{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_118-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"VI ZR 118/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Januar 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Ent- zündungsreaktion verursacht ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 118/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Januar 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G \n\nIst ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) \n\nfestgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf \n\ndem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Ent-\n\nzündungsreaktion verursacht ist. \n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mannheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten als Erben des verstorbenen \n\nDr. B. Ersatz materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes; fer-\n\nner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz künftig entste-\n\nhender Schäden verpflichtet sind. \n\nDer Kläger, damals Berufsfußballspieler, hatte zunächst am 5. Juli 1983 \n\nvon Prof. Dr. K. wegen einer Erkrankung im linken Kniegelenk eine Mischung \n\nverschiedener Medikamente intraartikulär injiziert erhalten. Die Therapie sollte \n\nvom Mannschaftsarzt des Vereins des Klägers fortgesetzt werden. Wegen des-\n\nsen Urlaubsabwesenheit suchte der Kläger am 8. Juli 1983 den Rechtsvorgän-\n\nger der Beklagten auf, der die von Prof. Dr. K. empfohlenen Medikamente in \n\ndas linke Kniegelenk injizierte. Im zeitlichen Anschluss bekam der Kläger \n\nSchmerzen, wegen derer er ab 11. Juli 1983 stationär im T.-Krankenhaus be-\n\nhandelt wurde. Am 12. Juli 1983 wurde dort das linke Knie operiert. Der Kläger \n\nkonnte wegen seiner Kniebeschwerden längere Zeit den Beruf als Fußballspie-\n\nler nicht ausüben. Er macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe \n\nbei der Injektion die Regeln der Hygiene nicht eingehalten und den Kläger nicht \n\nauf das erhöhte Infektionsrisiko einer Injektion in das Gelenk hingewiesen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver-\n\nständigen D. sei davon auszugehen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten \n\nbei der Injektion gegen grundlegende hygienische Selbstverständlichkeiten ver-\n\nstoßen habe. Das sei zwar als grober Behandlungsfehler zu werten. Der Kläger \n\nhabe aber nicht bewiesen, dass dieser grobe Behandlungsfehler ursächlich für \n\nseine Beschwerden geworden sei. Eine Umkehr der Beweislast für den Kausal-\n\nzusammenhang zu Lasten der Beklagten setze voraus, dass der grobe Fehler \n\ngeeignet sei, die Beschwerden des Klägers herbeizuführen. Das aber lasse sich \n\nnicht mit ausreichender Gewissheit feststellen. Das Krankheitsbild spreche zwar \n\nin klinischer Hinsicht mehr für eine bakterielle Infektion als für einen Reizerguss \n\nnach einer hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion. Bei den Untersu-\n\nchungen der Ergussflüssigkeit hätten jedoch die typischen Erreger für eine \n\ndurch Hygienemängel verursachte Infektion nicht nachgewiesen werden kön-\n\nnen. Auch sei nach dem orthopädischen Gutachten R. mit Wahrscheinlichkeit \n\nvon einer hyperergisch-allergischen Entzündungsreaktion des Kniegelenks \n\nauszugehen, die allerdings erst zwei bis drei Tage nach dem Eingriff aufgetre-\n\nten sei. Der Kläger habe damit den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, \n\ndass eine Infektion und nicht eine unabhängig von Hygienemängeln aufgetrete-\n\nne allergische Reaktion vorgelegen habe. \n\n5 \n\nAuch Aufklärungsversäumnisse fielen dem Rechtsvorgänger der Beklag-\n\nten nicht zur Last. Eine Aufklärung über die Risiken der verwendeten Medika-\n\nmente in der Mischinjektion sei nicht geboten gewesen. Ein besonderes aufklä-\n\nrungspflichtiges Risiko habe nicht bestanden. Der Kläger habe selbst vorgetra-\n\ngen, die verabreichten Medikamente seien nicht dazu geeignet gewesen, einen \n\nKniegelenkserguss herbeizuführen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand, die sich ausschließlich \n\ngegen die Verneinung einer Haftung aus Behandlungsfehler richten. \n\n1. