{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_108-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"VI ZR 108/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Aa, Dd a) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Ne- benwirkungen darauf verzichten will. b) Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: we- gen schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Wür- digung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvoll- ziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könn- te.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. April 2007 \nB l u m, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 108/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 Aa, Dd \n\na) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen \nWirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, \nüber dessen Risiken vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, \nob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Ne-\nbenwirkungen darauf verzichten will. \n\nb) Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen \nEntscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: we-\ngen schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Wür-\ndigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvoll-\nziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könn-\nte. \n\nBGH, Urteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. April 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Universität wegen behaupteter ärztlicher \n\nFehler in deren medizinischen Einrichtungen auf Zahlung von Schmerzensgeld, \n\nErsatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Der Klägerin wurde \n\nbei einer stationären Behandlung in der Universitätsklinik seit dem 22. März \n\n2000 zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex (Amio-\n\ndaron) verabreicht. Am 30. März 2000 erlitt sie in der Pause zwischen einer \n\ndurchgeführten und einer geplanten Myokardszintigraphie einen Kreis-\n\nlaufstillstand. Dieser konnte zwar innerhalb von 10 Minuten nach der Entde-\n\nckung durch Reanimation beendet werden, führte jedoch zu schweren bleiben-\n\nden Hirnschäden. Die Klägerin wirft den behandelnden Ärzten der Beklagten \n\nBehandlungs- und Aufklärungsfehler vor. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Behandlungsfehler der \n\nbehandelnden Ärzte nicht festzustellen. Den Ausführungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen sei zu entnehmen, dass die Behandlung mit Amiodaron \n\n(= Cordarex) indiziert gewesen sei, weil die vorherige Behandlung mit Beta-\n\nBlockern zur symptomatischen Besserung bei erheblichem Leidensdruck und \n\nansonsten nicht ausreichend behandelbarem Vorhofflimmern nicht angeschla-\n\ngen habe. Eine Kontraindikation habe nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen nicht vorgelegen.\n\n4\n\nAuch ein Aufklärungsfehler sei zu verneinen. Eine Aufklärungspflicht ha-\n\nbe (noch) nicht bestanden. Das Medikament Cordarex (Amiodaron) sei nach \n\nden Ausführungen des Sachverständigen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit \n\nUrsache für den bei der Klägerin eingetretenen Herzstillstand gewesen. Das Ri-\n\nsiko eines Herzstillstandes sei aber durch den Wechsel des Herzrhythmus-\n\nMedikaments von Propafenon auf Cordarex nicht gesteigert, sondern vielmehr \n\ngesenkt worden. Im Hinblick auf das Risiko des Eintritts eines Herzstillstandes \n\nseien die Ärzte der Beklagten daher nicht zu einer Einwilligungsaufklärung ver-\n\npflichtet gewesen, da insoweit ein gesteigertes Risiko nicht vorgelegen habe. \n\n5 \n\nEine Aufklärungspflicht habe auch nicht hinsichtlich der sonstigen Risi-\n\nken des Medikamentes Cordarex bestanden. Dabei sei nicht entscheidend, \n\ndass sich bei der Klägerin keines dieser Risken verwirklicht habe. Maßgeblich \n\nsei vielmehr, dass diese Risiken sich in dem erforderlichen Zeitraum der Erpro-\n\nbung zur Umstellung auf Cordarex - nämlich zehn Tage - gar nicht hätten ver-\n\nwirklichen können. Zumindest für diese Phase der therapeutischen Abklärung, \n\nob ein Medikamentenwechsel sinnvoll sei, habe daher noch keine Aufklärungs-\n\npflicht seitens der Beklagten bestanden. Solange in der Phase der Feststellung, \n\nob das andere Medikament dem Patienten überhaupt helfe, eine Risikoerhö-\n\nhung - wie hier - ausgeschlossen sei, fehle es an einem einwilligungsbedürfti-\n\ngen Eingriff. