{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_129-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"VI ZR 129/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 33 Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an ei- nen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar gel- tend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen sei- ner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zuläs- sig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 129/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 33 \n\nTritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an ei-\n\nnen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar gel-\n\ntend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen sei-\n\nner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess \n\nbisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zuläs-\n\nsig. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nBraunschweig vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten des Drittwiderbeklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage. \n\nDem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\nBei einem Verkehrsunfall wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt, \n\nals sie mit ihrem Fahrrad nach links in einen Feldweg abbiegend von dem von \n\nhinten nahenden PKW des Beklagten zu 1 erfasst wurde. Die Mutter des Klä-\n\ngers befand sich im Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater \n\ndes Klägers, auf einer Fahrradtour. Dieser ist Zeuge des Unfalls. Er hat seine \n\nSchadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis an den Kläger abgetreten. \n\n3 \n\nMit der Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht seines Vaters \n\nSchadensersatz, insbesondere Verdienstausfall wegen behaupteter unfallbe-\n\ndingter psychischer Beeinträchtigungen. Die Einzelheiten des Unfallhergangs \n\nund das Maß der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten sind zwischen \n\nden Parteien streitig. Der Beklagte zu 1 hat gegen den Vater des Klägers (Dritt-) \n\nWiderklage erhoben, mit der er Ersatz des ihm bei dem Unfall entstandenen \n\nSachschadens begehrt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat durch Zwischenurteil die Widerklage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 1 das Zwischenur-\n\nteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Drittwiderbeklagte \n\nsein Begehren, die Drittwiderklage für unzulässig zu erklären, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zulässigkeit der hier er-\n\nhobenen Widerklage gegeben. Das Landgericht, in dessen Bezirk der Drittwi-\n\nderbeklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, sei für die Widerklage \n\nsachlich und örtlich zuständig. Zwischen Klage und Widerklage bestehe auch \n\nein Zusammenhang, da die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche auf \n\ndemselben Verkehrsunfall beruhten. \n\n6 \n\nDie Erhebung einer isolierten Drittwiderklage sei unter den vorliegenden \n\nUmständen auch ausnahmsweise zulässig. Die gegenseitigen Ansprüche der \n\nUnfallbeteiligten beruhten auf einem einheitlichen Schadensereignis, so dass \n\ndurch ihre Verhandlung in einem Rechtsstreit eine einheitliche Entscheidung \n\nund damit das Ziel der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von \n\nProzessen zu vermeiden, erreicht werden könne. Schützenswerte Interessen \n\ndes Drittwiderbeklagten stünden nicht entgegen. Er sei die eigentliche \"materiel-\n\nle\" Partei auf Klägerseite, so dass ihm der Klagegegenstand umfassend be-\n\nkannt sei. Sein prozesstaktisches Verhalten, sich durch die Abtretung an seinen \n\nSohn die Stellung eines Zeugen im Prozess zu verschaffen, verdiene unter dem \n\nGesichtspunkt einer Waffengleichheit der Parteien keinen Schutz. \n\n7 \n\nEine Einwilligung des Drittwiderbeklagten in die Erhebung der Widerkla-\n\nge sei entbehrlich, da diese sachdienlich sei. Durch ihre Erhebung könnten die \n\nzwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte hinsichtlich der gegenseitigen \n\nAnsprüche insgesamt erledigt werden, wodurch ein weiterer Prozess vermieden \n\nwerde. Dem stehe nicht entgegen, dass der Prozessstoff hinsichtlich der dem \n\nBeklagten zu 1 entstandenen Sachschäden erweitert werde. \n\nII. \n\n8 \n\n9\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung Stand. