{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VI ZB 72/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri- vatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 72/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri-\n\nvatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153, 235 und \n\nvom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236). \n\nBGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 - LG Berlin \n\n AG Berlin-Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.096,20 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als \n\nHalterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsun-\n\nfall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte \n\ndabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die \n\nBeklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten \n\nFord Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfallda-\n\ntenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die \n\nBeklagte zu 2 einen Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die \n\nUnfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfallda-\n\ntenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklag-\n\nten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und \n\nspäter auch an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 6. August 2004 forderte der Kläger die Beklagte zu 3 \n\nunter Beifügung von Belegen vergeblich zur Schadensregulierung auf und setz-\n\nte ihr mit Schreiben vom 18. August 2004 zur Regulierung des behaupteten \n\nUnfallschadens eine Frist von drei Werktagen. In seinem Schreiben vom \n\n26. August 2004 kündigte der Kläger schließlich an, die Angelegenheit nunmehr \n\neiner Rechtsanwaltskanzlei übergeben zu wollen. Hierauf lehnte die Beklagte \n\nzu 3 mit Schreiben vom 10. September 2004 die außergerichtliche Regulierung \n\nab, da es sich bei dem Vorfall um ein \"nicht unfreiwilliges Ereignis\" gehandelt \n\nhabe. Nachdem die Beklagte zu 3 auch nach anwaltlicher Aufforderung die \n\naußergerichtliche Schadensregulierung erneut abgelehnt hatte, machte der \n\nKläger mit seiner Klageschrift vom 8. August 2005 gegen alle drei Beklagte An-\n\nsprüche aus dem Vorfall vom 7. Juli 2004 in Höhe von 4.851,81 € geltend. Mit \n\nihrer Klageerwiderung vom 17. November 2005 beantragten die Beklagten zu 2 \n\nund 3 durch ihren Prozessbevollmächtigten die Abweisung der Klage, während \n\nder Beklagte zu 1 ausdrücklich nicht von deren Prozessbevollmächtigten vertre-\n\nten wurde. Vielmehr trat die Beklagte zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten des Be-\n\nklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention bei. Die Beklagten zu 2 und 3 rüg-\n\nten in ihrer Klageerwiderung die Aktivlegitimation des Klägers, der nicht nach-\n\ngewiesen habe, dass er Eigentümer des Unfallfahrzeuges gewesen sei, zum \n\nanderen bestritten sie den Vorfall vom 7. Juli 2004 mit Nichtwissen und erhoben \n\nnicht näher bezeichnete Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Haftungs-\n\nhöhe. Daraufhin erklärte der Kläger die Klagerücknahme, worauf das Amtsge-\n\nricht dem Kläger durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. \n\nMit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 stellte der Prozessbevollmächtigte der \n\nBeklagten zu 2 und 3 u.a. einen Kostenfestsetzungsantrag, der neben den \n\nRechtsanwaltskosten die Aufwendungen für die Einholung zweier Handelsregis-\n\nterauszüge in Höhe von jeweils 10 € und vorgerichtliche Sachverständigenkos-\n\nten für ein als \"Tätigkeitsbericht/Kurzstellungnahme\" überschriebenes Schrift-\n\nstück des eingeschalteten Privatgutachters vom 23. Juli 2004 in Höhe von \n\n1.076,20 € enthielt. In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss \n\nwurden lediglich die Anwaltsgebühren und - auslagen festgesetzt, die Festset-\n\nzung der Kosten für die Handelsregisterauszüge und für das Privatgutachten \n\nwurde dagegen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat \n\ndas Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgen die Beklagten zu 2 und 3 ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter, so-\n\nweit ihm nicht entsprochen worden ist. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 \n\nAbs. 3 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 \n\nSatz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sie ist jedoch nicht begründet. \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die \n\nKosten für die Einholung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens und \n\ndie Kosten für die Einholung der Handelsregisterauszüge im Streitfall im Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sind. \n\n1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des \n\nRechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu \n\nerstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-\n\nverteidigung notwendig waren. \n\na) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, \n\n235 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237) \n\nkönnen die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur aus-\n\nnahmsweise als \"Kosten des Rechtsstreits\" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO an-\n\ngesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in \n\neinem Rechtsstreit verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist, \n\nsondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und \n\ngerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden \n\nsein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich \n\nder Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstat-\n\ntungsfähig. \n\n7 \n\nb) Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen \n\nUnkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht \n\nund so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Ein-\n\nstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen \n\nund den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die \n\nVorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grund-\n\nsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmit-\n\ntelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. \n\n8 \n\nc) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies für den Fall bejaht, dass \n\ndas Sachverständigengutachten von dem an der Rechtmäßigkeit des Scha-\n\ndensersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeit-\n\npunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht wor-\n\nden war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Pri-\n\nvatsachverständigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den all-\n\ngemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstat-\n\ntungsfähig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das \n\nPrivatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststel-\n\nlung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm ange-\n\ndrohten Rechtsstreit stützen sollte. \n\n9 \n\nd) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (aaO) hat der Senat \n\ndie Erstattungsfähigkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sachverständi-\n\ngengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben worden war, \n\njedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann zur Bejahung \n\nunmittelbarer Prozessbezogenheit genügen. Es macht in der Regel keinen Un-\n\nterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach \n\nKlageandrohung erteilten Auftrages erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt \n\nder Klageandrohung fortbestehenden Auftrages. Denn spätestens mit der Kla-\n\ngeandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anste-\n\nhenden Prozess maßgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu \n\neiner unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit. Eine ausschließliche Ausrich-\n\ntung des ursprünglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist da-\n\ngegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kosten des \n\nSachverständigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Kla-\n\ngeandrohung - entstanden sind. \n\n10 \n\n2. Ob auch die Kosten eines vorprozessual erstellten Privatgutachtens \n\nprozessbezogen und in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren als Kos-\n\nten des Rechtsstreits erstattungsfähig sein können, bedarf im vorliegenden Fall \n\nkeiner abschließenden Entscheidung. Im Streitfall diente das vorprozessual er-\n\nstellte Privatgutachten nach dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen \n\nVorbringen der Beklagten zu 2 und 3 nämlich lediglich der allgemeinen und \n\neher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Un-\n\nfallgeschehen handelte, und damit um eine Prüfung der Einstandspflicht, wel-\n\nche die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den \n\ndadurch entstehenden Aufwand hat sie mithin grundsätzlich selbst zu tragen \n\n(vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn hin-\n\nreichende Anhaltspunkte für einen lediglich vorgetäuschten Verkehrsunfall und \n\neinen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs sprechen und des-\n\nhalb zu besorgen ist, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachver-\n\nständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre \n\nBenutzung erschwert wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden \n\nEntscheidung. Denn dem Vorbringen der Beklagten sind solche konkreten An-\n\nhaltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht zu \n\nentnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der Beklagten zu 2 in der Ver-\n\ngangenheit häufig für manipulierte Verkehrsunfälle benutzt wurden, reicht für \n\nsich allein nicht aus, um die Kosten für die Einholung vorgerichtlicher Privatgut-\n\nachten zur generellen Prüfung dieser Frage zu \"Kosten des Rechtsstreits\" im \n\nSinne des § 91 ZPO und damit zum Gegenstand eines späteren Kostenfestset-\n\nzungsverfahrens zu machen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Einholung \n\nzweier Handelsregisterauszüge, die nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2 \n\nebenfalls dazu dienen sollten, Nachforschungen über etwaige personelle Ver-\n\nflechtungen auf der Gesellschafter-Geschäftsführer-Ebene zwischen dem vom \n\nKläger betriebenen Unternehmen und dem Reparaturunternehmen durchzufüh-\n\nren. \n\n11 \n\n3. Nach alledem können die geltend gemachten Kosten nicht im Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Ein etwaiger materiell-rechtlicher \n\nKostenerstattungsanspruch bleibt hiervon unberührt. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 29.03.2006 - 111 C 3190/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 82 T 261/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zb-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zb-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:31.986030+00:00"}}