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des \n\nSachverständigen D. in rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegan-\n\ngen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten am 8. Juli 1983 bei Injektion des \n\nMedikamenten-\"Cocktails\" in das linke Kniegelenk gegen grundlegende hygie-\n\nnische Selbstverständlichkeiten verstoßen hat. Dies hat es - sachverständig \n\n8 \n\n9 \n\nberaten - als groben Behandlungsfehler gewertet. Das wird von der Revision als \n\nihr günstig nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision zu Recht, dass das \n\nBerufungsgericht eine Beweislastumkehr zum Kausalzusammenhang zwischen \n\ndem groben Behandlungsfehler und den Beschwerden des Klägers verneint \n\nhat. \n\na) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt zwar ohne Rechtsfehler \n\ndavon aus, dass nach einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen \n\nGesundheitsschaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, zu \n\nGunsten des Patienten von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Be-\n\nhandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden auszugehen ist \n\n(st.Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 53; 172, 1, 10 f.). \n\n10 \n\nb) Rechtsirrig meint das Berufungsgericht jedoch, angesichts wider-\n\nsprüchlicher medizinischer Stellungnahmen und der verbleibenden Ungewiss-\n\nheit, ob eine infektiöse oder eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion \n\ndes linken Kniegelenks vorgelegen habe, habe es dem Kläger oblegen, den \n\nBeweis einer Infektion zu führen. Das trifft nicht zu, verkennt die in der Recht-\n\nsprechung zur Beweislastverteilung nach groben Behandlungsfehlern aufge-\n\nstellten Grundsätze und zieht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorlie-\n\ngen eines groben Behandlungsfehlers. \n\n11 \n\nWie der erkennende Senat mehrfach (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 48, \n\n54; Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, 229) dar-\n\ngelegt hat, führt ein grober Behandlungsfehler - wie ihn das Berufungsgericht \n\nunter den Umständen des Streitfalls zu Recht bejaht hat - regelmäßig zur Um-\n\nkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ge-\n\nsundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser geeignet ist, den \n\neingetretenen Schaden zu verursachen. Nahelegen oder wahrscheinlich ma-\n\nchen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, \n\n54 m.w.N.). Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach \n\neinem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haf-\n\ntungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich \n\nnicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob \n\nerscheinen lässt, oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige \n\nKomponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Wei-\n\nse wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der \n\nVerlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. \n\nSenat, BGHZ 159, 48, 55). Diese Grundsätze verkennt das Berufungsgericht, \n\nwenn es davon ausgeht, der Kläger habe (nach grob fehlerhafter Behandlung) \n\nbeweisen müssen, dass es sich um eine Infektion und nicht um eine hyperer-\n\ngisch-allergische Reaktion gehandelt habe. \n\n12 \n\nWie oben dargelegt, reicht es für die Haftung der Behandlungsseite nach \n\neinem groben Behandlungsfehler aus, dass der Fehler generell zur Verursa-\n\nchung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der \n\nEintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember \n\n1985 - VI ZR 106/84 - VersR 1986, 366, 367). Das Berufungsgericht geht von \n\nder generellen Eignung einer intraartikulären Injektion zur Herbeiführung einer \n\nEntzündungsreaktion aus, wenn die Injektion unter Außerachtlassung grundle-\n\ngender Hygieneregeln erfolgt. Es hält jedoch eine allergische Reaktion für \n\nwahrscheinlicher und will deshalb keine Beweislastumkehr anwenden, weil die \n\nVerletzung der Hygieneregeln auf eine allergische Reaktion keinen Einfluss ha-\n\nbe. Indessen schließt dieser Gesichtspunkt eine generelle Eignung des Hygie-\n\nnefehlers für den Gesundheitsschaden nicht aus. Vielmehr wäre der Beweis, \n\ndass eine allergische Reaktion vorgelegen hat, Sache