{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_114-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 114/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, \n\ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-\n\ndert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde rügt erfolglos einen Verstoß ge-\n\ngen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen \n\nRichter soll der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den In-\n\nhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorbeugen, die durch eine \n\nauf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung beru-\n\nfenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 95, 322, 327 und \n\n89, 28, 36). Eine \"Entziehung\" des gesetzlichen Richters liegt je-\n\ndenfalls dann vor, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm \n\noder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich \n\nunhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung \n\nund Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299 und BVerfG, \n\nNJW 2005, 3410, 3411). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf \n\nWillkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehl-\n\nanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeu-\n\ntet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungs-\n\ngarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, \n\nkann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles beur-\n\nteilt werden. \n\nDanach hat das Berufungsgericht das Recht der Beklagten auf \n\nden gesetzlichen Richter weder bei Annahme seiner Zuständigkeit \n\nnach dem Geschäftsverteilungsplan noch durch die Entscheidun-\n\ngen in den Ablehnungsverfahren verletzt. Auch wenn es seine Zu-\n\nständigkeit aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses der Be-\n\nstimmungen des Geschäftsverteilungsplanes angenommen hätte, \n\nwaren hierfür nicht willkürliche Erwägungen entscheidend. Das \n\nBerufungsgericht hat seine Zuständigkeit wegen des Sachzu-\n\nsammenhangs des Rechtsstreits mit dem vorhergehenden Verfah-\n\nren auf einstweilige Verfügung angenommen. In dieser Auffassung \n\nist es vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bestätigt \n\nworden, der aus den gleichen Gründen seine Zuständigkeit für \n\nnicht gegeben erachtet hat. Von unverständlichen oder offensicht-\n\nlich unhaltbaren Entscheidungen kann danach nicht die Rede \n\nsein. \n\nDie Richter Dr. S. und von H. sind auch nicht kraft \n\nGesetzes oder wegen Befangenheit ausgeschlossen. § 41 Nr. 6 \n\nZPO, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde beruft, greift \n\nnicht ein, weil das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren \n\nkein \"früherer Rechtszug\" ist. Das Hauptsacheverfahren dient \n\nnicht der Überprüfung des vorausgegangenen Verfahrens zur \n\nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Auch das Beschwerde-\n\nverfahren gegen eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren \n\ngegen eine einstweilige Verfügung stellt im Verhältnis zum späte-\n\nren Berufungsverfahren keinen \"früheren Rechtszug\" dar (vgl. \n\nMusielak/Heinrich ZPO 4. Aufl. § 41 Rn. 13). Die Richter \n\nDr. S. und von H. sind auch nicht wegen einer die \n\nBesorgnis der Befangenheit begründeten Selbstbetroffenheit \n\ndurch den Artikel der Beklagten ausgeschlossen. Die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde verkennt zum einen, dass das eigene Verhalten \n\nder ablehnenden Partei als solches einen Ablehnungsgrund nicht \n\nbegründet (vgl. Musielak/Heinrich aaO § 42 Rn. 6; Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29). Zum anderen stellt die von \n\nder Verfahrensordnung grundsätzlich vorgesehene Vorbefassung \n\ndes Richters, wie bei dem vorherigen Erlass der einstweiligen Ver-\n\nfügung, nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund dar (vgl. OLG \n\nSaarbrücken, OLGZ 1976, 468). \n\nDie übrigen gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts \n\ngerichteten Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat \n\ngeprüft. Die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfehler, \n\ndenen eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung beige-\n\nmessen werden könnte, sind ersichtlich nicht gegeben. Von einer \n\nweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. \n\nZPO abgesehen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 101.326,20 € \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 07.09.2005 - 28 O 201/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 U 171/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-04/vi-zr-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-04/vi-zr-114-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:07.290603+00:00"}}