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten werde nicht beein-\n\nträchtigt. Allerdings habe vor Beginn einer Dauermedikamentierung die Aufklä-\n\nrung der Klägerin über die erst damit verbundenen Nebenwirkungsrisiken erfol-\n\ngen müssen. Darauf komme es hier aber nicht an, da sich diese Frage nicht \n\nmehr gestellt habe. \n\n6 \n\nUnterstelle man das Bestehen einer Aufklärungspflicht, so hafte die Be-\n\nklagte nicht, weil die Cordarex-Gabe durch eine hypothetische Einwilligung der \n\nKlägerin gedeckt gewesen wäre. Einen Entscheidungskonflikt habe die Klägerin \n\nbereits nicht hinreichend dargelegt. Dass sie infolge ihrer erheblichen kognitiven \n\nBeeinträchtigung und spastischen Störung infolge des Hirnschadens zum Ent-\n\nscheidungskonflikt nicht persönlich angehört werden könne, gehe zu ihren Las-\n\nten. Die fehlende persönliche Anhörung werde auch nicht durch unstreitige oder \n\naufklärbare streitige Umstände kompensiert. Zum Zeitpunkt der probeweisen \n\nUmstellung der Medikation ab 22. März 2000 auf Cordarex habe unstreitig fest-\n\ngestanden, dass bei der Klägerin eine absolute Tachyarrhythmie bestand, die \n\nsich als mit Beta-Blockern nicht behandelbar herausgestellt habe. Daraus, dass \n\ndie Klägerin behaupte, sie habe zunächst nur die Verträglichkeit ihrer Herzmittel \n\nmit ihren nach dem Selbstmord ihres Mannes verordneten Antidepressiva bei \n\nder Beklagten abklären lassen wollen, lasse sich für ihre Entscheidungslage \n\nzum 22. März 2000 nichts ableiten. Vielmehr spreche der Umstand, dass sich \n\ndie Klägerin um einen kompatiblen Zustand der Medikamente bemüht habe, \n\neher dafür, dass sie sowohl ihre Depressionen als auch ihre Herzrhythmusstö-\n\nrungen grundsätzlich weiterhin habe behandeln lassen wollen. Ausreichende \n\nAnhaltspunkte für einen Entscheidungskonflikt fänden sich jedenfalls nicht. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision, welche sich aus-\n\nschließlich gegen die Verneinung der Haftung wegen eines Aufklärungsver-\n\nsäumnisses wenden, nicht stand. \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-\n\ngerichts. Der Arzt, der Medikamente, die sich als für die Behandlung der Be-\n\nschwerden des Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Medi-\n\nkament ersetzt, dessen Verabreichung für den Patienten mit dem Risiko erheb-\n\nlicher Nebenwirkungen verbunden ist, hat den Patienten zur Sicherung seines \n\nSelbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Einsatz des neuen Medika-\n\nments und dessen Risiken aufzuklären (sogenannte Eingriffs- oder Risikoauf-\n\nklärung). Tut er dies nicht, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Ein-\n\nsatz des Medikaments an sich sachgerecht war (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, \n\n320, 323 f.; vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 69/80 - VersR 1982, 147, 148 f. = \n\nAHRS 5100/5; vgl. auch für den Fall einer Routineimpfung Senatsurteil BGHZ \n\n144, 1, 5). Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Behandlung mit Cordarex \n\nmit einer Wahrscheinlichkeit von 35% nachteilige Nebenwirkungen im Bereich \n\nder Lunge, der Schilddrüse, der Augen und der Haut nach sich ziehe und dass \n\nCordarex deshalb als Reservemedikament erst zum Einsatz kommen solle, \n\nwenn andere weniger riskante Mittel nicht anschlagen. Die Revision weist er-\n\ngänzend darauf hin, dass es sich bei den zu befürchtenden Nebenwirkungen \n\num Schilddrüsenfunktionsstörungen, schwere entzündliche Lungenerkrankun-\n\ngen und Leberschäden, periphere Neuropathien und/oder Myopathien sowie \n\nAugenschäden, und ferner um Erkrankungen des Blutes und des Lymphsys-\n\ntems, der Gefäße, des Gastrointestinaltrakts, der Haut, des Nervensystems, der \n\nGeschlechtsorgane und Brustdrüsen, der Nieren- und Harnwege sowie der \n\nSkelettmuskulatur und des Bindegewebes handele. Unter diesen Umständen \n\nbejaht das Berufungsgericht zutreffend eine grundsätzliche Aufklärungspflicht \n\ndes Arztes über die beabsichtigte Behandlung mit Cordarex und die damit ver-\n\nbundenen Risiken. \n\n9 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, über die zwar seltene, aber möglicherweise mit schwer wiegenden Fol-\n\ngen verbundene Komplikation eines Herzstillstandes habe hier deshalb nicht \n\naufgeklärt werden müssen, weil das abgesetzte Medikament insoweit gefährli-\n\ncher, die konkrete Gefahr durch den Einsatz des Cordarex demnach vermindert \n\nworden sei. \n\n10 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Einsatz des \n\nMedikaments Cordarex mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für den Herz-\n\nstillstand. