{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_139-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"VI ZR 139/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8 § 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs ge- gen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 139/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPflVG § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8 \n\n§ 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgeschädigter \n\noder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verjährung des Direktanspruchs ge-\n\ngen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Ablauf von zehn Jahren (§ 3 \n\nNr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschließlich den Schädiger verklagt. \n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 139/06 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Grei-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach ei-\n\nnem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene An-\n\nsprüche geltend. \n\nDer Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen \n\nVerkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre \n\nalter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte \n\nfür die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte \n\nan ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am \n\n7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 € Rente. Die Regressabteilung der Kläge-\n\nrin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung. \n\n3 \n\n4 \n\nMit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer \n\nAufwendungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich außerge-\n\nrichtlich auf Verjährung berufen. \n\nDie Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist \n\ndes § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den \n\nSchädiger anzuwenden ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender \n\nAnwendung des § 3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten wer-\n\nden kann. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus überge-\n\ngangenem Recht des Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei \n\nnicht verjährt. Weder die Frist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB noch \n\ndie nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebende Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien bei Klageerhebung abgelau-\n\nfen gewesen. Die für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haft-\n\npflichtversicherer geltende Höchstfrist von zehn Jahren ab dem Schadenser-\n\neignis sei zwar verstrichen gewesen. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG sei jedoch \n\nnicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger anwendbar. Eine \n\nplanwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwen-\n\ndung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung stelle zudem den \n\nGeschädigten schlechter als er ohne Einführung des Direktanspruchs stehen \n\nwürde. \n\n7 \n\nAuch § 3 Nr. 8 PflVG führe nicht dazu, dass der Schädiger dem Dritten \n\nden Ablauf der Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entgegen-\n\nhalten könne, wenn sich sein Haftpflichtversicherer außergerichtlich auf Verjäh-\n\nrung berufen habe. Insoweit sei ebenfalls keine für eine entsprechende Anwen-\n\ndung der gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungslücke zu \n\nerkennen. Zwar greife die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch \n\ndann ein, wenn eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig wegen \n\ndes Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG abge-\n\nwiesen worden sei. Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit \n\nzu vermeiden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion stand. \n\n1. Der Klägerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten zu \n\n(§§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO). \n\n10 \n\n2. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. \n\n11 \n\n12 \n\na) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt (§ 852 \n\nAbs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). \n\nDer Anspruch war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am \n\n13. Mai 1983 auf die Klägerin übergegangen (§ 1542 RVO, § 120 SGB X; vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 132, 39, 42 ff.; BGH, BGHZ 48, 181, 186 ff.). Davon geht \n\ndas Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die \n\nRevision aus. \n\n13 \n\nDie Verjährungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zuständigen \n\nBediensteten in der Regressabteilung der Klägerin hinsichtlich des Schadens \n\nund der Person des Schädigers zu laufen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, \n\n138 f.; 134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, \n\n382, 384 m.w.N.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - z.V.b.; BGH, Urteil \n\nvom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Diese Kenntnis \n\nder Regressabteilung der Klägerin bestand nach den nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts erst ab 11. Mai 2004. Die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen \n\nVerjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab \n\n1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB war noch \n\nnicht abgelaufen und ihr Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (§§ 204 Abs. 1 \n\nZiff. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne \n\nRechtsfehler berücksichtigt. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit \n\nstand, als es eine entsprechende Anwendung der Höchstfrist von 10 Jahren ab \n\ndem Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ausschließt. \n\n15 \n\nEine unmittelbare Anwendung der für den Direktanspruch des Geschä-\n\ndigten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3 \n\nSatz 2 Halbs. 2 PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom \n\n25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch \n\ndes Geschädigten gegen den Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wort-\n\nlaut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt. \n\n16 \n\nEine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG auf \n\nden Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger hat das Berufungsge-\n\nricht abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. \n\n17 \n\nc) Auch eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG hat das Be-\n\nrufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision oh-\n\nne Erfolg. \n\n18 \n\naa) Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, wenn es zwi-\n\nschen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des \n\nVersicherers, soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem Dritten ein \n\nAnspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht; wenn ein solches Urteil zwi-\n\nschen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des \n\nVersicherungsnehmers. \n\n19 \n\nDie Revision verkennt nicht, dass eine \"Rechtskrafterstreckung\" wie in \n\n§ 3 Nr. 8 PflVG allenfalls sinngemäß erfolgen könnte, wenn sich der Versicherer \n\nlediglich außergerichtlich auf die Verjährungseinrede des § 3 Nr. 2 Satz 2 \n\nHalbs. 