{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_142-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"VI ZR 142/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 142/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch die Vi-\n\nzepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 5. März 2007 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist \n\nnicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\n3 \n\nVon dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-\n\nmacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen be-\n\nanstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der \n\nbehaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine \n\nGründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. \n\n4 \n\nWeder das Berufungsurteil noch die Zurückweisung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde sind \"offenkundig unrichtig\". Zwar mag überraschend sein, \n\ndass Verbrennungen der Augen, der Haut und des Kiefers in unmittelbarem \n\nzeitlichem Zusammenhang mit zwei Kernspinuntersuchungen nicht zu Ansprü-\n\nchen des Geschädigten führen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-\n\ndung vermochte aber keine durchgreifende Anspruchsgrundlage aufzuführen. \n\nDie Voraussetzungen für Beweiserleichterungen zur Kausalität und zum Ver-\n\nschulden des Beklagten sind nicht dargetan. \n\n5 \n\nDas Privatgutachten der Gesellschaft \"Umweltphysik\" zeigt ebenfalls \n\nnicht auf, dass solche Schädigungen die Voraussetzungen für einen An-\n\nscheinsbeweis (typischer Geschehensablauf) erfüllen. Auf die Beanstandungen \n\ndes Klägers hinsichtlich seiner \"SAR\" hatte schon das Landgericht ein Zusatz-\n\ngutachten in Auftrag gegeben. Gleiches gilt zu den Voraussetzungen für eine \n\n\"tatsächliche Vermutung\" der Kausalität, die ohnedies bislang nicht anerkannt \n\nist. \n\n6 \n\nVortrag zu Beweiserleichterungen nach einem groben Behandlungsfehler \n\noder nach unterlassener Befunderhebung ist nicht ausreichend dargetan. Eine \n\nAnwendung der Grundsätze über das voll beherrschbare Risiko - sofern sie \n\nüberhaupt auf die Kausalität anwendbar sind - scheitert daran, dass das ver-\n\nwendete Gerät keinen feststellbaren Fehler aufgewiesen hat. \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 AtomG sind nicht er-\n\nsichtlich dargetan. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2004 - 9 O 1751/00 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 02.06.2006 - 15 U 110/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/vi-zr-142-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/vi-zr-142-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:44.481222+00:00"}}