{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_132-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"VI ZR 132/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 227 a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen. b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Not- wehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Ver- letzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, de- retwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 132/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 227 \n\na) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne \n\ndie Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen. \n\nb) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen \n\nnach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Not-\n\nwehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Ver-\n\nletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, de-\n\nretwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann. \n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - OLG Karlsruhe (Freiburg) \n\n LG Offenburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 2. Juni 2006 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen \n\nSchadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwi-\n\nschen den Parteien. \n\nAm 7. September 2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kläger \n\nwährend eines Straßenfestes mehrere Faustschläge ins Gesicht, durch die der \n\nKläger Frakturen am Unterkiefer erlitt. Über den Tathergang im Einzelnen strei-\n\nten die Parteien. \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemesse-\n\nnen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem be-\n\nantragt er, die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihm aus dem Scha-\n\ndensereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen \n\nSchäden festzustellen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozial-\n\nversicherungsträger übergegangen sind. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € \n\nzuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\ndem Kläger weitere 800 € Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Beru-\n\nfungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht \n\nseiner Beurteilung zu Grunde legt, sind die Parteien bei dem fraglichen Vorfall \n\nim Gedränge leicht gegeneinander gestoßen. Der Kläger habe sich beim Wei-\n\ntergehen abfällig über den Beklagten geäußert und \"Scheiß Türke\" sowie \"Du \n\nkannst ja nicht mal richtig deutsch\" gesagt, woraufhin der Beklagte dem Kläger \n\nnachgegangen sei und ihn zur Rede gestellt habe. Es sei zu einer sich zuspit-\n\nzenden verbalen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe der \n\nBeklagte dem Kläger die Baseball-Kappe vom Kopf geschlagen. Hierauf habe \n\nder Kläger den Beklagten einige Sekunden lang am Hals gewürgt, woraufhin \n\nder Beklagte den Kläger weggeschubst habe. Sodann sei der Kläger mit geball-\n\nten Fäusten auf den Beklagten zugelaufen. Um diesen Angriff abzuwehren, ha-\n\nbe der Beklagte dem Kläger drei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch der Klä-\n\nger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des \n\nKlägers erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kläger nochmals bis \n\nzu drei Mal geschlagen. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die drei ersten Schläge in das Gesicht des \n\nKlägers als nach § 227 BGB gerechtfertigt angesehen und die Haftung des Be-\n\nklagten für die späteren Schläge bejaht. Es teilt allerdings die Beurteilung des \n\nLandgerichts, es könne nicht festgestellt werden, durch welche Schläge die \n\nVerletzungen des Klägers und der von ihm behauptete materielle Schaden ver-\n\nursacht worden seien. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, den \n\ninsoweit die Beweislast treffe. Wegen der gegen den kampfunfähig am Boden \n\nliegenden Kläger geführten Schläge sei ein Schmerzensgeld in Höhe von ins-\n\ngesamt 1.300 € angemessen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelas-\n\nsen, weil für solche Fälle die Frage der Beweislast höchstrichterlich noch nicht \n\ngeklärt sei. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Nicht durchgreifend ist die Rüge der Revision, die Beweiswürdigung \n\ndes Berufungsgerichts lasse wesentliche Umstände unberücksichtigt und sei \n\nwidersprüchlich. