{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_125-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"VI ZR 125/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 125/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten vom 6. März 2007 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist \n\nnicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\n3 \n\nVon dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-\n\nmacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen be-\n\nanstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der \n\nbehaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine \n\nGründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Soweit das Vor-\n\nbringen über eine abweichende Beweiswürdigung (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) hi-\n\nnausgeht, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben. Das Berufungsgericht durfte im Übrigen \n\nbei seiner Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der angebotenen und ein-\n\ngeholten Beweise insbesondere den zeitlichen Zusammenhang berücksichti-\n\ngen, in welchem einzelne Beweismittel aufgefunden wurden. Es begegnet auch \n\nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich nicht \n\nmit allgemeinen Ausführungen über die finanziellen Möglichkeiten des F. \n\nB. sen. für einen Erwerb von Aktien zufrieden gegeben, sondern Anhalts-\n\npunkte für den behaupteten Erwerb der dem Wertpapierbereinigungsverfahren \n\nzugrunde liegenden D. -B. -Aktien vermisst hat. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2/4 O 173/90 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2006 - 16 U 159/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/vi-zr-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/vi-zr-125-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:04.752786+00:00"}}