{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_110-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZR 110/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 B, C, E, Hb Zur Auslegung eines Teilungsabkommens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2007 \nB l u m \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 110/06 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 B, C, E, Hb \n\nZur Auslegung eines Teilungsabkommens. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Grei-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 26. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt - gestützt auf das \n\nam 29. Juni 1984 zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmen-\n\nTeilungsabkommen \n\n(künftig: TA) - von der Beklagten, einem Kfz-\n\nHaftpflichtversicherer, 55 % der Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Unfal-\n\nles des bei ihr krankenversicherten S. entstanden sind. Zu dem Verkehrsunfall \n\nist es gekommen, weil der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten \n\nFahrzeugs von einem Parkplatz kommend seitlich in das vorfahrtsberechtigte \n\nFahrzeug des S. fuhr. Der behandelnde Arzt einer nahe gelegenen Klinik, in die \n\nS. mit dem Rettungswagen gebracht worden ist, diagnostizierte ein Halswirbel-\n\nsäulenschleudertrauma. Die Aufwendungen der Klägerin für den Krankentrans-\n\nport, den Rettungswageneinsatz, Krankengeld und Lohnersatzleistungen sowie \n\ndie ambulante Behandlung betragen 3.890,16 €. Die Beklagte lehnt den Aus-\n\ngleich von 55 % nach § 1 Abs. 7 TA ab, weil der Kausalzusammenhang zwi-\n\nschen dem versicherten Wagnis und dem Körperschaden nicht nachgewiesen \n\nsei. In dem vorangegangenen Rechtsstreit des S. gegen die Beklagte und den \n\nFahrer des versicherten Fahrzeugs sei durch ein interdisziplinäres Gutachten \n\nbewiesen worden, dass S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \n\ndurch den Unfall nicht im Bereich der Halswirbelsäule verletzt worden sei. \n\n2 \n\nDie für den Streitfall maßgebenden Regelungen in § 1 und § 3 des Tei-\n\nlungsabkommens lauten wie folgt: \n\n \"§ 1 \n\n(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse (\"K\") ge-\n\ngen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem \n\nAbkommen beigetretenen Versicherer (\"H\") haftpflichtversichert ist, \n\ngemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Ver-\n\nsicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Ge-\n\nschädigte) geltend machen, so verzichtet die \"H\" auf die Prüfung der \n\nHaftungsfrage. \n\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraft-\n\nfahrt-Haftpflichtversicherung ein Kausalzusammenhang zwischen \n\ndem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; …. \n\n(3) bis (6) … \n\n(7) Die \"H\" ersetzt der \"K\" vorbehaltlich des Abs. 8 \n\na) \n\nin Fällen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sowie in Fällen der \n\nHaftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, Luftver-\n\nkehrsgesetzes und des § 833 Satz 1 BGB \n\n55 v. H. \n\nb) \n\n in übrigen Fällen der allgemeinen Haftpflichtversicherung \n\n45 v. H. \n\nder ihr anlässlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachse-\n\nnen Aufwendungen. \n\n(8) ... \n\n§ 3 \n\nDie \"K\" hat auf Verlangen der \"H\" im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit \n\ndes fraglichen Schadenfalles für den der Kostenanforderung zugrun-\n\nde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen.\" \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die \n\nKlägerin nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 lit. a TA i.V.m. § 116 SGB X von der \n\nBeklagten 55 % ihrer Aufwendungen verlangen könne. Der in § 1 Abs. 2 TA \n\nvorausgesetzte \"Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem \n\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs\" sei im Streitfall gegeben. Sinn eines Teilungs-\n\nabkommen wie des streitgegenständlichen sei es, die personellen und materiel-\n\nlen Aufwendungen einzusparen, die dadurch entstünden, dass bei allen zwei-\n\nfelhaften Schadenfällen eine außergerichtliche oder gerichtliche Klärung her-\n\nbeigeführt werde. Mit dieser Zielsetzung hätten sich die Partner des Abkom-\n\nmens auf eine Beteiligungsquote geeinigt, hier 55 %, die auf allgemeinen Erfah-\n\nrungswerten beruhe und über das Gesetz der großen Zahl für beide Partner zu \n\neinem gerechten Ausgleich der Vor- und Nachteile führe. Demzufolge sei in \n\nFällen der vorliegenden Art nicht Anspruchsvoraussetzung eine durch Sachver-\n\nständigenbeweis nachgewiesene