{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-07-03","aktenzeichen":"VI ZB 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 21/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 \n\nWird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, \n\nfällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 305,08 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berufung eingelegt. Am 21. Juni 2005 bestellte sich der Prozess-\n\nbevollmächtigte der Klägerin und kündigte den Antrag an, die Berufung zurück-\n\nzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 24. August 2005 hat \n\ndas Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es \n\nbeabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu-\n\nrückzuweisen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. \n\n \n \n\n- - 3\n\n2 \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, die Kosten ge-\n\nmäß § 104 ZPO mit einer 1,6 - Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG festzu-\n\nsetzen. Das Landgericht hat nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV \n\nRVG anerkannt, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Begrün-\n\ndung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO gewesen sei. Die \n\nsofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht mit \n\ndem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdege-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren wei-\n\nter. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin stehe nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 Nr. 1 VV \n\nRVG zu. Er habe zwar mit Schriftsatz vom 21. Mai 2005 einen Antrag auf Zu-\n\nrückweisung der Berufung der Beklagten angekündigt. Dieser vor Eingang der \n\nBerufungsbegründung gestellte Sachantrag sei jedoch weder sachdienlich noch \n\nnotwendig gewesen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter \n\nZurückweisungsantrag sei nicht geeignet, das Verfahren zu fördern. Ein solcher \n\nSachantrag könne auch nicht allein durch den späteren Eingang der Beru-\n\nfungsbegründung die volle Gebühr Nr. 3200 VV RVG auslösen. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-\n\nricht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und \n\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO). Sie hat \n\nin der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts \n\nhalten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n \n\n- - 4\n\n5 \n\nBei der Zuerkennung einer 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV \n\nRVG sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Ein-\n\nlegung der Berufung durch die Beklagte ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch \n\nnehmen konnte und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung \n\nder hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das entspricht der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember \n\n2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 f. und - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324; vom \n\n3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992). \n\n6 \n\nVon der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-\n\ngung eines Rechtsanwalts ist aber die Frage zu unterscheiden, welche Maß-\n\nnahmen der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-\n\ngung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines \n\nSachantrags nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgebühr \n\nauch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, \n\nbevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Dies ist \n\nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 f.; vom \n\n3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 \n\n- VII ZB 17/03 - NJW 2004, 73; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 2 AZB \n\n50/02 - NJW 2003, 3796 f.). \n\n7 \n\nZwar kommt es für die Entstehung einer Gebühr nicht darauf an, ob die \n\nden gesetzlichen Gebührentatbestand ausfüllenden Maßnahmen erforderlich \n\nwaren. Die Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO ist jedoch grundsätzlich von der \n\nNotwendigkeit der Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\noder -verteidigung abhängig. Die Erstattung der aufgewandten Kosten kann \n\neine Partei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhält-\n\nnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu hal-\n\n- - 5\n\nten. Insoweit stellt die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich \n\nder entscheidende Senat anschließt, darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass \n\nfür den Berufungsgegner besteht, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung der Beru-\n\nfung anzukündigen. Der Berufungsbeklagte kann sich nämlich erst nach Vorlie-\n\ngen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erst-\n\ninstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden \n\nGegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der \n\nBerufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine \n\nsachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 3. Juli 2003 - VIII ZB 19/03 - aaO; BAG, Beschluss vom 16. Juli 2003 \n\n- 2 AZB 50/02 - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufung ausdrücklich \n\nnur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (BAG, aaO, 3797). \n\n- - 6\n\n8 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMüller \n\n Wellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 23.01.2006 - 8 O 76/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 23.02.2006 - 9 W 10/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/vi-zb-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-03/vi-zb-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:07.673335+00:00"}}