{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_101-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"VI ZR 101/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10 Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell- ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge- geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 101/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. März 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10 \n\nEin Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell-\n\nten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge-\n\ngeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags \n\nzu b) abgewiesen worden ist. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, \n\ndessen satzungsmäßiger Zweck u.a. die Bekämpfung von Kinderpornographie \n\nim Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit \n\nsexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Klä-\n\nger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, veröffentlichte ein Un-\n\nbekannter dort unter dem Pseudonym \"Katzenfreund\" einen Beitrag, durch den \n\nsich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, ebenso durch den \n\nspäter eingestellten Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym \"Rumtrauben\", \n\ndessen Identität dem Kläger bekannt ist. Der Kläger hat die Beklagte auf Unter-\n\nlassung der Verbreitung dieser Beiträge, Zahlung einer Geldentschädigung von \n\nmindestens 2.000,00 € und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in \n\nHöhe von 1.187,38 € in Anspruch genommen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \n\nbezüglich beider Beiträge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfol-\n\ngungskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des dem Kläger bekannten Ver-\n\nfassers \"Rumtrauben\" und der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskos-\n\nten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt \n\nder Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte \n\nerstrebt mit der Anschlussrevision die vollumfängliche Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2006, 267 veröffent-\n\nlicht ist, beurteilt den Beitrag des Autors \"Katzenfreund\" als Meinungsäußerung, \n\ndie den Kläger in seiner Ehre verletze. Die Diffamierung werde nicht durch die \n\neigenen Beiträge des Klägers gerechtfertigt, mit denen dieser sich zuvor in dem \n\nForum in negativer Weise über seine Diskussionsgegner geäußert habe. Hin-\n\nsichtlich dieses Beitrags bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklag-\n\nte, weil sie als Betreiberin des Forums die Äußerung verbreite und sich insoweit \n\nnicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen könne. Dem-\n\ngegenüber habe der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte \n\nhinsichtlich des Beitrags des ihm bekannten Autors \"Rumtrauben\". Im Falle der \n\nKenntnis von der Identität des Autors sei bei einem Meinungsforum vorrangig \n\nderjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert habe. Ein Anspruch auf \n\nErsatz von Rechtsverfolgungskosten bestehe nur in Höhe von 310,65 € hin-\n\nsichtlich des Beitrags des Autors \"Katzenfreund\". \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die \n\nAnschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Rechtlich zutreffend und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch \n\nnicht angegriffen wertet das Berufungsgericht den Beitrag des Autors \"Katzen-\n\nfreund\" als Meinungsäußerung, die den Kläger wegen ihn schmähender Inhalte \n\nin seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen \n\nmuss. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Be-\n\nklagte als Betreiberin des Internetforums bei Kenntniserlangung von unzulässi-\n\ngen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten \n\nBeitrags verpflichtet sein kann. \n\n6 \n\na) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht, wie es im Berufungsur-\n\nteil anklingt, aus § 11 Nr. 2 TDG oder § 9 Nr. 2 MDStV. Für die Beurteilung des \n\nin die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist das im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung geltende Recht maßgebend (BGHZ 131, 308, 311 f.), \n\nwelches grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (BGHZ \n\n9, 101 f.). Abzustellen ist mithin auf die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung \n\nvon Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikati-\n\nonsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz-ElGVG) \n\nvom 26. Februar 2007 am 1. März 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des \n\nTelemediengesetzes (BGBl I S. 179), welches an die Stelle des Teledienstege-\n\nsetzes und des Medienstaatsvertrages getreten ist. Die im Telemediengesetz \n\nenthaltenen Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern (§§ 7 bis \n\n10 TMG) haben die Regelungen des Teledienstegesetzes und die für Medien-\n\ndienste bisher geltenden entsprechenden Regelungen des Medienstaatsvertra-\n\nges unverändert übernommen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Ge-\n\nsetzesentwurf vom 26. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3078, S. 15). Die diesbe-\n\nzüglichen Vorschriften weisen keinen haftungsbegründenden Charakter auf und \n\nenthalten ebenso wie schon die §§ 8 bis 11 TDG in der Fassung von Art. 1 \n\nNr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3721) keine An-\n\nspruchsgrundlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt, setzen die nachfol-\n\ngenden Bestimmungen des Gesetzes ebenso wie schon § 8 Abs. 1 TDG und \n\n§ 5 TDG i.d.F. vom 22. Juli 1997 (BGBl I S. 1870) eine Verantwortlichkeit nach \n\nallgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (vgl. Senatsurteil \n\nvom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - VersR 2003, 1546 [zu § 5 TDG a.F.] \n\nm.w.N.; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 18). Nach \n\nAuffassung des Schrifttums kommt diesen Vorschriften deshalb eine Art \"Filter-\n\nfunktion\" zu (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445 m.w.N.). Vorliegend beruht \n\nder Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 \n\nAbs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. \n\n7 \n\nb) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbe-\n\nsondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese \n\nVorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit \n\nRecht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus \n\n§ 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung \n\nergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die \n\nSchadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG). Unterlas-\n\nsungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon von \n\n§§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt (BGHZ aaO, S. 248). \n\n8 \n\nc) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der be-\n\nanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt \n\nworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Grund-\n\nsätze, die der erkennende Senat für Fernsehsendungen aufgestellt hat, die \n\n- wie etwa Live-Diskussionen - einen \"Markt der Meinungen\" eröffnen (Senats-\n\nurteil BGHZ 66, 182, 188, \"Panorama\"), auf den vorliegenden Fall nicht über-\n\ntragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des Ausstrahlens \n\neiner ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann, ist den Besonderheiten \n\nRechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und den Möglichkeiten und \n\nZwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit Rücksicht darauf hat der \n\nerkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine Störerhaftung der Fern-\n\nsehanstalt zu verneinen sein kann, wenn während der Live-Übertragung einer \n\nFernsehdiskussion eine ehrverletzende Äußerung durch einen Dritten erfolgt \n\noder wenn das Fernsehen die kritische Äußerung eines Dritten aufgreift, ohne \n\nsich mit ihr zu identifizieren (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 189 f.). \n\n9 \n\nDiese Überlegungen sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum \n\nnicht übertragbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für Live-\n\nSendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich \n\nnicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Mög-\n\nlichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhin-\n\ndern (Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaf-\n\ntung, 2000, S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber \n\n- wie vorliegend unstreitig - die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem \n\nUnterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der \n\nWiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpe-\n\ntuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betrei-\n\nber eines Internetforums ist \"Herr des Angebots\" und verfügt deshalb vorrangig \n\nüber den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa \n\nauch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters \n\nin keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt wer-\n\nden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur \n\nUnterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster, AfP \n\n2006, 219, 222). \n\n10 \n\nd) Entgegen der Meinung der Anschlussrevision kann die Beklagte dem \n\nUnterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe \n\ndiese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene \n\nBeiträge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als \n\nstillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses \n\nForums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in \n\ndem, wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem \n\nPseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass \n\ner dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in \n\nseinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko ein-\n\ngeht, verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsicht-\n\nlich künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht \n\nabgeschnitten. \n\n11 \n\nDer Kläger muss die in dem beanstandeten Beitrag enthaltene Ehrverlet-\n\nzung auch nicht nach den Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit im \n\nRahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung hinnehmen, bei der die Vermu-\n\ntung zugunsten der freien Rede sprechen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 212 = \n\nNJW 1958, 257; BVerfGE 54, 120, 139 = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1, 7 = \n\nNJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von Meinungsäuße-\n\nrungen tritt nämlich regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, \n\nwenn sich die betreffenden Äußerungen - wie vorliegend - als Schmähung dar-\n\nstellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 = NJW 1991, 95). \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Unterlas-\n\nsungsanspruch vorliegend auch hinsichtlich des Beitrags b) des Autors \"Rum-\n\ntrauben\" in Betracht. \n\n13 \n\na) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetfo-\n\nrums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die \n\nIdentität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum \n\neingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Un-\n\nterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem \n\nPresseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich \n\nneben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, \n\n5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als \n\n\"Herr der Sendung\" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, \n\n182, 188). Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber eines Internetfo-\n\nrums, der insoweit \"Herr des Angebots\" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlas-\n\nsungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von des-\n\nsen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags. \n\n14 \n\nb) An einer Sachentscheidung darüber, ob vorliegend ein Unterlas-\n\nsungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des Autors \"Rum-\n\ntrauben\" besteht, ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen zum Inhalt dieses Beitrags getroffen und diesen auch nicht rechtlich \n\ngewürdigt hat. \n\n15 \n\n3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über den An-\n\nspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten \n\nhaben die beiderseitigen Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Revision und die \n\nAnschlussrevision insoweit nicht begründet worden sind. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2005 - 12 O 440/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/vi-zr-101-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-27/vi-zr-101-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZR_101-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:02.028800+00:00"}}