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies tat-\n\nsächlich der Fall war. Muss - wovon nach dem bisherigen Sachstand auszuge-\n\nhen ist - das Risiko eines Herzstillstandes als typisches Risiko der Verabrei-\n\nchung von Cordarex angesehen werden, so war wegen der schwer wiegenden \n\nFolgen eine Aufklärung auch hierüber erforderlich. Entscheidend für die ärztli-\n\nche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere \n\nnicht eine bestimmte Statistik, sondern vielmehr, ob das betreffende Risiko dem \n\nEingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung \n\ndes Patienten besonders belastet, so dass grundsätzlich auch über derartige \n\näußerst seltene Risiken aufzuklären ist (Senatsurteile BGHZ 144, 1, 5 f. und \n\nvom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331; ferner BGHZ \n\n126, 386, 389). \n\n11 \n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass das Risiko eines Herz-\n\nstillstandes durch das der Klägerin zuvor verabreichte Medikament Propafenon \n\nhöher gewesen sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil nicht festgestellt ist, \n\ndass die Klägerin über diese Wirkung des Propafenon aufgeklärt worden ist und \n\ngleichwohl mit seiner Verabreichung einverstanden war. Ohnehin können die \n\nRisiken einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung mit den Risiken der nun-\n\nmehr vorgenommenen Behandlung nicht \"verrechnet\" werden. Vielmehr ist der \n\nPatient vor dem Einsatz eines neuen Medikaments über dessen Risiken voll-\n\nständig aufzuklären (Senatsurteil BGHZ 162, 320, 323 ff. m.w.N.). \n\n12 \n\n3. Nicht zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Ein-\n\nsatz eines neuen Medikaments sei ohne Einwilligung des Patienten vorüberge-\n\nhend zulässig, wenn zunächst ermittelt werden solle, ob das Medikament über-\n\nhaupt anschlage und sich dessen Risiken in der Erprobungsphase der Medika-\n\ntion noch nicht auswirkten. \n\n13 \n\na) Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den Sachvor-\n\ntrag der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend in Be-\n\ntracht gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte darauf beru-\n\nfen hat, sie habe von einer Aufklärung der Klägerin nur vorübergehend absehen \n\nund diese bei einem Anschlagen des Medikaments vor Beginn der Dauermedi-\n\nkation nachholen wollen. Mit Recht macht die Revision auch geltend, die Zeit-\n\nberechnungen des Berufungsgerichts könnten auf einem fehlerhaften Ver-\n\nständnis der Ausführungen des Sachverständigen beruhen. Diese seien ledig-\n\nlich dahin zu verstehen, dass die Verwirklichung der beschriebenen Risiken in \n\ndem kurzen Zeitraum, in dem das Cordarex hier verabreicht wurde, noch nicht \n\ndurch das Auftreten konkreter Krankheitserscheinungen sichtbar geworden wä-\n\nren, nicht aber dahin, dass sie in diesem Zeitraum noch nicht hätten entstehen \n\nkönnen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass sich das Berufungs-\n\ngericht dieser möglichen Differenzierung bewusst gewesen und dass dieser \n\nGesichtspunkt mit dem Sachverständigen erörtert worden ist. \n\n14 \n\nb) Vor allem aber kann den Ausführungen des Berufungsgerichts auch \n\naus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Ergeben sich beim Ein-\n\nsatz eines Medikaments für den Patienten andere Risiken als bei der bisherigen \n\nMedikation, ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend auf-\n\nzuklären. Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausrei-\n\nchender Weise gewahrt. Nur so wird auch vermieden, dass eine haftungsrecht-\n\nliche \"Grauzone\" für die Erprobungsphase eines neuen Medikaments entsteht. \n\nAuch könnte es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beeinträchtigen, \n\nwenn die Aufklärung bzw. seine Entscheidung über den Einsatz des Medika-\n\nments auf einen Zeitpunkt verschoben würde, in dem möglicherweise der Ein-\n\ndruck der Beschwerdelinderung durch einen einsetzenden Therapieerfolg den \n\nBlick auf die erheblichen Risiken der Medikation verstellen kann. \n\n15 \n\nErforderlich ist vielmehr, dass der Patient bereits vor dem ersten Einsatz \n\neines neuen Medikaments über dessen Risiken aufgeklärt wird, damit er ent-\n\nscheiden kann, ob er in dessen Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er we-\n\ngen der möglichen Nebenwirkungen von vornherein darauf verzichten will. \n\n16 \n\n17 \n\n4. Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur \n\nhypothetischen Einwilligung der Klägerin von Rechtsfehlern beeinflusst. \n\na) Der Einwand der Behandlungsseite, der Patient hätte sich einem Ein-\n\ngriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist \n\ngrundsätzlich beachtlich (Senatsurteil BGHZ 90, 103, 111 = AHRS 1050/12). \n\nDen Arzt trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast. Er ist mit dem Beweis \n\nfür seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den \n\nEingriff eingewilligt haben würde, allerdings nur zu belasten, wenn der Patient \n\nzur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzei-\n\ntig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entschei-\n\ndungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darle-\n\ngung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden \n\ndürfen (Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962 \n\n= AHRS 1050/55; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 = \n\nAHRS 1050/128 und 6805/105 m.w.N.). Feststellungen darüber, wie sich ein \n\nPatient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Ent-\n\nscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne \n\npersönliche Anhörung des Patienten treffen; ein Ausnahmefall kann vorliegen, \n\nwenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der \n\nhypothetischen Entscheidungssituation erlauben \n\n(vgl. Senatsurteile vom \n\n26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom \n\n1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694 m.w.N.). Von diesen \n\nGrundsätzen geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. \n\n18 \n\nb) In ihrer Verallgemeinerung unrichtig ist indes die zum Rechtssatz er-\n\nhobene Aussage des Berufungsgerichts, die Unmöglichkeit der persönlichen \n\nAnhörung des Patienten zum Entscheidungskonflikt wirke sich grundsätzlich zu \n\ndessen Lasten aus. Der erkennende Senat fordert für den Regelfall eine per-\n\nsönliche Anhörung des Patienten, um zu vermeiden, dass das Gericht für die \n\nVerneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei \n\nobjektiver Betrachtung als nahe liegend oder vernünftig erscheint, ohne die per-\n\nsönlichen, möglicherweise weniger nahe liegenden oder als unvernünftig er-\n\nscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen. Die \n\npersönliche Anhörung soll es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorge-\n\ntragenen Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete \n\nNachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks \n\nvom Patienten sachgerecht beurteilen zu können. Dabei muss im Auge behal-\n\nten werden, dass an den Nachweis einer hypothetischen Einwilligung durch die \n\nBehandlungsseite grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, damit \n\ndas Aufklärungsrecht des Patienten nicht auf diesem Wege unterlaufen wird \n\n(Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO), und dass die Darlegung \n\neines echten Entscheidungskonflikts durch den Patienten gefordert wird, um ei-\n\nnem Missbrauch des Aufklärungsrechts allein für Haftungszwecke vorzubeugen \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 103, 112). \n\n19 \n\nDanach scheidet eine schematische Beantwortung der vom Berufungs-\n\ngericht aufgeworfenen Frage aus. Alleine unter Berücksichtigung der aufgezeig-\n\nten Spannungslage lässt sich im konkreten Einzelfall beurteilen, ob und in wel-\n\ncher Richtung sich die Unmöglichkeit der persönlichen Anhörung des Patienten \n\nauswirkt. Sofern aufgrund der objektiven Umstände ein echter Entscheidungs-\n\nkonflikt eher fern, eine haftungsrechtliche Ausnutzung des Aufklärungsver-\n\nsäumnisses eher nahe liegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der \n\nTatrichter eine hypothetische Einwilligung bejaht, obwohl der Patient dazu nicht \n\npersönlich angehört werden konnte. Ist indes nicht auszuschließen, dass sich \n\nder Patient unter Berücksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risi-\n\nken, über die aufzuklären war, aus vielleicht nicht gerade \"vernünftigen\", jeden-\n\nfalls aber nachvollziehbaren Gründen für eine Ablehnung der Behandlung ent-\n\nschieden haben könnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht. In \n\neinem solchen Fall darf der Tatrichter nicht alleine aufgrund der Unmöglichkeit \n\nder persönlichen Anhörung eine dem Patienten nachteilige Wertung vorneh-\n\nmen. \n\n20 \n\nDeshalb kann auch der Revision nicht in vollem Umfang gefolgt werden, \n\nsoweit sie die Ansicht vertritt, der behandelnde Arzt handele stets treuwidrig, \n\nwenn er sich auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufe, obwohl \n\ndieser einen Entscheidungskonflikt nicht mehr darlegen könne. Richtig ist ledig-\n\nlich, dass die Behandlungsseite die Folgen der Unaufklärbarkeit zu tragen hat, \n\nwenn ein echter Entscheidungskonflikt ernsthaft in Betracht kommt. Ob dies der \n\nFall ist, kann aber - wie ausgeführt - nur aufgrund einer umfassenden