unfallbedingte Körperverletzung des Versi-\n\ncherten. Ein Schadenfall sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn wie im \n\nStreitfall auf den Körper des Krankenversicherten durch den Anstoß der Kraft-\n\nfahrzeuge eingewirkt worden sei und dieser zeitnah mit dem Unfallgeschehen \n\nüber Beschwerden der Halswirbelsäule klage. Entgegen der Ansicht der Be-\n\nklagten sei § 3 TA im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Aus der systemati-\n\nschen Stellung im Aufbau des TA ergebe sich, dass § 3 TA nichts mit der An-\n\nwendbarkeit des Abkommens zu tun habe, da alle maßgeblichen Bestimmun-\n\ngen hierzu in § 1 TA enthalten seien. § 3 TA betreffe die haftungsausfüllende \n\nKausalität. Der Wortlaut der Regelung differenziere zwischen Schadenfall und \n\nKrankheitsfall. Daraus sei abzuleiten, dass § 3 TA sicherstellen solle, dass \n\nSpätschäden, für die Ausgleich verlangt werde, noch mit dem vorausgehenden \n\nSchadenfall in kausalem Zusammenhang stünden. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Teilungsabkommen im \n\nStreitfall anwendbar. Da die Beklagte eine unfallbedingte Verletzung des S. be-\n\nstreitet, kommt es darauf an, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf der \n\nGrundlage des Teilungsabkommen aus dem Schadenfall infolge des Verzichts \n\nauf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA zusteht (vgl. hierzu Senats-\n\nurteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863; vom 23. März 1993 \n\n- VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 und vom 29. September 1970 - VI ZR \n\n191/68 - VersR 1970, 1108, 1109). Dies kann nur aufgrund einer Auslegung der \n\nfraglichen Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 und § 3 TA beantwortet werden \n\n(§§ 133, 157 BGB), da über deren Sinn die Parteien streiten. \n\n7 \n\na) Bei dem Teilungsabkommen handelt es sich um einen Vertrag, des-\n\nsen örtlicher Geltungsbereich sich über den Bereich eines Oberlandesgerichts \n\nhinaus erstreckt und der als solcher deshalb vom Revisionsgericht selbst aus-\n\ngelegt werden kann (Senat, BGHZ 164, 117, 119; Urteile vom 8. Februar 1983 \n\n- VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 90/82 - \n\nVersR 1984, 526, 527; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO; vom \n\n4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 und vom 27. März \n\n2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; ferner BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, \n\n110; Urteile vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642 und vom \n\n14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 - VersR 1976, 923, 924). Dies wird von keiner Par-\n\ntei bezweifelt und ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte ihren Sitz im Be-\n\nzirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat, wohingegen der Sitz \n\nder Klägerin im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist. \n\n8 \n\nb) Abweichend vom Berufungsgericht, dem die Revisionserwiderung \n\nweitgehend folgt, vertritt die Revision die Auffassung, dass der in § 1 Abs. 1 TA \n\nvereinbarte Verzicht nur gelte, wenn der Krankenversicherte erwiesenermaßen \n\nden Gesundheitsschaden durch den Unfall erlitten habe, weil ein Anspruchs-\n\nübergang auf die Krankenkasse gemäß § 116 SGB X nur stattfinde, wenn Sozi-\n\nalleistungen kongruent zu einem Schadensersatzanspruch erbracht würden. \n\nDementsprechend könne \"Schadenfall\" im Sinne des § 1 Abs. 1 TA im Hinblick \n\nauf § 116 SGB X nur die Körperverletzung bedeuten, die nach den gesetzlichen \n\nVorschriften (§ 823 Abs. 1 BGB; § 23 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 229 StGB; \n\n§§ 7, 8 StVG) den Schadensersatzanspruch des Geschädigten begründe, der \n\nbei schadenskongruenten Leistungen auf die Krankenkasse übergehe. Infolge \n\ndessen sei nach § 1 Abs. 2 TA der Anwendungsbereich des Teilungsabkom-\n\nmens nur eröffnet, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der unfallbeding-\n\nten Körperverletzung des Krankenversicherten - dem \"Schadenfall\" - und dem \n\nGebrauch des Kraftfahrzeugs gegeben sei. Da im Streitfall eine Körperverlet-\n\nzung durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs nicht nachweisbar sei, stelle sich \n\ndie Frage nicht, was aus § 3 TA folgen würde, wenn das Abkommen anwend-\n\nbar wäre. \n\n9 \n\nc) Dabei bleibt außer Betracht, dass der Begriff \"Schadenfall\" sowohl in \n\n§ 1 Abs. 1 und 2 TA als auch in § 3 TA verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass die Vertragsparteien darunter Unterschiedliches verstanden hätten, sind \n\nersichtlich nicht gegeben und werden von den Beteiligten auch nicht behauptet. \n\nMit der Auslegung der Revision lässt sich aber schwerlich vereinbaren, dass \n\ndie Partner des Abkommens in § 3 TA im Zweifelsfall einen Kausalitätsnach-\n\nweis für die Verursachung der Kosten durch den \"Schadenfall\" vorgesehen ha-\n\nben. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn - wie die Revision meint - bereits nach \n\n§ 1 Abs. 1 TA die Kausalitätsfrage vom dort geregelten Verzicht auf die Prüfung \n\nder Haftungsfrage ausgenommen würde. Das von der Revision vertretene Ver-\n\nständnis von einem \"Schadenfall\" vernachlässigt außerdem den systemati-\n\nschen Aufbau des Teilungsabkommens. Nach § 1 Abs. 2 TA ist der Anwen-\n\ndungsbereich des Teilungsabkommens eröffnet, wenn \"der Kausalzusammen-\n\nhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs\" ge-\n\ngeben ist. Der Wortlaut \"Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens\" \n\nweist darauf hin, dass § 1 Abs. 1 TA erst Bedeutung gewinnen kann, wenn § 1 \n\nAbs. 2 TA erfüllt ist. Dazu passt nicht, dass die Voraussetzungen für die An-\n\nwendung des Abkommens definiert würden nach der Regelung in § 1 Abs. 1 \n\nTA, noch bevor dessen Anwendung eröffnet wäre. Hinzu kommt, dass die Kran-\n\nkenkasse nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f., \n\nm.w.N.; Zöller/Greger ZPO, 26. Aufl., Rn. 17 vor § 284) als Anspruchstellerin \n\ndie Körperverletzung des Krankenversicherten durch den Gebrauch des Kraft-\n\nfahrzeugs zu beweisen hätte, obwohl der Haftpflichtversicherer bei Anwendung \n\ndes Teilungsabkommens auf die Prüfung der Haftungsfrage, die grundsätzlich \n\ndie Körperverletzung als Haftungsvoraussetzung umfasst, verzichten würde, § 1 \n\nAbs. 1 TA. Dagegen, dass von vornherein vom Verzicht auf die Prüfung der \n\nHaftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA der Nachweis des Ursachenzusammenhangs \n\nausgenommen werden sollte, spricht wiederum die Regelung einer Ausnahme \n\nin § 3 TA, wonach der Versicherer nur im Zweifelsfall einen Kausalitätsnach-\n\nweis für die Verursachung der Kosten durch den Schadenfall verlangen kann. \n\nDessen hätte es bei einem eingeschränkten Verzicht in § 1 Abs. 1 TA - wie be-\n\nreits gesagt - nicht bedurft. \n\n10 \n\nd) Bei dieser Sachlage bedarf es einer Auslegung, mit der vom Wortlaut \n\nausgehend der Sinngehalt der Regelungen unter Berücksichtigung der Interes-\n\nsenlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt wird \n\n(vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR \n\n384/04 - BB 2006, 1300). \n\n11 \n\nDa die Partner des Abkommens Versicherer sind, ist - worauf die Revisi-\n\nonserwiderung zutreffend hinweist - davon auszugehen, dass die Wortwahl \n\ndem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Sprachgebrauch im \n\nRechtsverkehr zwischen Versicherern entspricht. Danach ist der Begriff \"Scha-\n\ndenfall\" in Teilungsabkommen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis \n\nzu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 - VersR \n\n1967, 270, 271; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854, 855 und \n\nvom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419). Bei Kraftfahr-\n\nzeugunfällen umfasst das versicherte Wagnis nach § 10 AKB die Befriedigung \n\nbegründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die \n\naufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen \n\nden Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben wer-\n\nden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermö-\n\ngensschäden herbeigeführt werden. Dementsprechend ist im Streitfall nach § 1 \n\nAbs. 2 TA Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens der ur-\n\nsächliche Zusammenhang zwischen \"dem Schadenfall und dem Gebrauch ei-\n\nnes Kraftfahrzeugs\". Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Haftpflichtversi-\n\ncherer nur in Fällen zu zahlen hat, in denen er zur Deckung verpflichtet sein \n\nkann. Andererseits kann die Krankenkasse Ausgleichsansprüche geltend ma-\n\nchen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu \n\neinem Personenschaden des Krankenversicherten gekommen ist, für den die \n\nKrankenkasse Kosten aufgewendet hat. \n\n12 \n\nDieses Verständnis des Begriffes \"Schadenfall\" gibt auch Sinn für § 1 \n\nAbs. 1 TA. Danach ist nicht Voraussetzung für einen Schadenfall im Sinne der \n\nbetreffenden Klauseln, dass die Krankenkasse unter den zu beweisenden \n\nrechtlichen Voraussetzungen des § 116 SGB X aufgrund ihrer