des grob fehlerhaft be-\n\nhandelnden Arztes. Eine Beweislastumkehr erfordert nämlich nicht, dass der \n\nBehandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dem eingetrete-\n\nnen Erfolg geführt hat, sondern lediglich dessen generelle Eignung für den kon-\n\nkreten Gesundheitsschaden (vgl. Senat, BGHZ 85, 212, 216 f.; Urteile vom \n\n3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - \n\nVersR 1989, 80, 81). Die Unsicherheit, ob der Schaden tatsächlich durch den \n\ngroben Fehler oder durch eine andere Ursache bedingt ist, soll in einem sol-\n\nchen Fall die fehlerhaft behandelnde Seite aufklären. Insoweit hat das Beru-\n\nfungsgericht die Reichweite der Beweislastumkehr nach einem groben Behand-\n\nlungsfehler ersichtlich verkannt. \n\n13 \n\nDie erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Be-\n\nweislastumkehr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, insbesondere hat es \n\nnicht festgestellt, dass eine Verursachung der Beschwerden durch die Hygie-\n\nnemängel äußerst unwahrscheinlich sei, zumal auch das Gutachten R., auf das \n\nsich das Berufungsurteil stützt, eine allergische Reaktion nur für wahrscheinlich, \n\nnicht aber eine bakterielle Infektion für äußerst unwahrscheinlich hält. Der \n\nSachverständige D. hat mehr Befunde gesehen, die für eine Infektion sprechen, \n\nals Befunde, die für eine hyperergisch-allergische Reaktion sprechen. Der feh-\n\nlenden Nachweisbarkeit von Infektionserregern im Punktat hat der Sachver-\n\nständige dagegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. \n\n14 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung muss der Kläger auch \n\nnicht etwa eine Infektion beweisen; es genügt vielmehr, dass er den ihm ent-\n\nstandenen (Primär-)Schaden und die generelle Eignung des groben Fehlers zur \n\nVerursachung dieses Schadens nachweist (vgl. Senat, BGHZ 159, 48, 54; Ur-\n\nteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 16. November 2004 \n\n- VI ZR 328/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Diesen Beweis hat der Kläger geführt. \n\n15 \n\nPrimärschaden ist im Streitfall der behauptete Gelenkschaden in seiner \n\nkonkreten Ausprägung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - \n\nVersR 1998, 1153, 1154), also der Kniegelenkserguss mit schmerzhafter Be-\n\nwegungseinschränkung und der erhöhten Temperatur. In einem solchen Fall \n\nmuss die grob fehlerhaft vorgehende Behandlungsseite beweisen, dass die \n\nSchädigung nicht durch den groben Behandlungsfehler - hier also nicht durch \n\nVerletzung der Hygieneregeln - hervorgerufen worden ist, so dass es zu ihren \n\nLasten geht, wenn sie nicht eine allergische Reaktion als Schadensursache \n\nbeweisen kann. \n\n16 \n\n3. Die Frage einer Haftung des Beklagten wegen eines Aufklärungsfeh-\n\nlers ist nicht Streitstoff der Revision geworden. Ausführungen dazu fehlen in der \n\nRevisionsbegründung. Wie eine Berufungsbegründung (dazu vgl. Senat, Urteil \n\nvom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - VersR 2007, 414) muss auch die Be-\n\ngründung einer uneingeschränkt zugelassenen Revision klarstellen, in welchen \n\nPunkten und mit welchen Gründen der Rechtsmittelführer das Berufungsurteil \n\nangreift (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - aaO). Im \n\nStreitfall hat sich die Revisionsbegründung nicht auf die Frage der Haftung we-\n\ngen eines Aufklärungsfehlers erstreckt, sondern auf die Haftung wegen eines \n\nBehandlungsfehlers beschränkt. Damit hat sie Erfolg, weil das angefochtene \n\nUrteil aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\n17 \n\nDie Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO), liegen jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht wird die erforderli-\n\nchen Feststellungen - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien und \n\nweiterer Beweisaufnahme - zu treffen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.06.1987 - 1 O 229/85 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 7 U 107/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/vi-zr-118-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/vi-zr-118-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:13.251102+00:00"}}