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters \n\nund nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem \n\nProzessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei \n\nauseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich \n\nmöglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat, \n\nUrteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - NJW 1997, 796, 797 und vom \n\n14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425). Derartige Rechtsfehler \n\nweist das angegriffene Urteil nicht auf. \n\n9 \n\nSoweit die Revision meint, die Beweiswürdigung habe wesentliche Um-\n\nstände unberücksichtigt gelassen, weil das Berufungsgericht die im Strafverfah-\n\nren protokollierten Aussagen des Beklagten sowie des vom Landgericht als \n\nZeugen vernommenen D. F. nicht in seine Würdigung einbezogen habe, zeigt \n\nsie nicht auf, dass insoweit in den Tatsacheninstanzen ein Beweisantritt erfolgt \n\nist. Zudem kann sich das Gericht nach § 540 Abs. 1 ZPO auf die wesentlichen \n\nGesichtspunkte der Begründung beschränken, so dass sich nicht alleine aus \n\nder fehlenden Auseinandersetzung mit einem einzelnen Gesichtspunkt eine \n\nlückenhafte Beweiswürdigung ergibt. Soweit die Revision rügt, die Feststellun-\n\ngen der Vorinstanzen seien widersprüchlich, weil sie den Beginn der tätlichen \n\nAuseinandersetzung zwischen den Parteien in dem Würgen durch den Kläger \n\nsähen und ihnen zugleich zu entnehmen sei, der Beklagte habe zuvor dem Klä-\n\nger die Mütze vom Kopf geschlagen, liegt hierin kein Widerspruch. Die Vorin-\n\nstanzen haben ersichtlich den Vorgang mit der Mütze nicht als tätlichen Angriff \n\ngewertet, der - wie die Revision wohl nahe legen will - eine Notwehrreaktion des \n\nKlägers herausgefordert haben könnte. \n\n10 \n\n2. Vielmehr tragen die getroffenen Feststellungen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die drei ersten Schläge des Beklagten seien nach § 227 \n\nBGB gerechtfertigt. \n\n11 \n\na) Unbedenklich ist die Annahme einer Notwehrlage. Darin, dass der \n\nKläger aus einer Entfernung von wenigen Metern mit geballten Fäusten auf den \n\nBeklagten zulief, lag unter den vom Berufungsgericht festgestellten konkreten \n\nUmständen ein gegenwärtiger Angriff, da eine Verletzungshandlung unmittelbar \n\nbevorstand. Der Angriff war auch rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen \n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht als komplexer einheitlicher Vor-\n\ngang einer Schlägerei zwischen zwei Personen zu werten. Zwar mag bei einer \n\nRauferei, bei der jeder der Beteiligten den Willen zur tätlichen Auseinanderset-\n\nzung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in diesem Rah-\n\nmen haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. OLG Saarbrü-\n\ncken VRS 42, 419, 420 f.; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227, Rn. 11). So \n\nlag es hier indes nicht, denn der Beklagte beschränkte sich bis zu seiner Ver-\n\nteidigung durch die Schläge auf eine verbale Auseinandersetzung und das He-\n\nrunterschlagen der Mütze vom Kopf des Klägers und setzte sich im Übrigen \n\npassiv gegen das Würgen zur Wehr, indem er den Kläger wegschubste. \n\n12 \n\nb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter \n\nden gegebenen Umständen die Verteidigung des Beklagten für erforderlich \n\ngehalten hat. \n\n13 \n\naa) Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumin-\n\ndest teilweise geeignet ist und zugleich das relativ mildeste Gegenmittel dar-\n\nstellt (MünchKommBGB/Grothe, aaO, Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen \n\nVerteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen An-\n\ngriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlich-\n\nkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH, \n\nUrteile vom 25. November 1980 - 1 StR 563/80 - NStZ 1981, 138; vom \n\n30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 \n\n- 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst erforderlich, wenn \n\nSchutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. \n\nDer Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen ver-\n\nwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit \n\nSicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidi-\n\ngungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR \n\n232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom \n\n27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR \n\n309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW \n\n2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; \n\nvom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit unge-\n\nwissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom \n\n27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - \n\naaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957). \n\n14 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Verteidigung des Beklagten mittels