{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__70-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"VI ZB 70/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Ein- gabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer ab- zugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 70/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO § 233 Fd \n\nWird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu \n\nversendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Ein-\n\ngabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer ab-\n\nzugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR \n\n2005, 573). \n\nBGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - LG Kassel \n\n AG Korbach \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. September 2006 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.579,04 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Mai 2006 ist der Beklagte verur-\n\nteilt worden, an die Klägerin 3.579,04 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist \n\nseinem Prozessbevollmächtigten am 6. Juni 2006 zugestellt worden. Am 3. Juli \n\n2006 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht K. eingelegt. Mit Schriftsatz \n\nvom Montag, den 7. August 2006, hat der Beklagte die Berufung begründet. \n\nDer Schriftsatz trägt im Kopf auf S. 1 die Telefax-Nummer des Amtsgerichts K., \n\ndie jedoch als Telefax-Nummer des Landgerichts K. bezeichnet ist. Dieser \n\nSchriftsatz ist vorab per Fax am 7. August 2006 um 17.03 Uhr beim Amtsgericht \n\nK. eingegangen. Dieses hat ihn am 11. August 2006 an das Landgericht weiter-\n\ngeleitet, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Eingang des Originalschreibens \n\nbeim Amtsgericht bekannt wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am \n\n9. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung vom selben Tag \n\nwies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten darauf hin, dass die \n\nBegründung der Berufung nicht innerhalb der bis 7. August 2006 laufenden \n\nFrist, sondern erst am 9. August 2006 beim Berufungsgericht eingegangen sei \n\nund deshalb beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwer-\n\nfen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2006, beim Berufungsgericht eingegangen \n\nam 21. August 2006 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu ge-\n\nwähren. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe die Begründung mit der aus-\n\ndrücklichen Verfügung diktiert, eine Übersendung solle vorab per Telefax zur \n\nFristwahrung erfolgen. Hierauf habe die erfahrene und zuverlässige Mitarbeite-\n\nrin H. über dem Anschriftenfeld des Landgerichts K. den Aufdruck \"per Telefax\" \n\nund die folgende Telefax-Nummer angebracht. Dabei sei es zu der fehlerhaften \n\nAuswahl der Telefax-Nummer gekommen. H. habe sich bei der Ermittlung der \n\nTeilnehmernummer auf die in der Akte befindliche gerichtliche Korrespondenz \n\nverlassen; sie gehe davon aus, dass sie ein Schreiben des Amtsgerichts K. \n\naufgeschlagen habe, was ihr aber entgangen sei. \n\n2 \n\nAuf weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 21. August 2006 hat der \n\nProzessbevollmächtigte des Beklagten am 6. September 2006 dargelegt, nach \n\nden Organisationsvorgaben seines Büros im Zusammenhang mit der Übermitt-\n\nlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax sei auf dem zu versendenden \n\nSchriftsatz über der Empfängeranschrift der Zusatz \"per Telefax\" und dann die \n\njeweilige Teilnehmernummer aufzunehmen. Die Büromitarbeiterin, die den \n\nSchriftsatz angefertigt habe, sei auch für die Übersendung per Telefax zustän-\n\ndig gewesen. Nach Versendung habe die Mitarbeiterin anhand des Sendebe-\n\nrichts zu kontrollieren gehabt, ob die Empfängernummer mit der auf dem \n\nSchriftsatz übereinstimme. Weiter sei zu kontrollieren gewesen, ob auf dem \n\nSendebericht für die ordnungsgemäße Übermittlung ein \"ok\" angegeben sei \n\nund ob die Seitenzahl mit der des Schriftsatzes übereinstimme. Bei fristwahren-\n\nden Schriftsätzen erfolge die Versendung per Fax durch Auszubildende immer \n\nunter Aufsicht der zuständigen Mitarbeiterin. Das Telefax und der Sendebericht \n\nwürden zur Akte genommen. Nach Beendigung des Vorgangs lasse die Mitar-\n\nbeiterin durch die Auszubildenden nochmals den Sendebericht überprüfen und \n\nkontrolliere abschließend erneut alle Schritte. Anschließend werde der Schrift-\n\nsatz im Original mit den notwendigen Abschriften auf den Postweg gebracht. \n\nErst dann melde sich die Mitarbeiterin beim bearbeitenden Rechtsanwalt um \n\nmitzuteilen, dass der Schriftsatz per Fax versandt und das Original auf dem \n\nPostwege sei. Auf die Frage der Mitarbeiterin, ob die Frist im Fristenkalender \n\ngestrichen werden könne, erkundige sich der Anwalt, ob durch Kontrolle des \n\nSendeberichts sichergestellt sei, dass eine ordnungsgemäße Versendung des \n\nFaxschreibens erfolgt sei. Erst nach Bestätigung erfolge die anwaltliche Anord-\n\nnung, die Frist zu streichen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen verspäte-\n\nter Begründung verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, \n\nder Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe den Bürokräften die Ermittlung \n\nder Telefax-Nummer und die Versendung des fristgebundenen Schriftsatzes \n\ndurch Telefax übertragen, ohne nähere Vorgaben zur Überprüfung der zu ver-\n\nwendenden Fax-Nummer im erforderlichen Umfang zu geben. Zwar sei dem \n\nAnwalt nicht vorzuwerfen, dass er den mit einer falschen Telefax-Nummer ver-\n\nsehenen Schriftsatz vor der Versendung unterzeichnet habe. Er habe jedoch \n\ndafür Sorge tragen müsse, dass die per Telefax übermittelten Schriftsätze auch \n\nauf die Verwendung einer zutreffenden Empfänger-Nummer überprüft werden. \n\nEine solche Überprüfung sei nicht glaubhaft gemacht. \n\n4 \n\nDieser Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. September 2006 ist \n\ndem Beklagten am 20. September 2006 zugestellt worden. Am 16. Oktober \n\n2006 hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und sogleich begründet. \n\n5 \n\n1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO \n\nII. \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Be-\n\nklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-\n\nstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-\n\npflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste \n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860, \n\n861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). \n\n6 \n\n2. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, \n\ndass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn den \n\nProzessbevollmächtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Versäu-\n\nmung der Frist trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Soweit es jedoch eine schuldhaft \n\nunzulängliche Organisation des Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskon-\n\ntrolle der Berufungsbegründung bejaht, überspannt es die an die Sorgfalts-\n\npflichten des Anwalts zu stellenden Anforderungen. \n\n7 \n\na) Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, \n\ndass der Anwalt die Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes im \n\nRahmen einer nötigen Sicherheit gewährleistenden Büroorganisation einer aus-\n\nreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend über-\n\nwachten Anwaltsgehilfin überlassen darf und die von dieser verwendete Fax-\n\nNummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in die-\n\nsen eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen muss. \n\n8 \n\nb) Es entspricht ferner der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, dass ein \n\nAnwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die \n\neine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze \n\nauch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleis-\n\ntet. Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sen-\n\ndebericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfän-\n\ngernummer überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB \n\n14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - \n\nBGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.). \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht überspannt die hier dem Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Organisation einer \n\nAusgangskontrolle, wenn es eine Überprüfung der Übermittlung auf Eingabe-\n\nfehler für nicht ausreichend hält und auch im hier zu entscheidenden Fall eine \n\nÜberprüfung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer verlangt. \n\n10 \n\nZwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass eine Überprüfung hin-\n\nsichtlich der Telefax-Nummer, die sich nach Einsetzen der Nummer auf dem zu \n\nübermittelnden Schriftsatz darauf beschränkt, dass die auf dem Schriftsatz ein-\n\ngesetzte Nummer mit der zur Versendung angegebenen Nummer überein-\n\nstimmt, einen Fehler beim Einsetzen der Nummer auf dem Schriftsatz nicht auf-\n\nzeigen kann. Ein bei der Ermittlung der Telefax-Nummer aufgetretener Fehler \n\nkann sich in der Folge fortsetzen, wenn nicht anhand anderer Verzeichnisse \n\ngesondert überprüft wird, ob es sich bei der verwendeten Telefax-Nummer um \n\ndiejenige des zuständigen Berufungsgerichts handelt. Aus diesem Grund ist \n\nnach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich die im Rahmen der \n\nAusgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts bei einer Über-\n\nmittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu \n\nerstrecken hat, ob die zutreffende Fax-Nummer des Empfangsgerichts ange-\n\nwählt wurde (zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - aaO), \n\nwenn die Fax-Nummer des Berufungsgerichts von einer Büroangestellten aus \n\neinem amtlichen Verzeichnis selbständig zu ermitteln war. \n\n11 \n\nDer hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Die zur Über-\n\nmittlung verwendete Fax-Nummer war unmittelbar aus einem Schreiben des \n\nBerufungsgerichts in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden \n\nSchriftsatz einzufügen. In einem solchen Fall ist das besonders hohe Ver-\n\nwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig er-\n\nfassten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsan-\n\nforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine Überprüfung der \n\nverwendeten Fax-Nummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnom-\n\nmenen, im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschränken. In sol-\n\nchen Fällen reicht es deshalb aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, in-\n\ndem die gewählte Empfänger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz einge-\n\nfügten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZB 14/04 - aaO). \n\n12 \n\n3. Der Beklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung \n\nH. vom 16. August 2006 glaubhaft gemacht, dass in der Akte Schreiben des \n\nBerufungsgerichts vorhanden waren. Dass infolge eines Versehens die Fach-\n\nangestellte die Telefax-Nummer des Amtsgerichts anstelle der des Landge-\n\nrichts aus einem Schriftstück in der Akte ausgewählt und in den Schriftsatz ein-\n\ngefügt hat, gereicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht zum \n\nVerschulden. \n\n13 \n\n4. Nach allem ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die \n\nBerufung zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens zu entscheiden haben wird. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Korbach, Entscheidung vom 23.05.2006 - 3 C 365/04 (70) - \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2006 - 1 S 268/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zb-70-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zb-70-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__70-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:16.545490+00:00"}}