Abwä-\n\ngung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. \n\n21 \n\nDa es demnach auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, \n\nbesteht zwischen den Entscheidungen des OLG Bamberg (VersR 1998, 1025 = \n\nAHRS 4265/124 und 5400/134; Revision der Kläger nicht angenommen durch \n\nSenatsbeschluss vom 3. Februar 1998 - VI ZR 226/97) und des OLG Oldenburg \n\n(VersR 2001, 1381 = AHRS 4370/301; Revision der Beklagten nicht angenom-\n\nmen durch Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 237/00) nicht der \n\nvom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich interpretierte Widerspruch. \n\n22 \n\nc) Die Wertung der Umstände des vorliegenden Falls durch das Beru-\n\nfungsgericht dahin gehend, dass von einer hypothetischen Einwilligung der Klä-\n\ngerin auszugehen sei, beanstandet die Revision mit Recht. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht führt dazu lediglich aus, zu Beginn der Medikation \n\nmit Cordarex habe festgestanden, dass bei der Klägerin eine absolute Tachy-\n\narrhythmie bestand, die sich mit Beta-Blockern als nicht behandelbar herausge-\n\nstellt habe. Der Umstand, dass sich die Klägerin um einen kompatiblen Zustand \n\nder Medikamente bemüht habe, spreche dafür, dass sie sowohl ihre Depressio-\n\nnen als auch ihre Herzrhythmusstörungen grundsätzlich weiterhin habe behan-\n\ndeln lassen wollen. Ausreichende Anhaltspunkte für einen Entscheidungskon-\n\nflikt fänden sich deshalb nicht. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass das Beru-\n\nfungsgericht sämtliche Umstände, aus denen sich nach dem vorgetragenen und \n\nfestgestellten Sachverhalt ein Entscheidungskonflikt ergeben konnte, in seine \n\nWürdigung einbezogen hat. \n\n24 \n\nDer Würdigung war eine vollständige Aufklärung der Klägerin über die \n\nNebenwirkungen des Cordarex, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen \n\nerforderlich war, zugrunde zu legen. Die Revision verweist insoweit mit Recht \n\ndarauf, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der Einsatz des \n\nMedikaments nicht zum Zweck einer lebensverlängernden Behandlung, son-\n\ndern zur Besserung der Beschwerden der Klägerin erfolgte und dass deshalb \n\ndem Nutzen einer Leidenslinderung die ganz erheblichen mit nicht unerhebli-\n\ncher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefahren des Medikaments hätten ge-\n\ngenüber gestellt werden müssen. Ein Entscheidungskonflikt liegt aber auf der \n\nHand, wenn beim Einsatz eines Medikaments, das der Besserung der Be-\n\nschwerden durch Herzrhythmusstörungen dienen soll, mit einer Wahrschein-\n\nlichkeit von 35% erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen wie etwa Schild-\n\ndrüsenfunktionsstörungen, schwere entzündliche Lungenerkrankungen und Le-\n\nberschäden, periphere Neuropathien oder Myopathien und - wenn auch mit ge-\n\nringer Wahrscheinlichkeit - ein Herzstillstand zu erwarten sind. Es mag sein, \n\ndass sich in einer solchen Situation eine Mehrheit der Patienten in der Hoff-\n\nnung, die Nebenwirkungen würden sich nicht einstellen, für eine erfolgreiche \n\nLinderung der Beschwerden entscheidet. Darauf kommt es aber nicht an. Ent-\n\nscheidend ist, dass eine Konfliktlage zwischen dem Wunsch, die gegenwärtigen \n\nBeschwerden zu lindern, und der Gefahr, deshalb später erhebliche Gesund-\n\nheitsschäden hinnehmen zu müssen, durchaus besteht und der Patient sich in \n\ndiesem Konflikt eigenverantwortlich entscheiden muss. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hätte deshalb unter den Umständen des Streitfalls \n\neine hypothetische Einwilligung der Klägerin nicht bejahen dürfen. Dafür, dass \n\ndie Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis durch vorhandene Beweis-\n\nmittel führen könnte, ist nichts ersichtlich. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Klageabweisung erweist sich mit der dafür im Berufungsurteil gege-\n\nbenen Begründung danach als unrichtig, so dass die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden \n\nmuss. Das Berufungsgericht erhält dadurch auch Gelegenheit, die noch erfor-\n\nderlichen Feststellungen zur Ursächlichkeit der Einnahme von Cordarex für den \n\nHerzstillstand der Klägerin zu treffen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 612/03 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.05.2006 - 1 U 102/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/vi-zr-108-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/vi-zr-108-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_108-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:18.592543+00:00"}}