{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__39-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"VI ZB 39/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 4 Abs. 1 Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen ein- geklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berech- nung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 39/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 4 Abs. 1 \n\nIm Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen ein-\n\ngeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und \n\ndie Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berech-\n\nnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - LG Wuppertal \n\n AG Wuppertal \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nsowie die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Mai 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 630,48 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach ei-\n\nnem Verkehrsunfall. Ursprünglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 € bezif-\n\nfert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachver-\n\nständigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpau-\n\nschale zusammen. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrages gezahlt. \n\nSodann hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 1.246,40 € sowie \n\n144,59 € für vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat \n\nder Klage in Höhe von 623,20 € sowie weiteren 137,31 € für Anwaltskosten \n\nstattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung \n\nhat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 € sowie Anwaltskosten von noch \n\n7,28 € geltend gemacht. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzuläs-\n\nsig verworfen. Es hat dies damit begründet, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nerforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Po-\n\nsitionen Sachverständigenkosten (79,23 €) und Kostenpauschale (6,25 €) um \n\nNebenforderungen handele, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung \n\ndes Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser nur \n\n537,42 € betrage. \n\n3 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht \n\ndie Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine \n\nEntscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-\n\nletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in \n\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgrün-\n\nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; \n\n41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, \n\n2162; BGHZ 151, 221, 227). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sach-\n\nverständigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderun-\n\ngen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berech-\n\nnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden dürften, hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht Stand. \n\n8 \n\nGemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten für die Wertberechnung \n\nnur dann außer Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozess als Nebenfor-\n\nderungen geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall vorprozessual vom \n\nKläger aufgewendeten Kosten für die Einholung des Sachverständigengutach-\n\ntens und die pauschaliert berechneten Unkosten sind hier nicht als Nebenforde-\n\nrungen geltend gemacht worden; es handelt sich - jedenfalls unter den Um-\n\nständen des vorliegenden Falles - auch nicht um solche. \n\n9 \n\na) Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann \n\nnur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden \n\nAnspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforde-\n\nrung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-\n\nrechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht \n\n- auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Ne-\n\nbenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den \n\njeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar \n\n1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 25. März 1998 \n\n- VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060, 2061; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 \n\nRn. 17). Der abweichenden Auffassung von Lappe (in: MünchKomm-ZPO, \n\n1. Aufl., § 4 Rn. 42), die Frage der Abhängigkeit nach dem materiellen Recht \n\nlasse sich nicht in praktisch verwertbarer Weise beantworten, so dass allein \n\ndarauf abzustellen sei, ob die Kosten ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage \n\nder Geltendmachung oder Abwehr eines anderen Anspruchs dienten, ist nicht \n\nzu folgen. \n\n10 \n\nb) Das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis in dem genannten \n\nSinne besteht nicht, wenn im Verkehrsunfallschadensprozess der Berechnung \n\ndes eingeklagten Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt \n\nwerden. Ob die jeweilige Schadensposition berücksichtigungsfähig ist, hängt \n\ndavon ab, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsnormen (§ 7 \n\nStVG, § 823 BGB usw.) und der §§ 249 ff. BGB erfüllt sind. Dagegen hängt die \n\nErsatzfähigkeit etwa der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverstän-\n\ndigengutachtens nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz für den eigentli-\n\nchen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen \n\nzu leisten ist. Die einzelnen Schadenspositionen bilden hier gleichwertige Be-\n\nrechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs \n\nund sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu be-\n\nrücksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4058; \n\nStein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OLG München, NJW-RR \n\n1994, 1484, 1485; ferner OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774, 1775 für einen \n\nBauprozess). Soweit in der Kommentarliteratur allgemein darauf hingewiesen \n\nwird, vorprozessuale Gutachterkosten seien als Nebenforderungen im Sinne \n\ndes \n\n§ 4 \n\nAbs. 1 \n\nZPO \n\nanzusehen \n\n(vgl. \n\netwa \n\nBaum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 4 Rn. 18; Musielak, Kom-\n\nmentar zur ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 16), kann dem danach jedenfalls für die vor-\n\nliegende Fallgestaltung einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrs-\n\nunfall nicht gefolgt werden. \n\n11 \n\nc) Dass, worauf das Berufungsgericht abstellt, vorprozessual ent-\n\nstandene Gutachterkosten unter Umständen als Rechtsverfolgungskosten an-\n\ngesehen und im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden können (vgl. \n\ndazu z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR \n\n2003, 481 f.), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn die Partei diesen \n\nWeg wählt, scheidet schon die Anwendung des § 4 ZPO aus, weil die Kosten \n\ndann nicht Gegenstand des Klageantrags und damit des Streitwerts oder einer \n\netwaigen Beschwer im Klageverfahren sind. Im Übrigen muss sich der Geschä-\n\ndigte nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verweisen lassen, sondern \n\nkann die Gutachterkosten im Schadensersatzprozess klageweise geltend ma-\n\nchen (MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 375 m.w.N.). Zwar liegt es \n\nnicht in der Hand des Klägers, eine Nebenforderung durch entsprechende Be-\n\nrechnung der Klagesumme und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforde-\n\nrung zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 - \n\nNJW-RR 1995, 706 f. und vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - VersR 1999, \n\n378 f., beide zum ausgerechneten Zinsanspruch). Davon kann indes in Fällen \n\nwie dem vorliegenden nicht die Rede sein, weil die vorprozessualen Gutachter-\n\nkosten nach den obigen Darlegungen keine Nebenforderung im Sinne des § 4 \n\nAbs. 1 ZPO darstellen und im Verkehrsunfallprozess auch nicht als solche gel-\n\ntend gemacht werden. \n\n12 \n\nd) Für die eingeklagte Unkostenpauschale gilt nichts anderes. Es \n\nhandelt sich um einen selbständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen An-\n\nspruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist \n\n(vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rn. 88) und dessen Bestand \n\nnicht davon abhängt, in welchem Umfang eine - andere - Hauptforderung be-\n\nsteht. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann \n\nsomit keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2006 - 33 C 396/05 - \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 S 150/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zb-39-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-13/vi-zb-39-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__39-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:27.869807+00:00"}}