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwider-\n\nklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am \n\nProzess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGHZ 40, 185, 187 f.; 147, 220, \n\n221 f. m.w.N.). Jedoch kann in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme \n\nvon diesem Grundsatz geboten sein. Schon in dem Urteil vom 17. Oktober \n\n1963 (BGHZ 40, 185 ff.) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer auf \n\nSchadensersatz gerichteten Widerklage gegen mehrere an einer arglistigen \n\nTäuschung Beteiligte, von denen nur einer (der Verkäufer) Kläger war, bejaht. \n\nWeiterhin hat er eine isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer kla-\n\ngenden Gesellschaft für zulässig gehalten, wenn das auf die Drittwiderklage \n\nergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungs-\n\nklage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 134 f.). Ferner hat der Bundesge-\n\nrichtshof die Zulässigkeit einer isoliert gegen den am Prozess bisher nicht betei-\n\nligten Zedenten (dort: Architekt) bei seinem Gerichtsstand erhobenen Drittwi-\n\nderklage bejaht, wenn deren Gegenstand sich mit dem Gegenstand einer hilfs-\n\nweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forde-\n\nrung deckt (BGHZ 147, 220, 222 ff.). Auch in der Literatur wird die Zulässigkeit \n\neiner isolierten Drittwiderklage für besondere Sachverhaltsgestaltungen für \n\nmöglich gehalten (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 44; Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rn. 24 m.w.N.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, \n\nZivilprozessrecht, 16. Aufl., § 95 Rn. 27 ff.). \n\n10 \n\nDem ist zuzustimmen. Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die \n\nVervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusam-\n\nmengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden wer-\n\nden können (BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222). Dieses Ziel kann mit der Wi-\n\nderklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann \n\nerreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander ver-\n\nknüpft sind (vgl. BGHZ 91, 132, 135) und keine schutzwürdigen Interessen des \n\nWiderbeklagten verletzt werden (vgl. BGHZ 40, 185, 190). \n\n11 \n\n2. Unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ist die Er-\n\nhebung der Widerklage gegen den am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten \n\nDrittwiderbeklagten als zulässig anzusehen. \n\n12 \n\na) Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass die gegenseiti-\n\ngen Ansprüche der Unfallbeteiligten auf einem einheitlichen Schadensereignis, \n\nnämlich dem Verkehrsunfall, beruhen. Dessen - streitiger - Hergang muss für \n\ndie beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise - möglicherweise aufwändig \n\ndurch die Einholung von Gutachten - festgestellt werden. Bei Verkehrsunfall-\n\nschäden sind zudem die Schadensersatzansprüche der Beteiligten eng mitein-\n\nander verknüpft. Nach den auf Grund des Unfallhergangs festzustellenden Mit-\n\nverursachungsanteilen der Unfallbeteiligten bestimmt sich die jeweilige Haf-\n\ntungsquote. \n\n13 \n\nDas Argument der Revision, die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderkla-\n\nge scheitere hier daran, dass der Beklagte zu 1 seinen Anspruch nicht hilfswei-\n\nse zur Aufrechnung gestellt habe, überzeugt nicht. Damit haftet die Revision \n\nallzu eng an den Einzelheiten des Falls, den der Bundesgerichthof mit Urteil \n\nvom 5. April 2001 (BGHZ 147, 220 ff.) entschieden hat. In jenem Urteil hat der \n\nBundesgerichtshof ausgeführt, dass § 33 ZPO der Widerklage gegen den Ze-\n\ndenten jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn die Widerklageforderung auf \n\nGrund einer Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses sei. Damit ist \n\n- wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - indes nicht gesagt, \n\ndass eine solche Hilfsaufrechnung unverzichtbare Voraussetzung für die Zuläs-\n\nsigkeit einer solchen Widerklage sei. Das kann jener Entscheidung nicht ent-\n\nnommen werden und ist tatsächlich auch nicht der Fall. Entscheidend sind \n\nvielmehr die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegens-\n\ntand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Inte-\n\nressen des Widerbeklagten. \n\n14 \n\nb) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass schützenswerte \n\nInteressen des Drittwiderbeklagten durch die Erhebung der Widerklage nicht \n\nbeeinträchtigt werden. Er ist ungeachtet der Abtretung an seinen Sohn Träger \n\nder bei dem Unfall verletzten Rechte, auf die sich der geltend gemachte Scha-\n\ndensersatzanspruch stützt, also die eigentliche \"materielle\" Partei auf Klägersei-\n\nte. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass ihm deshalb der Klagegegens-\n\ntand vollständig bekannt sei, wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Der \n\nDrittwiderbeklagte ist auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt, so \n\ndass sich die Frage, ob § 33 ZPO eine besondere örtliche Zuständigkeit eröff-\n\nnet (vgl. zur Problematik Zöller/Vollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), hier nicht \n\nstellt. \n\n15 \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, der Zulässigkeit der Widerklage \n\nstehe entgegen, dass der Drittwiderbeklagte auf Grund seiner dadurch begrün-\n\ndeten Stellung als Partei rechtsmissbräuchlich gehindert werde, als Zeuge zum \n\nHergang des Verkehrsunfalls auszusagen. Es kann dahinstehen, ob und gege-\n\nbenenfalls unter welchen Umständen bei anderen Fallgestaltungen die Absicht \n\nder Ausschaltung von Zeugen die Erhebung einer Widerklage als unzulässig \n\nerscheinen lassen kann (vgl. dazu Uhlmannsiek, MDR 1996, 114 ff. m.w.N.). \n\nJedenfalls unter den vorliegenden Umständen ist dies nicht der Fall. \n\n16 \n\nDie Revision stellt nicht in Abrede, dass der Abtretung der Ansprüche \n\ndes Drittwiderbeklagten an den Kläger ein prozesstaktisches Verhalten zu \n\nGrunde liegt, nämlich die Absicht, sich die Stellung eines Zeugen im Prozess zu \n\nverschaffen. Dieses Verfahren, dem eigentlich Berechtigten durch Übertragung \n\nder Aktivlegitimation auf einen Dritten im Prozess eine Zeugenstellung zu ver-\n\nschaffen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit eines \n\nsolchen Vorgehens kann aber nicht zur Folge haben, dass ein Rechtsinhaber, \n\nder sich auf diese Weise eine Zeugenstellung verschafft, einem gleichfalls zu-\n\nlässigen prozessualen Vorgehen des Gegners den Einwand des Rechtsmiss-\n\nbrauchs entgegen halten darf. Durch das prozessuale Vorgehen des Gegners \n\nwird hinsichtlich der Möglichkeiten der Beweisführung der Parteien lediglich der \n\nZustand hergestellt, der bestünde, wenn der eigentliche Rechtsinhaber die Kla-\n\nge erhoben hätte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Gesichtspunkt \n\nder Waffengleichheit der Parteien ist danach zutreffend. \n\n17 \n\n3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erhebung der Wider-\n\nklage sei sachdienlich, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihr steht \n\nnicht entgegen, dass im Rahmen der weiteren Prozessführung über die Fest-\n\nstellungen zum Unfallhergang und zur Haftungsquote sowie zu den Ansprüchen \n\ndes Klägers hinaus auch Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen \n\ndes Beklagten zu 1 erforderlich werden. Maßgebend dafür, ob eine Prozess-\n\nhandlung sachdienlich ist, ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, \n\nwobei es nicht auf die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, \n\nsondern auf die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien ankommt. \n\nDeshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung, nach deren Maßstä-\n\nben auch die parteierweiternde Widerklage zu behandeln ist (vgl. Zöller/ \n\nVollkommer, aaO, Rn. 23 m.w.N.), nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulas-\n\nsung zusätzlicher Prozessstoff zu berücksichtigen ist, der etwa zu weiteren Be-\n\nweiserhebungen nötigt und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert. \n\nDie Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen \n\nBetrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig \n\nneuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurtei-\n\nlung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 197 f.; ferner BGHZ 1, 65, 71 f.; BGH, Urteil \n\nvom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04 - BGH-Report 2007, 28). \n\n18 \n\n4. Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückgewiesen werden. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 28.10.2004 - 4 O 72/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 U 158/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/vi-zr-129-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/vi-zr-129-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_129-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:58.213818+00:00"}}