{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_146-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"VI ZR 146/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVO §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2; BGB § 254 A, Ec Zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Abwägung der Verursachungs- beiträge nach einem Verkehrsunfall in ländlicher Gegend infolge eines Verstoßes gegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahr- bahnverschmutzung durch Viehtrieb.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 146/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nStVO §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2; \n\nBGB § 254 A, Ec \n\nZur Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Abwägung der Verursachungs-\n\nbeiträge nach einem Verkehrsunfall in ländlicher Gegend infolge eines Verstoßes \n\ngegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahr-\n\nbahnverschmutzung durch Viehtrieb. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - LG Oldenburg \n\n AG Nordenham \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Januar 2007 durch die Vizeprädidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Oldenburg vom 3. März 2006 aufgeho-\n\nben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger war Halter eines Kraftfahrzeugs und nimmt den Beklagten auf \n\nErsatz seines Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Verkehrsunfall am \n\n23. September 2003 entstanden ist. \n\nDer Beklagte hatte eine Herde Rinder am 22. September 2003 abends \n\nvon der Weide auf seinen Hof etwa 60 m über die Kreisstraße getrieben. Grö-\n\nbere Verschmutzungen entfernte er anschließend, nicht aber eine Kleieschicht, \n\ndie sich auf der Straße festgefahren hatte. \n\n3 \n\nIn der Nacht zum 23. September 2003 regnete es nach längerer Tro-\n\n4 \n\n5 \n\nckenzeit wieder. Die Fahrbahn war deshalb spiegelglatt. Die Ehefrau des Klä-\n\ngers befuhr am nächsten Morgen noch bei Dunkelheit die genannte Strecke mit \n\ndem Kraftfahrzeug des Klägers zum Austragen von Zeitungen. Sie war nicht \n\nangeschnallt. Aus einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h geriet sie auf dem \n\nverschmutzten Teilstück der Straße ins Schleudern, prallte gegen einen neben \n\nder Straße stehenden Baum und wurde tödlich verletzt. \n\nVorgerichtlich ersetzte der Beklagte dem Kläger 50% des Sachschadens. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten Ersatz der restlichen 50% des \n\nFahrzeugschadens begehrt; hilfsweise hat er Ersatz der ihm entstandenen Be-\n\nerdigungskosten verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zum Ersatz weiterer 25% des Sach-\n\nschadens verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und \n\ndem Kläger lediglich die Hälfte der nach Abzug von Leistungen der Sozialversi-\n\ncherung verbleibenden Beerdigungskosten in Höhe von 279,29 € zugespro-\n\nchen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar entgegen seiner Verpflichtung \n\naus § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO die verkehrsgefährdende Beschmutzung der \n\nStraße nicht unverzüglich beseitigt und auch nicht ausreichend kenntlich ge-\n\nmacht. Die Ehefrau des Klägers habe aber ihrerseits gegen § 3 Abs. 1 StVO \n\nverstoßen, weil sie offensichtlich so schnell gefahren sei, dass sie ihr Fahrzeug \n\nnicht ständig beherrscht habe. Die Aufnahmen in den beigezogenen Ermitt-\n\nlungsakten ließen erkennen, dass die Straße eher schmal sei. Die Ehefrau des \n\nKlägers sei bei Dunkelheit in eine durch entsprechende Markierung als gefähr-\n\nlich gekennzeichnete Linkskurve eingefahren. Da sie die Straße regelmäßig \n\nbefahren habe, hätte ihr die Fahrbahnverschmutzung bekannt sein können; \n\ndiese sei zudem auf kleineren Straßen im ländlichen Bereich nicht unüblich. Sie \n\nhätte deshalb wenigstens im Bereich der Kurve eine Geschwindigkeit deutlich \n\nunter den gefahrenen 80 km/h wählen müssen. Die beiderseitigen Verursa-\n\nchungsbeiträge an dem Unfall seien etwa gleich hoch zu bewerten. Da der Be-\n\nklagte die Hälfte des Fahrzeugschadens bereits ersetzt habe, bestehe insoweit \n\nkein Anspruch des Klägers mehr. Er könne daher lediglich noch Zahlung der \n\nHälfte der Beerdigungskosten verlangen, die von dem geltend gemachten Be-\n\ntrag von 4.638,57 € nach Abzug der unstreitigen Leistung der Sozialversiche-\n\nrung in Höhe von 4.080 € verblieben. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft \n\n(§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist nach Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) und der \n\nRevisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 ZPO) zulässig. \n\n2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil hält \n\nder revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler \n\ndavon aus, dass der Beklagte den Unfall verursacht und deshalb für den unfall-\n\nbedingten Schaden einzustehen hat (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n12, 124, 127 f.), wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es \n\ndem Kläger ein Mitverschulden seiner bei dem Unfall getöteten Ehefrau in Höhe \n\nvon 50% anlastet. \n\n11 \n\na) Zwar ist es richtig, dass sich der Kläger eine Mitverursachung des Un-\n\nfalls durch seine Ehefrau als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand \n\nohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen muss (vgl. Senat, BGHZ \n\n12, 124, 128; Urteil vom 3. Februar 1981 - VI ZR 290/79 - VersR 1981, 354, \n\n355; BGH, Urteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 732). \n\n12 \n\n13 \n\nb) Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die Ausführungen des Beru-\n\nfungsurteils zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge. \n\naa) Zwar ist eine Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen \n\ndes § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren \n\nnur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig \n\n14 \n\n15 \n\nund richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen \n\nzugrunde gelegt worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1988 \n\n- VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - \n\nVersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, \n\n785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371; vom \n\n16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - z.V.b. - jeweils m.w.N.). \n\nMit Recht beanstandet die Revision aber, dass die Abwägung des Beru-\n\nfungsgerichts auf unvollständiger Tatsachenfeststellung beruht. \n\nDas Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht davon ausgehen, die Ehefrau des Klägers habe sich auf die be-\n\nsondere Glätte der Straße durch die Kleieschicht einstellen müssen. Es hat \n\nnicht festgestellt, dass die Kleieschicht am frühen Morgen bei Dunkelheit im \n\nScheinwerferlicht zu sehen war. Das Landgericht ist lediglich davon ausgegan-\n\ngen, dass eine Fahrbahnverschmutzung auf kleineren Straßen im ländlichen \n\nBereich nicht unüblich sei und dass der Ehefrau des Klägers dies bei gehöriger \n\nAufmerksamkeit habe bewusst sein können. Das beanstandet die Revision zu \n\nRecht als nicht ausreichend für die Annahme einer vermeidbaren Mitverursa-\n\nchung des Unfalls durch überhöhte Geschwindigkeit. \n\n16 \n\nbb) Allerdings geht das Berufungsgericht insoweit im Ansatzpunkt ohne \n\nRechtsfehler davon aus, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs nur so schnell fah-\n\nren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). \n\nAus dem Umstand allein, dass die Ehefrau des Klägers bei einer Geschwindig-\n\nkeit von ca. 80 km/h ins Schleudern geraten ist, durfte das Landgericht jedoch \n\nnicht entnehmen, dass sie im Bereich der Unfallstelle lediglich eine Geschwin-\n\ndigkeit von deutlich unter 80 km/h habe fahren dürfen. Die Geschwindigkeit von \n\n80 km/h war zwar objektiv in Anbetracht der Glätte der Straße zu hoch. Das \n\nBerufungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die \n\nFahrerin mit einer solchen Glätte hätte rechnen können und müssen. \n\n17 \n\ncc) Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um die allgemeinen Ge-\n\nfahren, die von einer verschmutzten Straße ausgehen können, sondern um die \n\nbesondere Rutschgefahr durch die nasse