{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"VI ZB 5/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Wird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegründung vorgelegt, hat er spätestens dann die Fristennotierung eigenständig zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 5/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fc \n\nWird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegründung vorgelegt, hat er \n\nspätestens dann die Fristennotierung eigenständig zu prüfen. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Januar 2006 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 8.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatz-\n\nansprüche gegen die Beklagte geltend. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. September 2005, \n\nzugestellt am 29. September 2005, zur Zahlung von 6.000 € Schmerzensgeld \n\nverurteilt und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Gegen die-\n\nses Urteil hat die Beklagte mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht \n\neingegangenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 (Montag) Berufung eingelegt. \n\nDa die Berufung zunächst nicht begründet worden ist, hat das Oberlandesge-\n\nricht mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass es beab-\n\nsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Durch Schriftsatz \n\nvom 6. Dezember 2005 ist die Berufung begründet und Wiedereinsetzung hin-\n\nsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt worden. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt, \n\ndas am 29. September 2005 zugestellte Urteil sei mit einem entsprechenden \n\nEingangsstempel versehen worden. Die zuständige Angestellte - Frau W. - ha-\n\nbe die Berufungsfrist mit einer Vorfrist zum 24. Oktober 2005 und einer Ablauf-\n\nfrist zum 31. Oktober 2005 sowie die Begründungsfrist mit Vorfrist zum \n\n22. November 2005 und Ablauffrist zum 29. November 2005 im Fristenkalender \n\nnotiert und die entsprechenden Fristen auf dem Urteil handschriftlich vermerkt. \n\nSodann sei eine entsprechende Kontrolle durch Rechtsanwalt H. erfolgt und die \n\nAkte mit dem Urteil zur weiteren Bearbeitung der erstinstanzlich tätig gewese-\n\nnen Rechtsanwältin Dr. J. vorgelegt worden. Diese habe ebenfalls festgestellt, \n\ndass die Fristen ordnungsgemäß notiert worden seien. \n\n4 \n\nNachdem am 31. Oktober 2005 die Haftpflichtversicherung der Beklagten \n\ndie Weisung erteilt habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, habe Rechts-\n\nanwältin Dr. J. die Berufungsschrift veranlasst. Entsprechend einer internen \n\nAbsprache habe sie sodann die Akte an ihren Kollegen Rechtsanwalt Dr. R. zur \n\nweiteren Bearbeitung im Rahmen des Berufungsverfahrens weitergeleitet. Die-\n\nser habe durch seine Sekretärin - Frau B. - eine Berufungsakte anlegen lassen, \n\nwas diese am 7. November 2005 erledigt habe. Dabei habe sie das erstinstanz-\n\nliche Urteil kopiert und in die zweitinstanzliche Handakte gelegt. Eine eigene \n\nFristübertragung im Sekretariat des nunmehr tätigen Rechtsanwalts sei aber \n\nunterblieben. Dies sei Rechtsanwalt Dr. R. nicht aufgefallen, weil das Urteil be-\n\nreits entsprechende handschriftliche Notizen aufgewiesen habe. \n\n5 \n\nRechtsanwalt R. habe einen Entwurf der Begründung gefertigt, der am \n\n4. November 2005 geschrieben worden sei. Eine endgültige Überarbeitung ha-\n\nbe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollen, weil es andere dringlichere \n\nMandate gegeben habe. Die Akte sei dann weder zur Vorfrist noch zum Fristab-\n\nlauf vorgelegt worden. Rechtsanwalt R. habe dies erst am 2. Dezember 2005 \n\nfestgestellt, als er die Akte routinemäßig habe fertig stellen wollen. \n\n6 \n\nDie Beklagte müsse sich die Fristversäumung nicht zurechnen lassen. \n\nDiese sei auf das Fehlverhalten zweier ausgebildeter und mehrjährig tätiger \n\nRechtsanwaltsfachangestellten zurückzuführen. Es bestehe die generelle An-\n\nweisung, die Fristen im Kalender des erstinstanzlich tätig gewesenen Sachbe-\n\narbeiters erst zu streichen, wenn durch eine Rückmeldung aus dem Sekretariat \n\ndes zweitinstanzlich tätigen Anwaltes sicher sei, dass dort die Fristen notiert \n\nseien. Zu einer solchen Rückmeldung sei es nicht gekommen. Frau W. habe \n\ndie bei ihr notierten Fristen übersehen und auch bei Fristablauf nicht im Sekre-\n\ntariat von Rechtsanwalt Dr. R. angerufen, um nachzufragen, ob die Fristen er-\n\nledigt seien. Frau W. sei eine sehr qualifizierte Fachkraft, die schon seit länge-\n\nrer Zeit ein Vorzimmer leite und überaus ordentlich und korrekt arbeite. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass im Büro der Pro-\n\nzessvertreter der Beklagten die Fristenkontrolle ordnungsgemäß gesichert oder \n\norganisiert sei. Es lägen nicht nur mehrere deutliche Fehler einer einzigen An-\n\ngestellten vor, sondern beide Angestellte der eingeschalteten Rechtsanwälte \n\nhätten in nicht unerheblicher Weise fehlerhaft und entgegen den behaupteten \n\nhausinternen Anweisungen gehandelt. Dies lasse darauf schließen, dass die \n\nOrganisation entweder nicht ausreichend verständlich und eindeutig gestaltet \n\nsei oder nicht hinreichend überwacht werde. \n\n8 \n\nZudem habe der geschriebene Entwurf der Berufungsbegründung dem \n\nsachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegen. \n\nDeshalb habe ihm die Fristensicherung wieder selbst oblegen, weil er die Sa-\n\nche im Zusammenhang mit der Frist bearbeitet habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-\n\nliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts \n\nauf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-\n\ngericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil \n\ndie Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden \n\nihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklag-\n\nten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht ein solches Verschulden angenommen hat, weil der die \n\nBerufungsbegründung bearbeitende Rechtsanwalt die Fristensicherung nicht \n\nselbst überprüft hat, obgleich ihm der Entwurf der Berufungsbegründung recht-\n\nzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt worden ist. \n\n11 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein \n\nRechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei \n\njeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn \n\nihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, \n\ninsbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Für die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes schon \n\nab der Zustellung des Urteils möglich und zumutbar, weil der Ablauf der Be-\n\ngründungsfrist nicht mehr vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abhängt, son-\n\ndern nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständig \n\nabgefassten Urteils beträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 \n\n- VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR \n\n2002, 637; vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598, jeweils \n\nm.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ \n\n2005, 435; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; vom \n\n11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696). Diese Verpflichtung zu \n\neiner eigenständigen Prüfung besteht unabhängig davon, ob sich der Prozess-\n\nbevollmächtigte sogleich zur Bearbeitung der Sache entschließt oder - wie hier - \n\ndie (weitere) Bearbeitung vorerst zurückstellt (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1998 \n\n- XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526). Es ist auch nicht erforderlich, dass dem \n\nAnwalt zugleich die Akten vorgelegt werden. Soweit in Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofs auf die Vorlage der Akten abgehoben wird, geschieht dies \n\nnicht, um zwischen den \"Akten\" und der \"Sache\" zu unterscheiden, sondern um \n\nsachgerecht dahin zu differenzieren, ob die Akten zur Vorlage der fristwahren-\n\nden Prozesshandlung oder aus sonstigen Gründen vorgelegt worden sind (vgl. \n\nSenatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - aaO; vom 19. Februar \n\n1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 \n\n- VIII ZB 12/94 - VersR 1995, 238). Zu der notwendigen Nachprüfung gehört \n\nauch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der \n\nFrist im Fristenkalender (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB \n\n16/87 - VersR 1988, 414). \n\n12 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hätte der die Beklagte in der zweiten In-\n\nstanz vertretende Prozessbevollmächtigte jedenfalls nach Wiedervorlage des \n\nvon ihm diktierten und zwischenzeitlich geschriebenen Entwurfs der Berufungs-\n\nbegründung anhand der Handakten überprüfen müssen, ob ein Erledigungs-\n\nvermerk hinsichtlich der Fristeneintragung erfolgt ist. Hätte er dies getan, hätte \n\nihm auffallen müssen, dass zwar eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils mit \n\ndem Erledigungsvermerk des erstinstanzlich tätigen Büros hinsichtlich der Fris-\n\ntennotierung vorlag, jedoch ein entsprechender Vermerk seines eigenen Büros \n\nnicht aus den Handakten ersichtlich war. Wäre er den sich daraus ergebenden \n\nZweifeln an einer ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsbegründungsfrist \n\nnachgegangen, hätte er das Fehlen der Eintragung im Fristenkalender ent-\n\ndeckt, so dass die Versäumung der Frist vermieden worden wäre. Da der \n\nzweitinstanzliche Rechtsanwalt der Beklagten eine solche Prüfung nicht vorge-\n\nnommen, sondern den Entwurf der Berufungsbegründung nach Vorlage durch \n\nsein Büro wegen anderer vordringlicher Arbeiten zunächst nicht weiter bearbei-\n\ntet hat, hat er mithin nicht alles ihm Zumutbare getan und veranlasst, damit die \n\nFrist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird. Daher hat das Oberlan-\n\ndesgericht zu Recht ein Verschulden angenommen. \n\n13 \n\n2. Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlan-\n\ndesgericht zu Recht aus einer Reihe von Fehlern mehrerer Mitarbeiter den \n\nSchluss gezogen hat, dass die Organisation im Anwaltsbüro entweder nicht \n\nausreichend verständlich und eindeutig gestaltet gewesen oder nicht hinrei-\n\nchend überwacht worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. März 2001 \n\n- VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1996 \n\n- XII ZR 279/95 - FamRZ 1996, 1469; vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - \n\nVersR 1985, 270). Eine Rechtsfortbildung zu der von der Rechtsbeschwerde \n\naufgeworfenen Frage, wann eine auffällige Häufung von Mängeln bei der Wah-\n\nrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist anzunehmen ist, ist nicht geboten, weil \n\nder angefochtene Beschluss - wie ausgeführt - schon aus anderen Gründen \n\neiner Überprüfung stand hält. \n\n14 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 O 306/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.2006 - 26 U 156/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zb-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/vi-zb-5-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:06.129569+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-23/vi-zb-5-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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