{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_120-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"VI ZR 120/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Se- nat, BGHZ 143, 189 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 120/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. März 2007 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nBenutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als \n\n130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches \n\nund verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven \n\nWiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für \n\nden regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Se-\n\nnat, BGHZ 143, 189 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - LG Heilbronn \n\n AG Heilbronn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 24. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2006 im Kostenausspruch \n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die \n\nAbweisung der Klage in einem 100 € nebst Zinsen übersteigenden \n\nBetrag in dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezem-\n\nber 2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das \n\nUrteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 im \n\nKostenpunkt und in der Sache abgeändert. Die Beklagten haben \n\nals Gesamtschuldner an den Kläger 800 € nebst 5% Zinsen über \n\ndem Basiszinssatz seit 14. Mai 2005 sowie 51,27 € zu zahlen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und haben \n\ndie Beklagten 89% gesamtschuldnerisch zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadenser-\n\nsatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug ei-\n\nnen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am \n\nUnfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflicht-\n\nversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. \n\nDie Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des \n\nKlägers. \n\n2 \n\nNach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten \n\nhat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 € brutto und einen \n\nRestwert von 500 € brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverstän-\n\ndige in Höhe von 2.511,62 € brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und \n\nverkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April \n\n2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der \n\nAngebote belief sich auf 550 € brutto, das andere auf 1.300 € brutto. Das zu-\n\nletzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die an-\n\nbot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. \n\nDie Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von \n\n1.300 € zugrunde und erstattete an den Kläger 500 €. Der Kläger errechnet ei-\n\nnen Mittelwert von 400 € aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde \n\nliegenden Restwertangeboten von 300 € und 500 €. Er verlangt mit der Klage \n\nweitere 900 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte For-\n\nderung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht \n\nam 25. November 2005 unstreitig gestellt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des \n\nKlägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinte-\n\nresse des Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die \n\ntatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tat-\n\nsächlich erzielbare Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert \n\num mehr als 30% übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökono-\n\nmisch denkender Geschädigter nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahr-\n\nzeugs den höheren Restwert zu erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so \n\nbehandeln lassen, als hätte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht \n\nverkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensab-\n\nrechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 € anrechnen las-\n\nsen, obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € be-\n\nwertet hat. \n\n6 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ge-\n\nschädigte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des \n\nFahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur \n\nErsatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen \n\nKosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen \n\nkann. Hingegen hat der Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\ndie für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Re-\n\nparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschrei-\n\nten, besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interes-\n\nse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist \n\nNaturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der be-\n\nschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß \n\n§ 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, \n\nder ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile \n\nBGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die \n\nErsatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem \n\nGebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; \n\n163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom \n\n6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR \n\n119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der \n\nSchadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zu-\n\nmutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich \n\nden wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. \"subjektbezogene Schadens-\n\nbetrachtung\" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, \n\n193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug \n\nweiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen las-\n\nsen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hin-\n\nsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach \n\nsachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten \n\nangesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Un-\n\nfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, \n\ndass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - \n\naaO). \n\n7 \n\nIm Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem \n\nGebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadens-\n\nbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die \n\nVeräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vor-\n\nnimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem all-\n\ngemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, \n\n366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom \n\n6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR \n\n119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für \n\nRestwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom \n\nSchädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf \n\neinem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könn-\n\nte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, \n\n362 jeweils aaO). \n\n8 \n\n2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht verein-\n\nbar, dass der Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage ei-\n\nner Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe \n\nvon 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Rest-\n\nwert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und Gesichtspunkte, \n\ndie auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen \n\nkönnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersicht-\n\nlich sind. \n\n9 \n\na) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veran-\n\nlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkei-\n\nten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des \n\ntatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen \n\nderartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers \n\nstehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschä-\n\ndigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlau-\n\nfen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit \n\ndem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten \n\nbei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwer-\n\ntungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, \n\nmüsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen \n\nZeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist. \n\n10 \n\nb) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, \n\nobwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die \n\nAbrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutach-\n\ntens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom \n\nSachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der \n\nSchadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot \n\neines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regiona-\n\nlen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recher-\n\nchiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der \n\nvollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Der Versicherer des \n\nSchädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des \n\nFahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Re-\n\ngie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren \n\nVerkaufpreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu \n\nmüssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, \n\nnach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätz-\n\nlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist \n\nnicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädig-\n\nten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Scha-\n\ndensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden \n\ndurch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - \n\naaO). \n\n11 \n\n3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Be-\n\nweislast, indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachver-\n\nständige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, \n\ner hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den \n\nvon ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger \n\nnicht verpflichtet. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für \n\nden regionalen Markt des Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Scha-\n\ndensabrechnung der geschätzte Restwert von 500 € zugrunde zu legen. Hinge-\n\ngen besteht keine Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwert-\n\nangeboten im Gutachten zwischen 300 € und 500 €. Dass für das Fahrzeug \n\n500 € erzielt werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens, \n\nauf das sich der Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getä-\n\ntigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368). \n\nIII. \n\n12 \n\nWeiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es im Streitfall nicht. \n\nDie Sache ist deshalb zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Beru-\n\nfungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts sind im Sachausspruch - wie ge-\n\nschehen - abzuändern. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 \n\nAbs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 16.12.2005 - 14 C 3515/05 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 S 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-120-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-06/vi-zr-120-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:23.304464+00:00"}}