2 PflVG berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die \n\nEinrede der Verjährung im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten oder sei-\n\nnem Rechtsnachfolger und dem Schädiger von letzterem erhoben worden ist. \n\nEine solche entsprechende Anwendung der Gesetzesvorschrift entgegen ihrem \n\neindeutigen Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung vor-\n\naus, dass der Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung lückenhaft und \n\nunvollständig gelassen hat (vgl. BGHZ 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier \n\nnicht der Fall. \n\n20 \n\nDer Gesetzgeber hat zwar mit § 3 Nr. 3 PflVG die Verjährung des Direkt-\n\nanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verjährung des \n\nHaftpflichtanspruchs gegen den Schädiger angeglichen. Es sollte für den Re-\n\ngelfall vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenhängenden An-\n\nsprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten \n\nverjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteilig-\n\nten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Geset-\n\nzesbegründung BT-Drs. \n\nIV/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003 \n\n- VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht \n\nvollständig. \n\n21 \n\nbb) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl für den Direktanspruch \n\neine Frist von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verjährung des \n\nDirektanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer endet (§ 3 Nr. 3 Satz 2 \n\nHalbs. 2 PflVG). Diese Abweichung von der Frist des § 197 BGB von dreißig \n\nJahren hat der Gesetzgeber auch bei Anpassung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG \n\ndurch Art. 5 Abs. 29 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November \n\n2001 (BGBl I 3138) unverändert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also be-\n\nwusst in Kauf genommen, dass die Verjährung des Direktanspruchs des Ge-\n\nschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren en-\n\ndet, während der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ohne \n\nRücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennt-\n\nnis erst in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an verjährt (vgl. \n\n§ 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, 1; \n\nAnm. B 32). \n\n22 \n\ncc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung \n\nvom Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. § 3 Nr. 8 PflVG re-\n\ngelt nach seinem Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen \n\nUrteils, nicht aber eine Angleichung der Verjährungsfristen außerhalb eines \n\nRechtsstreits (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 296/02 - aaO). \n\nBei dieser Sachlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer \n\nAnalogie nicht zugänglich ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft \n\nauf den anderen Beteiligten erstreckt werden könnte. Das hat zur Folge, dass \n\nder Ersatzanspruch gegen den Schädiger immer dann in längerer Zeit als zehn \n\nJahren verjährt, wenn der Schädiger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten \n\nergangenes klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer beru-\n\nfen kann. \n\n23 \n\n(1) Wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - vorprozessual (mit \n\nRecht) wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 \n\nPflVG von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum für \n\neine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte kann \n\nin einem solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des schädigenden \n\nVersicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur Ein-\n\nziehung überweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen \n\naaO; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG \n\nRn. 21; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 16; Bauer, Die Kraft-\n\nfahrtversicherung, 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, \n\n17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 4; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 3 \n\nPflVG Rn. 2). \n\n24 \n\n(2) Einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf die Fälle, \n\nin denen der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klagewei-\n\nsen Geltendmachung des Direktanspruchs wegen der kürzeren Verjährungsfrist \n\nabsehen, steht auch entgegen, dass der Geschädigte und sein Rechtsnachfol-\n\nger anderenfalls schlechter gestellt würden als sie ohne Einführung des Direkt-\n\nanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer stünden. Ohne den Direktanspruch \n\nverjährte der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nämlich erst dreißig Jahre \n\nnach dem den Schaden auslösenden Ereignis (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), \n\nwährend sich nach Ansicht der Revision dann der Geschädigte das Ende der \n\nVerjährungsfrist schon nach zehn Jahren entgegenhalten lassen müsste. Eine \n\nsolche Schlechterstellung entspräche nicht dem mit der Einführung des Direkt-\n\nanspruchs verfolgten Zweck, den Schutz des Verkehrsopfers zu verbessern \n\nund kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden. \n\n25 \n\n(3) Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG in Verbindung \n\nmit § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist auch nicht deshalb geboten, weil die \n\nVerpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen \n\ndavon abhinge, gegen wen der Geschädigte zuerst Klage erhebt. Diese Mög-\n\nlichkeit hat der Gesetzgeber eröffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belas-\n\ntung des Versicherers \n\nist dadurch nicht ersichtlich \n\n(so ausdrücklich \n\nBruck/Möller/Johannsen aaO). Dabei ist zu bedenken, dass das Interesse des \n\nVersicherers am Abschluss seiner Akten weniger schwer wiegt als das Verlan-\n\ngen des Geschädigten, seinen berechtigten Anspruch zu befriedigen. \n\n26 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf für ei-\n\nne entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf Fälle der vorliegenden \n\nArt. \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 20.10.2005 - 2 O 271/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 184/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/vi-zr-139-06","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/vi-zr-139-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:02.719716+00:00"}}