Kleieschicht. Insoweit sind dem ange-\n\nfochtenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen. Insbeson-\n\ndere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Ehefrau des Klägers \n\ndie durch die Kleieschicht verursachte besondere Glätte der Straße am Unfall-\n\ntag - wie sie sich aus dem Bericht PHM T. vom 24. September 2003 bei den \n\nStrafakten ergibt - bekannt gewesen wäre und sie deshalb zu besonders vor-\n\nsichtiger Fahrweise Veranlassung gehabt hätte. Soweit die Revisionserwide-\n\nrung meint, dieser Bericht könne nicht verwertet werden, verkennt sie, dass das \n\nBerufungsgericht die Stafakten auch im Übrigen verwertet hat und deshalb \n\nauch diesen Umstand hätte berücksichtigen müssen, zumal sich der Kläger \n\nzum Unfallhergang hierauf bezogen hat. Die erforderliche Kenntnis der Ehefrau \n\ndes Klägers von der besonderen Glätte ergibt sich auch nicht aus dem Um-\n\nstand, dass sie als Zeitungsausträgerin die Straße regelmäßig morgens befuhr. \n\nEs ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich, dass die Kleieschicht bereits bei \n\nder letzten Fahrt der Ehefrau des Klägers vor dem Unfall vorhanden und für sie \n\nbemerkbar gewesen wäre. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Kleie-\n\nschicht erst vom Viehtrieb am Vorabend des Unfalls stammte und die Ehefrau \n\ndanach die Straße nicht mehr befahren hatte. \n\n18 \n\nAuch aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Ört-\n\nlichkeit ergeben sich bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Ver-\n\nstoß der PKW-Fahrerin gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Bei dieser Sachlage \n\nfehlt der Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers habe im Be-\n\nreich der Kurve \"deutlich unter 80 km/h\" fahren müssen, eine tatsächliche \n\nGrundlage. Diese kann insbesondere nicht aus der Unfallörtlichkeit entnommen \n\nwerden. Feststellungen zur Straßenbreite fehlen; dass die Straße nach den \n\nAufnahmen in der Ermittlungsakte \"eher schmal\" war, reicht nicht aus. Zwar \n\nherrschte Dunkelheit. Zudem heißt es im Berufungsurteil, dass die Ehefrau des \n\nKlägers in eine durch eine entsprechende Markierung als gefährlich gekenn-\n\nzeichnete Linkskurve gefahren sei. Nach den Ausführungen des im Ermitt-\n\nlungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen H. war jedoch aus der Sicht \n\nder Fahrzeugfahrerin eine lang gestreckte Rechtskurve mit einem Kurvenradius \n\nvon etwa 250 m zu durchfahren, wobei die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf \n\nnasser, aber nicht verunreinigter Fahrbahn bei etwa 127 km/h gelegen habe. All \n\ndies ist mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in \n\nEinklang zu bringen. Eigene Sachkunde legt das Berufungsgericht nicht dar. \n\nSoweit das Berufungsurteil nicht aus diesem Grund als widersprüchlich anzu-\n\nsehen ist, leidet es jedenfalls an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsge-\n\nricht den sich aus den Strafakten ergebenden Sachverhalt nicht ausgeschöpft \n\nhat (§ 286 ZPO). \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hätte auch einem etwaigen Widerspruch nachge-\n\nhen müssen, der sich zwischen den vom Berufungsgericht den Strafakten ent-\n\nnommenen Leiteinrichtungen nach § 43 Abs. 3 Ziff. 3 b) (Zeichen 625), die an \n\n\"gefährlichen Stellen\" angebracht werden können, und den Ausführungen des \n\nSachverständigen zum Straßenverlauf und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit \n\nandererseits ergeben kann. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage das Befah-\n\nren einer gefährlichen Stelle in die Abwägung einstellen wollte, hätte es den \n\nStraßenverlauf durch Beweisaufnahme klären müssen (§ 286 ZPO). \n\n20 \n\n4. Nach allem ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordenham, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 C 209/05 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 13 S 814/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-146-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zr-146-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:47.718469+00:00"}}