{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__73-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"VI ZB 73/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 4 Abs. 1 Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhen- der Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 73/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 4 Abs. 1 \n\nDie geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhen-\n\nder Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch \n\nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. September \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 900 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, \n\nan dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflicht-\n\nversicherten PKW beteiligt war. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner zu verurteilen, an sie 3.176,65 € nebst Zinsen sowie außergerichtli-\n\nche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € zu zahlen. Die Klageschrift \n\nwurde beiden Beklagten am 22. Dezember 2005 zugestellt. Bereits am \n\n2. Dezember 2005 hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin einen Betrag von \n\n2.700,16 € gezahlt. Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von \n\n2.700,16 € erledigt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung \n\nhat die Klägerin die Zahlung weiterer 476,49 € nebst Zinsen sowie der \n\naußergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € begehrt. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderli-\n\nche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen An-\n\nwaltskosten seien Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO \n\nund daher nicht zu berücksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die au-\n\nßergerichtlichen Kosten auf die Durchsetzung eines Forderungsteils bezögen, \n\nder nicht mehr streitgegenständlich sei. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Frage, ob \n\nvorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Ver-\n\nfahren geltend gemachten Hauptanspruchs werterhöhend sind, soweit die Par-\n\nteien den Hauptanspruch im ersten Rechtszug teilweise übereinstimmend für \n\nerledigt erklärt haben, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die \n\nvorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streit-\n\nwerterhöhend sind. \n\n5 \n\na) Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufge-\n\nwendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend ge-\n\nmachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptan-\n\nspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiell-\n\nrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er \n\nsich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung \n\nabhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO \n\ndar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis be-\n\nsteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil \n\nvom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom \n\n15. Mai 2007 \n\n- VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom \n\n25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.). \n\n6 \n\nb) Damit ist zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob ein solches Abhän-\n\ngigkeitsverhältnis auch besteht, soweit ein Teil der Hauptforderung im Rechts-\n\nstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Indessen lässt sich aus \n\nden bisher ergangenen Entscheidungen entnehmen, dass das die Werterhö-\n\nhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nur besteht, so lange die Haupt-\n\nforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus folgt, dass entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachten vorprozessualen \n\nAnwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert \n\nerhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der gel-\n\ntend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. \n\n7 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen \n\naus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptfor-\n\nderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer \n\nTeil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Ur-\n\nteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.). Dies \n\nberuht auf der Überlegung, dass nach § 4 ZPO Zinsen, die neben der Hauptfor-\n\nderung geltend gemacht werden, zwar grundsätzlich Nebenforderungen sind \n\nund bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Sie werden \n\njedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im \n\nStreit steht, so dass also nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits \n\nsind. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an \n\neiner anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen \n\nzu einer Nebenforderung machen könnten. Die von dem erledigten Teil verlang-\n\nten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Ab-\n\nhängigkeitsverhältnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 \n\n- aaO). \n\n8 \n\nEs besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu \n\nbehandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis \n\nzur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des \n\nRechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessge-\n\ngenstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil \n\nder Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Neben-\n\nforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung \n\n\"emanzipiert\" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. \n\nMünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak/Heinrich, ZPO, \n\n5. Aufl., § 3 Rn. 26 \"Erledigung der Hauptsache\"; Ruess MDR 2005, 313, 314; \n\nSteenbuck MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 38). \n\nInsoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des lau-\n\nfenden Prozesses, die nach ständiger Rechtsprechung nach übereinstimmen-\n\nder Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht \n\nerhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus \n\ndem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der \n\nEntscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen \n\nauch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird \n\n(vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - \n\nNJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem \n\nAnspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall. \n\n9 \n\n3. Für das laufende Verfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt und mit-\n\nhin die Berufung zulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig \n\ndavon, ob man die Höhe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die \n\nBeschwerdeführerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Gebühr \n\nvermindert, die anzurechnen ist (vgl. Lutje, RVG von A - Z Stichwort \"Anrech-\n\nnung\"), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr \n\nvermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfal-\n\nlende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - \n\nNJW 2007, 2049, 2050). Nach beiden Berechnungsmethoden wird die Beru-\n\nfungssumme überschritten. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 13.06.2006 - 21 C 4224/05 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 S 258/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/vi-zb-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/vi-zb-73-06","retrieved":"2026-07-10 20:06:42.465671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-04/vi-zb-73-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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