{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__15-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VI ZB 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 1008 Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglie- der einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Kla- ge beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs- eigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 15/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 1008 \n\nIst ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglie-\n\nder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Kla-\n\nge beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten \n\ndes Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr \n\nnicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom \n\n15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403). \n\nBGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZB 15/06 - LG Weiden i. d. OPf. \n\nAG Weiden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 16. Februar 2006 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 503,44 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagten zu 1 bis 8 jeweils \"als Mitglied der (näher \n\nbezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft\" als Gesamtschuldner auf \n\nSchadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 \n\nabgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 17. November 2005 hat das Amtsgericht die vom \n\nKläger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 € festgesetzt. Darin waren zwei \n\nErhöhungsgebühren gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV in Höhe von insge-\n\nsamt 434 € netto bzw. 503,44 € brutto enthalten. Der hiergegen vom Kläger \n\neingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache \n\ndem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit dem an-\n\ngefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom \n\nLandgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kläger weiterhin die \n\nfestgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht \n\nbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebüh-\n\nren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet. \n\n1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von \n\nRechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, \n\nseit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 - WuM 2007, 403 = BGH-Report \n\n2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschluss vom \n\n5. Januar 2004 - II ZB 22/02 - NJW-RR 2004, 489). \n\n5 \n\n2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der \n\nTeilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung \n\ngegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das \n\nAmtsgericht - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers \n\nabgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr \n\ndurch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 \n\n- V ZB 77/06 - aaO m.w.N.; Brandenburgisches OLG JurBüro 2006, 475; KG, \n\nBeschluss vom 16. Februar 2006 - 1 W 49/06 - juris; LG Darmstadt ZMR 2006, \n\n397). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 C 627/05 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 T 27/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zb-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/vi-zb-15-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:14.389341+00:00"}}