{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__13-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"VI ZB 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3402 Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahr- nehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur Ab- grenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 3 Abschnitt 4 VV-RVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 13/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3402 \n\nZur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahr-\n\nnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen \n\nRechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur Ab-\n\ngrenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach \n\nTeil 3 Abschnitt 4 VV-RVG. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - VI ZB 13/06 - LG Zwickau \n\n AG Zwickau \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin \n\nDiederichsen und den Richter Pauge \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Streithelferin der Klägerin wird der \n\nBeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom \n\n14. Februar 2006 aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Streit-\n\nhelferin ergangen ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 294 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2004 als Ge-\n\nsamtschuldner zur Zahlung an den Rechtsvorgänger der Klägerin verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Die Klägerin hat mit \n\nSchriftsatz vom 2. August 2004 beantragt, die Berufung der Beklagten zurück-\n\nzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Klägerin hat mit \n\nSchriftsatz vom 15. Februar 2005 gleichfalls beantragt, die Berufung der Be-\n\nklagten zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht am 10. Juni 2005 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin so-\n\nwohl für diese wie auch für den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin auf-\n\ngetreten. Er hat für die Klägerin auf die Anträge in seinem Schriftsatz vom \n\n2. August 2004 Bezug genommen und darüber hinaus für die Streithelferin die \n\nZurückweisung der Berufung beantragt. Nach Rücknahme der Berufung hat das \n\nLandgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern mit Beschluss vom 10. Juni \n\n2005 die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Neben-\n\nintervention auferlegt. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2005 die Kosten \n\nder Klägerin gegen die Beklagten unter Einschluss einer Terminsgebühr für die \n\nBerufungsverhandlung gemäß § 13 RVG, VV-RVG 3202 festgesetzt. Dem An-\n\ntrag der Streitgehilfin auf Festsetzung ihrer Kosten hat es mit Beschluss vom \n\n14. November 2005 entsprochen, jedoch die beantragte Terminsgebühr von \n\n294 € nebst Zinsen abgesetzt, weil keine Teilnahme am Termin erfolgt sei. \n\n3 \n\nGegen den am 6. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Streit-\n\nhelferin am 9. Dezember 2005 \"Erinnerung\" erhoben. Die Rechtspflegerin hat \n\nder sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der Be-\n\nschluss ist der Streithelferin am 26. Februar 2006 zugestellt worden. Mit der \n\nvom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vom 22. März 2006 verfolgt \n\ndie Streithelferin ihre Schlussanträge aus der Beschwerdeinstanz weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt, nach der amtlichen Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV-\n\nRVG entstehe die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhand-\n\nlungstermin. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin habe jedoch nicht \n\nam Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenom-\n\nmen. Dass er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Terminswahr-\n\nnehmung beauftragt, dieser den Termin auch für die Streithelferin wahrgenom-\n\nmen und für sie Anträge gestellt habe, könne nicht zur Entstehung einer Ter-\n\nminsgebühr führen. Die Vertretung mehrerer Parteien in der Berufungsverhand-\n\nlung könne allenfalls zu einer erhöhten Verfahrensgebühr für den Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin führen. \n\n2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-\n\nricht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und \n\nfristgerecht (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie hat \n\nauch in der Sache Erfolg. \n\nb) Auch Rechtsanwälten von Streithelfern erwächst die Terminsgebühr \n\nbei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. Gebauer/ \n\nSchneider/Onderlo/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 3 Rdn. 151; Gerold/Schmidt/ \n\nMüller-Rabe, RVG, VV 3104 Rdn. 10). \n\nc) Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat sich im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht am \n\n10. Juni 2005 durch den Rechtsanwalt der Klägerin vertreten lassen. Mit dem \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAuftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb)) \n\nder Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsge-\n\nbühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb. 3 (3) VV-RVG entstanden, als ob er \n\nselbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins \n\ndurch den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist nicht Voraussetzung \n\nfür den Anfall der Gebühr. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht auf § 5 RVG \n\nhin, der eine Vergütung auch für den Fall vorsieht, dass der Rechtsanwalt eine \n\nTätigkeit nicht persönlich erbringt, sondern sich durch einen anderen Anwalt \n\nvertreten lässt. \n\n9 \n\nd) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmäch-\n\ntigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen \n\nwird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte \n\nnur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Par-\n\nteirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - \n\naaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)). Dann steht die Terminsgebühr diesem zu und \n\nnicht dem beauftragenden Rechtsanwalt (vgl. VV 3402; Mayer/Kroiß/Klees, \n\nRVG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 25; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, \n\nVV 3401 Anm. II 2.2; missverständlich Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, \n\n\"Unterbevollmächtigter\" Ziff. 3); zusätzlich erhält der (unterbevollmächtigte) An-\n\nwalt eine hälftige Verfahrensgebühr (VV-RVG 3401) und rechnet selbst ab. Die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass eine zulässige Unterbevollmächti-\n\ngung mit dieser Gebührenfolge (Beauftragung des Terminsvertreters im Inte-\n\nresse der Partei) vorgelegen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. \n\n10 \n\n3. Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand und \n\nist aufzuheben, soweit sie zum Nachteil der Streithelferin ergangen ist. Das Be-\n\nschwerdegericht wird nunmehr die erforderliche Überprüfung der Terminsge-\n\nbühr vorzunehmen haben. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Pauge \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zwickau, Entscheidung vom 14.11.2005 - 17 C 3230/03 - \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 14.02.2006 - 8 T 498/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zb-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zb-13-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2006/VI_ZB__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:46.094045+00:00"}}