{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__41-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"VI ZB 41/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungs- frist zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 41/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fc \n\nDer Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegründungs-\n\nfrist zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu \n\nprüfen. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - VI ZB 41/06 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.207,17 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Das \n\nLandgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewiesen. Dieses Ur-\n\nteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. März 2006 zugestellt \n\nworden. Am 7. April 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Berufungs-\n\nbegründungsfrist lief am 10. Mai 2006 ab. Mit einem am 12. Mai 2006 beim O-\n\nberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung be-\n\ngründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie \n\nvorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf 10. Mai 2006 nebst ei-\n\nner Vorfrist von einer Woche sei ordnungsgemäß von der für die Fristenüber-\n\nwachung zuständigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten L. notiert und \n\nzusätzlich auch in dem persönlichen Fristenkalender von Rechtsanwalt B., der \n\nhandschriftlich geführt werde, vermerkt worden. In der Kanzlei sei es grundsätz-\n\nlich üblich, dass Rechtsanwalt B. von Frau L. am Tage des Ablaufs einer Vor- \n\noder Notfrist auf diese explizit hingewiesen werde. Frau L. habe jedoch auf die \n\nam 3. Mai 2006 ablaufende Vorfrist nicht hingewiesen. Am 10. Mai 2006 seien \n\nihm von Frau L. die Handakten sowie sein persönlicher Fristenkalender vorge-\n\nlegt worden. In diesem werde für Vorfristen das Kürzel \"VF\" und für Notfristen \n\ndas Kürzel \"NF\" verwendet. Neben dem Hinweis auf die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist in vorliegender Sache habe sich ein Kürzel befunden, welches er als \n\n\"VF\" gelesen habe; tatsächlich habe es sich jedoch um das Kürzel \"NF\" gehan-\n\ndelt. Obwohl es üblich sei, dass Frau L. ihn am Tage des Ablaufs einer Notfrist \n\nhierauf auch mündlich hinweise, habe sie dies am 10. Mai 2006 versäumt. Der \n\nIrrtum sei erst am 12. Mai 2006 bemerkt worden. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 17. Mai 2006 hat das Oberlandesgericht den Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung \n\nals unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsmittel \n\nsei unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, denn die Frist-\n\nversäumung sei nicht unverschuldet. Die Klägerin müsse sich das Verschulden \n\nihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hätte erkennen kön-\n\nnen, dass es sich bei der Frist um eine Notfrist handelte. Er hätte selbst bei \n\nflüchtiger Betrachtung zweifeln können und müssen, ob die Eintragung im Fris-\n\ntenkalender tatsächlich ein \"V\" mit schrägem Aufstrich war. Er wäre deswegen \n\nverpflichten gewesen, entweder nachzufragen oder in den ihm vorliegenden \n\nHandakten nachzusehen. \n\n3 \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an \n\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-\n\nsung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig \n\nverworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. \n\n5 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Die Klägerin war nicht \n\nohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzu-\n\nhalten (vgl. § 233 ZPO). Ihren Prozessbevollmächtigten trifft ein eigenes Ver-\n\nschulden an der Fristversäumung. Dieses muss sich die Klägerin - unabhängig \n\nvon einem Versehen der Büroangestellten L. - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-\n\nnen lassen. \n\n6 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anwalt \n\nden Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der \n\nHandakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten \n\nim Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere \n\nzu deren Bearbeitung vorgelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1976 \n\n- VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962; vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR \n\n1977, 255 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom \n\n23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 25. März 1985 \n\n- II ZB 2/85 - VersR 1985, 552). Diese Verpflichtung entsteht bereits bei der \n\nVorlage der Akten an ihn, nicht erst bei deren Bearbeitung. Von der eigenen \n\nVerantwortung für die Einhaltung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht \n\ndurch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kon-\n\ntrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung der Fristsache zu erinnern \n\n(BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). \n\n7 \n\nDa die Handakten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Ferti-\n\ngung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt worden sind, war dieser zur \n\neigenverantwortlichen Fristenprüfung verpflichtet. Ohne Erfolg macht die \n\nRechtsbeschwerde geltend, Rechtsanwalt B. habe am 10. Mai 2006 nach Ein-\n\nsichtnahme in seinen persönlichen Fristenkalender davon ausgehen dürfen, \n\ndass es sich bei dem Vermerk um ein \"V\" und nicht um ein \"N\" handelte, weil \n\nFrau L. es versäumt gehabt habe, ihn zuvor auf den Ablauf der Vorfrist hinzu-\n\nweisen. Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt B. sowohl sein persönlicher Fris-\n\ntenkalender als auch seine Handakten vorgelegt worden sind, konnte er gerade \n\nnicht von dem Ablauf einer Vorfrist ausgehen. Die Vorlage der Akten sprach \n\nnämlich für den Ablauf der Notfrist, denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass \n\nin der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die Weisung bestand, dem Anwalt \n\ndie Handakten stets schon bei Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung vorzulegen. \n\nGegen das Bestehen einer solchen Weisung spricht auch die eidesstattliche \n\nVersicherung von Frau L., die dazu lediglich angegeben hat, sie habe Rechts-\n\nanwalt B. am 3. Mai 2006 (nicht: 2005) auf die Vorfrist hinweisen wollen, ihn \n\naber nicht im Büro angetroffen. Hätte die Weisung bestanden, bei Ablauf einer \n\nVorfrist auch die Handakten vorzulegen, hätte die Angestellte L. dies pflichtwid-\n\nrig versäumt. Dies hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Musste \n\nRechtsanwalt B. am 10. Mai 2006 aber zumindest mit der Möglichkeit rechnen, \n\ndass an diesem Tag eine Notfrist ablief, durfte er sich nicht mit dem Blick in sei-\n\nnen persönlichen Fristenkalender begnügen. Er hätte sich vielmehr vergewis-\n\nsern müssen, welche Frist an diesem Tag ablief. \n\n8 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf \n\nan, ob Rechtsanwalt B. darauf vertrauen durfte, dass die Büroangestellte L. ihn \n\nauf den Ablauf der Notfrist mündlich hinweisen würde. Da ihn ein eigenes Ver-\n\nschulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden von \n\nFrau L. vorliegt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - BB \n\n2006, 2779; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, \n\n353). \n\n9 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 205/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 8 U 85/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/vi-zb-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/vi-zb-41-06","retrieved":"2026-07-10 21:24:01.113847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-06/vi-zb-41-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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