{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_109-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"VI ZR 109/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F. a) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht ange- passter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn- te und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnellig- keit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. b) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhal- ten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. April 2007 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 109/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F. \n\na) Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht ange-\npasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein \nverkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn-\nte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um \neine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnellig-\nkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten \nStraßenverkehr. \n\nb) Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das \nKind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhal-\nten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von \nKindern durch § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) \nnicht an. \n\nBGH, Urteil vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - LG Bayreuth \n\n AG Bayreuth \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. April 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bayreuth vom 19. April 2006 aufgehoben, soweit \n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bay-\n\nreuth - Zweigstelle Pegnitz - wird insgesamt zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus \n\neinem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2005 geltend. An dem Verkehrsunfall waren \n\ndie Klägerin mit ihrem PKW und der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte \n\nmit seinem Fahrrad beteiligt. \n\nDie Klägerin hielt ihren PKW im Bereich einer Straßeneinmündung auf \n\nihrer Fahrbahnhälfte vor der gedachten Sichtlinie an, um sich vor dem beab-\n\nsichtigten Linksabbiegen zu vergewissern, ob sie bevorrechtigtem Verkehr \n\neventuell Vorfahrt gewähren musste. Zur selben Zeit näherte sich der Beklagte \n\nmit seinem Fahrrad aus Sicht der Klägerin von links kommend dem Einmün-\n\ndungsbereich, um nach rechts in die Straße einzubiegen, in der die Klägerin mit \n\nihrem PKW stand. Dem Beklagten war zunächst der Blick auf die Einmündung \n\nund den dort seit wenigen Sekunden haltenden PKW der Klägerin durch eine \n\nam Fahrbahnrand stehende, ca. 2 m hohe Hecke versperrt, bei weiterer Annä-\n\nherung aber war dieser zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich \n\nerkennbar. Er übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter, nicht angepasster Ge-\n\nschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden PKW \n\nder Klägerin auf. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz des an ihrem PKW entstan-\n\ndenen Schadens in Höhe von 1.415,57 € nebst einer Unkostenpauschale von \n\n30 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin \n\nhat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und \n\nder Klage zu einer Quote von 4/5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, \n\ndem Beklagten komme das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. \n\nnicht zugute. Zwar sei der Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst acht Jahre alt ge-\n\nwesen und habe der Klägerin den Schaden auch bei einem Unfall mit einem \n\nKraftfahrzeug entsprechend dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung zuge-\n\nfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife die Vorschrift \n\nnach ihrem Sinn und Zweck jedoch nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fall-\n\nkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezi-\n\nfischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe. Dies sei hier nicht \n\nder Fall gewesen. Das ordnungsgemäß haltende Fahrzeug der Klägerin habe \n\nallenfalls ein stehendes Objekt dargestellt, von dem keine Gefahr ausgegangen \n\nsei, die auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zurückgeführt werden könne. \n\nEine hier gegebene Überforderungssituation des Beklagten sei auf dessen ei-\n\ngene, gegebenenfalls überhöhte Geschwindigkeit, jedenfalls aber auf dessen \n\nvollkommene Sorglosigkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr zurückzufüh-\n\nren. Von einer solchen voll umfänglichen Sorglosigkeit sei der Gesetzgeber bei \n\nder Haftungsprivilegierung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 nicht ausgegangen. Diese \n\nSchwierigkeiten, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, die aus-\n\nschließlich in der Person des Kindes, nicht jedoch in den Gefahren des motori-\n\nsierten Verkehrs ihre Grundlage hätten, rechtfertigten keine Haftungsfreistel-\n\nlung. Die Klägerin habe sich mithin lediglich eine Mithaftung wegen der von ih-\n\nrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr in Höhe von 20% anrechnen zu \n\nlassen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ver-\n\nantwortlichkeit des Beklagten nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB unter den Um-\n\nständen des Streitfalles ausgeschlossen. \n\n1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, \n\nrichtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß \n\nArt. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes \n\nzur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I \n\nS. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-\n\nfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das \n\n10. Lebensjahr vollendet hat. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass \n\n§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne wei-\n\nteres eingreift. Soweit es gleichwohl seine Anwendbarkeit unter Bezugnahme \n\nauf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verneint, kann dem nicht ge-\n\nfolgt werden. \n\n8 \n\n2. Der erkennende Senat hat zwar eine teleologische Reduktion des \n\nWortlauts dieser Vorschrift in Fällen vorgenommen, in denen Kinder der privile-\n\ngierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungs-\n\ngemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben. \n\nEr hat hierzu ausgeführt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur \n\nein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforde-\n\nrungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten \n\nVerkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. De-\n\nzember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.). \n\n9 \n\nDer Gesetzgeber hat nämlich mit der Einführung der Ausnahmevorschrift \n\ndes § 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur \n\nVollendung ihres zehnten Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die be-\n\nsonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbeson-\n\ndere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilneh-\n\nmern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. \n\nDabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter \n\nwegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, \n\nmangelnden Konzentrationsfähigkeit und ihrem gruppendynamischen Verhalten \n\noft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/7752, S. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit \n\nnicht generell und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen erst mit Vollendung \n\ndes zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der \n\nDeliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötz-\n\nlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten \n\nDefizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht rich-\n\ntig einschätzen zu können, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die \n\nSchnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im moto-\n\nrisierten Verkehr in einer besonderen Überforderungssituation befindet (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/7752, S. 26 f.). \n\n10 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine solche ty-\n\npische Überforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu ei-\n\nnem Haftungsausschluss führt, unter den Umständen des Streitfalles nicht ver-\n\nneint werden. Eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann auch von \n\neinem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält (d.h. seine \n\nGeschwindigkeit auf Null reduziert) und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötz-\n\nliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat. Auch in \n\neiner solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im \n\nmotorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschät-\n\nzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, \n\nzum Tragen kommen. Insoweit ist der Streitfall nicht - wie das Berufungsgericht \n\nmeint - mit den Fällen einer Kollision mit einem ordnungsgemäß parkenden \n\nKraftfahrzeug vergleichbar, an dessen Stelle ebenso gut ein anderer Gegens-\n\ntand stehen könnte, mit dem aber im fließenden Verkehr so nicht zu rechnen \n\nist. \n\n11 \n\nDie Klägerin nahm im Streitfall, obwohl sie anhielt, mit ihrem PKW zum \n\nZeitpunkt des Zusammenstoßes am fließenden Straßenverkehr teil. Der einheit-\n\nliche Vorgang der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch \n\nverkehrsbedingte Umstände vorübergehend angehalten wird (vgl. Senatsurteil \n\nvom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524). Die Klägerin hatte \n\nnach den insgesamt unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im \n\nEinmündungsbereich einer Straße, in welche der Beklagte einbiegen wollte, \n\nlediglich kurz auf ihrer Fahrbahnseite angehalten, um ihrerseits nach links ab-\n\nzubiegen. Sie war für den Beklagten wegen der sich am Fahrbahnrand befindli-\n\nchen ca. 2 m hohen Hecke während ihrer Annäherung an die Straßeneinmün-\n\ndung nicht erkennbar gewesen. Dem Beklagten war durch die Hecke zunächst \n\nauch der Blick auf die Einmündung und den bereits dort seit wenigen Sekunden \n\nhaltenden PKW der Klägerin versperrt. Stößt ein achtjähriges Kind in einer sol-\n\nchen Situation mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Ge-\n\nschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein ver-\n\nkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn-\n\nte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich \n\ndamit um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch \n\ndie Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im \n\nmotorisierten Straßenverkehr. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation \n\nkonkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der La-\n\nge war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare \n\nGrenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese \n\nFallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der \n\nDeliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs gene-\n\nrell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - \n\nVersR 2005, 1154, 1155). \n\nIII. \n\n12 \n\nDa keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der Senat \n\nselbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des \n\ndie Klage insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 7 C 306/05 - \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 19.04.2006 - 12 S 122/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/vi-zr-109-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/vi-zr-109-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:31.381845+00:00"}}