{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_133-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"VI ZR 133/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1 Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Er- satz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Ge- schädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 f.). Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürch- teten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875 m.w.N.)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 133/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 Abs. 1 \n\nEine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Er-\n\nsatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts \n\nbesteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Ge-\n\nschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines \n\nSchadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 20. März \n\n2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876 f.; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - \n\nVersR 2001, 874 f.). \n\nEine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen \n\nVoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein \n\nhaftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürch-\n\nteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine \n\ngewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bleibt offen (im \n\nAnschluss an Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, \n\n875 m.w.N.) \n\nBGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 durch die Vi-\n\nzepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n30. Mai 2006 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der \n\nBeklagten das am 3. Juli 2003 verkündete Urteil der 21. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu den Feststel-\n\nlungsanträgen der Klägerin abgeändert und die Feststellungsan-\n\nträge auch insoweit abgewiesen worden sind, als die Klägerin die \n\nFeststellung der Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner \n\nzum Ersatz der ihr als Folgen des ärztlichen Eingriffs vom 18. Juni \n\n1991 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden \n\n- soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger \n\nerfolgt oder erfolgt ist - sowie der als Folgen dieses ärztlichen Ein-\n\ngriffs noch entstehenden immateriellen Schäden beantragt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nGegenstandswert: 22.564,60 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sich die Klägerin ge-\n\n2 \n\n3 \n\ngen die Abweisung ihrer Anträge auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der \n\nBeklagten für sämtliche materiellen Schäden wendet, die ihr als Folgen des \n\närztlichen Eingriffs am 18. Juni 1991 entstanden sind und entstehen werden \n\nund soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der \n\nErsatzverpflichtung der Beklagten für die immateriellen Schäden wendet, die ihr \n\nals Folgen dieses Eingriffs entstehen werden und nicht von der Verurteilung zur \n\nZahlung von Schmerzensgeld umfasst sind. \n\n1. Die angefochtene Entscheidung verletzt mit der Abweisung dieser \n\nFeststellungsanträge den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). \n\nZwar ist ein Gericht nicht verpflichtet, zu jedem Angriffsmittel im Einzel-\n\nnen Stellung zu nehmen (§ 313 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 24. August \n\n2005 - VI ZR 227/04 - n.v.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR \n\n263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, \n\ndass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten \n\nauch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung \n\ndes rechtlichen Gehörs ist nur dann festzustellen, wenn sich dies aus den be-\n\nsonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Solche Um-\n\nstände liegen hier vor. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Abweisung der Fest-\n\nstellungsanträge ausschließlich auf die psychischen Schäden abgestellt, die \n\nnach Ansicht der Klägerin künftig zu befürchten, nach Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts aber von dem Zahlungsausspruch über das Schmerzensgeld umfasst \n\nseien. Das vermag die Abweisung der Feststellungsbegehren nicht zu tragen. \n\n5 \n\n2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Klage auf \n\nFeststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger \n\nSchäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein \n\nFeststellungsinteresse (§ 276 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der \n\nSicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, \n\nmit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteile vom \n\n20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 16. Januar 2001 - VI ZR \n\n381/99 - VersR 2001, 874, 875). \n\n6 \n\nEin zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen \n\nund rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, \n\nalso ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen \n\nkünftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründet-\n\nheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist \n\n(vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO; von Gerlach \n\nVersR 2000, 525, 531 f.), bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner \n\nabschließenden Entscheidung. \n\nNach diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung nä-\n\nher darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsanträge der Klägerin \n\numfassend zurückgewiesen hat. Das beanstandet die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde mit Erfolg. \n\n3. Der Antrag, die Ersatzverpflichtung der Beklagten für sämtliche mate-\n\nriellen Schäden festzustellen, der mit einem bereits eingetretenen Schaden be-\n\ngründet wurde, war nach den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zu-\n\nlässig; davon ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Antrag war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch \n\nnicht unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Aufklärung zu dem Eingriff \n\nvom 18. Juni 1991 für verspätet und den Eingriff dementsprechend als haf-\n\ntungsbegründend für das zugesprochene Schmerzensgeld gewertet. Zugleich \n\nist es davon ausgegangen, dass die mit der Operation verbundenen Schmerzen \n\nund Beschwerden sowie die daraus folgenden Beeinträchtigungen, insbesonde-\n\nre die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin einer psychosomatisch-\n\npsychotherapeutischen Behandlung bedürften, welche gute Erfolgsaussichten \n\nhabe. Das Entstehen von Kosten für eine psychosomatische Behandlung und \n\ndamit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens ist nach der Lebenser-\n\nfahrung wahrscheinlich. Die Kosten einer solchen Behandlung wären mithin ein \n\nFolgeschaden des rechtswidrigen Eingriffs, der geeignet ist, die begehrte Fest-\n\nstellung zu tragen. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass weitere materielle \n\nSchäden zu befürchten seien. \n\n10 \n\nHiernach durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der \n\nErsatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden aus der Operation vom 18. Juni \n\n1991 nicht ohne hinreichende Begründung abweisen. \n\n11 \n\n4. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die Abweisung der Klage auf \n\nFeststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Beeinträchti-\n\ngungen. \n\n12 \n\nAuch insoweit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund \n\nbestehen kann, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. \n\nSenat, BGHZ 116, 60, 75; Urteil vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, \n\n704, 705). \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht konnte auch diese Feststellungsklage nicht ohne \n\nweitere tatsächliche Feststellungen als unbegründet abweisen. Es hat in der \n\nnicht ausreichend aufgeklärten und daher rechtswidrigen Operation vom \n\n18. Juni 1991 einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen. Damit lagen \n\ndie rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, wie \n\ndas Berufungsgericht mit der Zubilligung einer solchen Entschädigung selbst \n\nerkannt hat. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige \n\nimmaterielle Schäden schied nur aus, wenn ausschließlich voraussehbare \n\nSchädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des Schmer-\n\nzensgelds umfasst wären (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; \n\nvgl. dazu Senat, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - VersR 2006, \n\n1090, 1091). Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht ausschließlich mit psy-\n\nchischen Beeinträchtigungen begründet. Die Klägerin hatte jedoch durch Vorla-\n\nge des Gutachtens Dr. P. vom 23. April 2000 vorgetragen, es seien nicht nur \n\npsychische Schäden, sondern auch organische Schäden wie Schrumpfungen \n\nvon Narben und des Genitale eingetreten und die Auswirkungen der Entfernung \n\nvon Eierstock und Eileiter seien nicht voraussehbar. Damit waren zukünftige \n\nimmaterielle Beeinträchtigungen aufgrund organischer Operationsfolgen mög-\n\nlich. Hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen, denn derarti-\n\nge Folgen machen den Eintritt von darauf beruhenden Beschwerden nach der \n\nLebenserfahrung wahrscheinlich. Dann aber kam eine Abweisung der Feststel-\n\nlungsklage auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden ohne weitere tatsächli-\n\nche Feststellungen nicht in Betracht. \n\n14 \n\nAuch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung der Fra-\n\nge, ob zur Begründetheit der Feststellungsklage eine gewisse Wahrscheinlich-\n\nkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar \n\n2001 - VI ZR 381/99 - aaO m.w.N.). Diese wäre im hier zu entscheidenden Fall \n\nzu bejahen. \n\n15 \n\n5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf \n\nder Nichtbeachtung des Vortrags der Klägerin beruht, ist es in dem ausgespro-\n\nchenen eingeschränkten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n16 \n\n6. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat dagegen keinen \n\nErfolg. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache im Übrigen grundsätzliche Be-\n\ndeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist insoweit eine Verletzung von Ver-\n\nfahrensgrundrechten der Klägerin nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begrün-\n\ndung wird abgesehen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2/21 O 116/98 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 8 U 155/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/vi-zr-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/vi-zr-133-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:56.702021+00:00"}}