmerzensgeldrenten anders als etwa Unterhaltsleistungen \n\noder Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der \n\nErwerbsfähigkeit (§ 843 BGB) nicht der täglichen Deckung eines konkret ermit-\n\ntelten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten \n\nnicht unmittelbar verkoppelt sind. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld \n\nhängt von einer umfassenden Würdigung der immateriellen Beeinträchtigungen \n\nab, wobei sich im Rahmen der Ermessensausübung eine erhebliche Schwan-\n\nkungsbreite ergibt. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten nicht angeson-\n\nnen, seinen Schmerzensgeldantrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das \n\nGericht an die vom Kläger genannte Mindestsumme oder Größenvorstellung \n\nnicht im Rahmen des § 308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, \n\n350 ff. m.w.N.). Der aufgrund eines derartig angelegten Schätzungsermessens \n\nletztlich gefundene Betrag muss sich in der Folge nicht deshalb als \"unbillig\" \n\nerweisen, weil das Niveau der Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls \n\nist der Tatsache, dass die ursprüngliche Festlegung der Schmerzensgeldrente \n\nauf einem breiten Schätzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen, \n\ndass für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 \n\nZPO auf eine gravierende Veränderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten \n\nabgestellt wird, die die ursprünglichen Billigkeitserwägungen als korrekturbe-\n\ndürftig erscheinen lässt. Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die \n\nGrundsätze, die etwa für Abänderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts \n\ngelten (etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 520). \n\n12 \n\n4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument \n\nder Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzens-\n\ngeldrente bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas \n\nmehr als vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf \n\neine Entscheidung des Landgerichts Hannover, in der die Ansicht vertreten \n\nwird, eine auf die gewöhnliche Veränderung der Lebenshaltungskosten gestütz-\n\nte Abänderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer \n\nSchmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmer-\n\nzensgeldes inzwischen ausbezahlt sei (LG Hannover, ZfS 2002, 430 f. m. Anm. \n\nvon Diehl). Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gefügt: \n\n13 \n\nDie vom Landgericht Hannover in der zitierten Sache zugelassene Revi-\n\nsion der dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden. Der Senatsbeschluss \n\nvom 28. November 2002 (VI ZR 283/02) enthält demgemäß keine Entscheidung \n\nüber die Nichtannahme (so unrichtig Notthoff, aaO, S. 970), sondern lediglich \n\nden Verlustigkeits- und Kostenausspruch. \n\n14 \n\nRichtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein \n\nKapitalbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollständig bezahlt ist \n\nund der Begünstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erhält, die über den \n\nKapitalbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden. \n\n15 \n\nBei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und \n\nSchmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen wer-\n\nden, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen \n\nGesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Ka-\n\npitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. Senatsurteil \n\nvom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - aaO, S. 968 f., OLG Hamm, ZfS 2005, 122, \n\n123; OLG München, VersR 1992, 508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegen-\n\nden Fall der Rentenbetrag von 300,00 DM monatlich seinerzeit offensichtlich \n\nausgehend von einem Kapitalbetrag von 70.000,00 DM und einer Verzinsung \n\nvon ca. 5% unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Klägerin und unter \n\nAnwendung der Kapitalisierungstabellen errechnet worden. Die 70.000,00 DM \n\nstellten mithin den Barwert der Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar, \n\nder Anspruch der Klägerin ist indes auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit ge-\n\nrichtet. Diese Art der Berechnung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ge-\n\nschädigte, soweit ihm Schmerzensgeldrente statt des Kapitalbetrages zuer-\n\nkannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, während der \n\nSchädiger die Möglichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden \n\nAnlage des Kapitals zu bedienen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Han-\n\nnover (ebenso Diehl und Notthoff, aaO) wird also der Geschädigte, der infolge \n\nder Rentenleistungen mehr erhält als den Nennwert des gesamten der Schmer-\n\nzensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages keineswegs gegen-\n\nüber einem Geschädigten privilegiert, der ein Schmerzensgeldkapital zuerkannt \n\nbekommt und der dieses ab Auszahlung gewinnbringend anlegen kann. \n\n16 \n\nDanach kann der Gesichtspunkt, dass dem Geschädigten bereits ein er-\n\nheblicher Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Bar-\n\nwerts des Rentenanspruchs zugeflossen ist, für die Frage, ob eine die Abände-\n\nrung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, allen-\n\nfalls dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen \n\nwird, dass sich die der Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwar-\n\ntung, die Rentenzahlung könne durch Gewinne aus der Anlage des zunächst \n\nbeim Schädiger verbleibenden Kapitals bedient werden, nicht erfüllt hat. Dafür \n\nist hier indes nichts ersichtlich. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gelnhausen, Entscheidung vom 16.12.2005 - 51 C 320/05 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2006 - 2 S 13/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/vi-zr-150-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/vi-zr-150-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:17.099205+00:00"}}