dreier gezielter Faustschläge ge-\n\ngen den Kopf des Klägers sei erforderlich gewesen, keinen durchgreifenden \n\nBedenken. Dass eine Beschränkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen \n\nwäre, belegt das erfolglose Wegschubsen des Klägers kurz zuvor. Dass Schlä-\n\nge gegen andere Körperregionen oder die Beschränkung auf nur einen Schlag \n\ngegen den Kopf des Klägers ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt \n\nhätten und eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit \n\nhätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr \n\ndurfte der Beklagte sich im Hinblick auf seine körperliche Unterlegenheit und \n\ndas vorangegangene Würgen durch den Kläger nach den insoweit unbeanstan-\n\ndeten Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Weise verteidigen. \n\n15 \n\nc) Einschränkungen des Notwehrrechts des Beklagten mit der Folge ei-\n\nner Notwehrüberschreitung hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ver-\n\nneint. \n\n16 \n\naa) Dass der Kläger nach den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten \n\nFeststellungen des Landgerichts zur Tatzeit \"nicht unerheblich alkoholisiert\" \n\nbzw. \"durchaus angetrunken\" war, macht die Verteidigung des Beklagten nicht \n\nrechtswidrig. Selbst wenn das Notwehrrecht bei Angriffen Betrunkener, die sich \n\nschuldhaft in diesen Zustand versetzt haben, Einschränkungen unterliegen soll-\n\nte, ist der Angegriffene sogar gegenüber Angriffen Schuldloser nur dann auf ein \n\nAusweichen oder eine reine Schutzwehr verwiesen, wenn ihm diese zuzumuten \n\nund gefahrlos möglich ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 9). Das war hier nicht \n\nder Fall. \n\n17 \n\nbb) Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht eine Notwehrüber-\n\nschreitung trotz etwaiger vorausgegangener Provokationen durch den Beklag-\n\nten für nicht gegeben. Selbst wenn die Herbeiführung bzw. Teilnahme des Be-\n\nklagten an den den Tätlichkeiten vorangegangenen verbalen Auseinanderset-\n\nzungen sowie das Herunterschlagen der Baseball-Kappe zu Einschränkungen \n\ndes Notwehrrechts des Beklagten nach § 242 BGB geführt haben sollten, hielt \n\nsich seine Verteidigung jedenfalls in den ihr dann gesetzten Grenzen. Zwar \n\nmuss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff \n\ndurch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen \n\noder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel be-\n\nschränken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100; \n\nBGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom \n\n22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch Schön-\n\nke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, \n\n27. Aufl., \n\n§ 32 \n\nRn. 60; Münch-\n\nKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227 Rn. 24). Indes hängt das Maß der Ein-\n\nschränkungen des Notwehrrechts von den Umständen des Einzelfalls ab, ins-\n\nbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits und \n\ndem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits (BGH, Urteil \n\nvom 2. November 2005 - 2 StR 237/05 - NStZ 2006, 332, 333 m.w.N.). Hier ü-\n\nberschritt die Verteidigung des Beklagten schon deswegen nicht die seinem \n\nNotwehrrecht gesetzten Grenzen, weil seine etwaigen Provokationen eine Fol-\n\nge der Beleidigungen durch den Kläger darstellten und sie im Vergleich zu den \n\ndem Angriff vorausgegangenen Tätlichkeiten des Klägers und den zu befürch-\n\ntenden erheblichen Folgen des Angriffs selbst nicht schwer wogen. Jedenfalls \n\naber steht dem Verteidiger, hat er sich mit der Abwehr gegen einen von ihm \n\nprovozierten Angriff eine gewisse Zeit fruchtlos zurückgehalten, in der Regel \n\nwieder das volle Notwehrrecht zu (BGHSt 26, 256, 257; 39, 374, 379; Schön-\n\nke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 9). So lag es im Streitfall, in dem sich \n\nder Beklagte gegen das Würgen lediglich damit verteidigte, dass er den Kläger \n\nvon sich wegschubste. Ging dieser daraufhin zu einem erneuten, noch gefährli-\n\ncheren Angriff über, so durfte der Beklagte dagegen trotz etwaiger früherer Pro-\n\nvokationen jedenfalls in der geschehenen Weise von seinem Notwehrrecht \n\nGebrauch machen. \n\n18 \n\n3. Das Berufungsurteil begegnet schließlich keinen Bedenken, soweit es \n\neine Haftung des Beklagten für die Schadensfolgen nicht daraus herleitet, dass \n\nder Beklagte dem am Boden liegenden Kläger weitere, nicht durch Notwehr ge-\n\nrechtfertigte Schläge versetzt hat. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden, wenn das Berufungsgericht den Nachweis, dass die behaupteten Verlet-\n\nzungs- und sonstigen Schadensfolgen auf die späteren Schläge des Beklagten \n\nzurückgingen, als nicht geführt ansieht und insofern den Kläger für beweisbe-\n\nlastet hält. \n\n19 \n\na) Die Vorinstanzen haben nicht feststellen können, welche Verletzungen \n\nund sonstigen Schäden des Klägers auf die ersten, durch Notwehr gerechtfer-\n\ntigten, und welche auf die späteren Schläge zurückgingen. Abgesehen davon, \n\ndass der Kläger selbst nicht geltend macht, die erlittenen Verletzungen und \n\nSchäden könnten den einzelnen Schlägen zugeordnet werden, lässt diese Be-\n\nurteilung Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision meint, es könne je-\n\ndenfalls festgestellt werden, dass durch die späteren Schläge die Verletzungen \n\ndes Klägers erheblich verstärkt worden seien, haben die Vorinstanzen das eben \n\nnicht feststellen können. \n\n20 \n\nb) Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Haftung des \n\nBeklagten lediglich für die dem Kläger durch die späteren Schläge nachweislich \n\nzugefügten Schmerzen bejaht, ist nicht zu beanstanden. \n\n21 \n\naa) Zwar trifft die Beweislast dafür, dass eine Verletzungshandlung eine \n\nVerteidigung auf eine Notwehrlage darstellte, denjenigen, der sich darauf beruft \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, \n\n42; vom 18. November 1980 - VI ZR 151/78 - VersR 1981, 376, 377; vom \n\n26. Mai 1987 - VI ZR 157/86 - NJW 1987, 2509; Baumgärtel/Laumen, Hand-\n\nbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 227 Rn. 1). Demgemäß \n\ntrifft bei mehreren zeitlich auseinander liegenden Schädigungshandlungen den \n\nVerteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass jeweils die Voraussetzungen \n\neiner Notwehrlage vorlagen und er sich gegen den Angriff verteidigte. Das hat \n\ndas Berufungsgericht für die ersten drei Schläge festgestellt. Ist jedoch streitig, \n\nwelche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezo-\n\ngen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfer-\n\ntigt, so muss der Angreifer und Geschädigte beweisen, dass gerade die Verlet-\n\nzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwe-\n\ngen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann (OLG Celle VersR \n\n1989, 751, 752; Baumgärtel/Laumen, aaO, Rn. 3; MünchKomm/BGB-Grothe, \n\naaO, Rn. 27). Soweit aus dem Senatsurteil vom 31. März 1967 - VI ZR \n\n166/65 -, VersR 1967, 661 etwas anderes entnommen werden könnte, könnte \n\ndaran nicht festgehalten werden. Steht nämlich - wie im Streitfall - fest, welche \n\nder als schadensursächlich in Betracht kommenden Verletzungshandlungen \n\ndurch Notwehr gerechtfertigt sind und welche nicht, so ist geklärt, für die Folgen \n\nwelcher Handlungen der Verteidiger einzustehen hat. Dann aber muss nach \n\nallgemeinen Grundsätzen der Geschädigte beweisen, dass seine Verletzungen \n\ndurch rechtswidrige, also nicht durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen des \n\nSchädigers herbeigeführt worden sind. \n\n22 \n\nbb) Entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Revisionsbegrün-\n\ndung kommt im Streitfall auch nicht eine analoge Anwendung des § 830 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB in Betracht. \n\n23 \n\nNach dieser Vorschrift bedarf es des Nachweises einer Kausalität des \n\njeweiligen Verursachungsbeitrags nicht, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von \n\nmehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (vgl. \n\nSenatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 m.w.N.; BGH, \n\nUrteil vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539). Vorausset-\n\nzung ist also, dass mehrere Beteiligte für die Verursachung des Schadens in \n\nFrage kommen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verletzungen des Klägers \n\nallein durch den Beklagten verursacht worden sind. Fraglich ist allein, ob er da-\n\nbei in Notwehr oder rechtswidrig gehandelt hat. Diese Zweifel können jedoch \n\ndurch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überbrückt werden (st. Rspr., vgl. Senat, \n\nUrteile vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 6/52 - LM Nr. 2 zu § 830 BGB; vom \n\n22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822; Staudinger/Belling/Eberl-\n\nBorges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rn. 80 m.w.N.). \n\n24 \n\n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 141/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.06.2006 - 14 U 234/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/vi-zr-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/vi-zr-132-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:19.508621+00:00"}}