Aufwendungen \n\nfür den Geschädigten Ausgleich verlangen kann und demzufolge jedenfalls eine \n\ndurch den Unfall verursachte Körperverletzung nachzuweisen hat. Vielmehr \n\nreicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, \n\nsei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, ein Schleudertrauma festge-\n\nstellt wurde und die Krankenkasse dafür Kosten aufgewendet hat. \n\n13 \n\nDie Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 TA werden ergänzt durch die Klausel \n\nin § 3 TA. Nach dieser kann der Haftpflichtversicherer von der Krankenkasse im \n\nZweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden-\n\nfall und dem der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall verlan-\n\ngen. Nach ihrem Wortlaut schränkt § 3 TA den unbedingten Verzicht auf die \n\nPrüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA ein. Damit stellen die Regelungen \n\nein geschlossenes System dar. Die Krankenkasse hat nach § 1 Abs. 2 TA den \n\nKausalzusammenhang zwischen Schadenfall und versicherter Risikoquelle zu \n\nbeweisen, was gemäß § 1 Abs. 1 TA grundsätzlich zu einem umfassenden Ver-\n\nzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage durch den Haftpflichtversicherer führt. \n\nHingegen kann in Zweifelsfällen der Haftpflichtversicherer den Beweis des Ur-\n\nsachenzusammenhangs zwischen dem Schadenfall und den Aufwendungen für \n\nden konkreten Krankheitsfall von der Krankenkasse verlangen. Allerdings hat \n\nder Haftpflichtversicherer, da es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von \n\ndem umfassenden Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA \n\nhandelt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher \n\nZweifelsfall gegeben ist (vgl. Zöller/Greger aaO). \n\n14 \n\nDer erkennende Senat sieht - anders als das Berufungsgericht - im Wort-\n\nlaut des § 3 TA keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der \n\nNachweispflicht des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadenfall und den \n\nder Kostenforderung zugrunde liegenden Aufwendungen auf Spätschäden. Ei-\n\nne derartige Einengung der Regelung in § 3 TA lässt sich nicht ohne weiteres \n\nschon aus dem Wort \"Krankheitsfall\" im Gegensatz zu \"Schadenfall\" herleiten. \n\nAuch Sinn und Zweck des Teilungsabkommens legen eine solche Auslegung \n\nnicht nahe. Den Partnern des Abkommens bleibt es unbenommen, den Aus-\n\nschluss der Prüfung der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt \n\ndes Teilungsabkommens (vgl. hierzu Wussow, Teilungsabkommen zwischen \n\nSozialversicherern und Haftpflichtversicherern, 4. Aufl. I. 1.; Plagemann/Schaf-\n\nhausen NZV 1991, 49 f.; Lang/Stahl/Küppersbusch NZV 2006, 628, 631) zu \n\nbeschränken (vgl. Senat, BGHZ 164, 117, 118 f. m.w.N.). Dies ist im Streitfall \n\ndurch § 3 TA erfolgt. \n\n15 \n\n2. Da von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, dass S. mit dem \n\nRettungswagen in die Klinik gebracht wurde und in ärztliche Behandlung kam, \n\nnachdem sein Fahrzeug durch den bei der Beklagten versicherten Pkw ange-\n\nfahren worden ist, ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens nach \n\n§ 1 Abs. 2 TA eröffnet. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Schadenfall im \n\nKausalzusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges. Die Klägerin \n\nträfe nach § 1 Abs. 1 TA grundsätzlich keine weitere Beweispflicht für die Haf-\n\ntungsfrage, die auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung in \n\nForm der Körperverletzung und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des bei \n\nder Beklagten Versicherten umfasst. Doch macht die Beklagte einen Zweifels-\n\nfall im Sinne des § 3 TA geltend. Ob die Beklagte danach den Nachweis des \n\nUrsachenzusammenhangs der einzelnen Krankheitskosten mit dem Schadens-\n\nfall verlangen könnte, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach entspre-\n\nchendem Vortrag der Parteien zu prüfen haben. Der Anspruch der Klägerin ist \n\njedenfalls nicht schon deshalb abzuweisen, weil die Klage des geschädigten S. \n\ngegen die Beklagte und den bei ihr Versicherten aufgrund einer Beweislastent-\n\nscheidung erfolglos geblieben ist. Deshalb steht einem Anspruch der Klägerin \n\nauch § 242 BGB nicht entgegen (vgl. BGHZ 20, 385, 390). \n\nIII. \n\n16 \n\nNach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 06.05.2005 - 4 O 27/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 86/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zr-110-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:59.642335+00:00"}}