{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR___7-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"VI ZR 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 7/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 3. August 2005 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\nDie gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nDie Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vor-\n\nbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es \n\nist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-\n\ndrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom \n\n24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - BGHReport 2005, 804, 805). Der Senat hat \n\nbei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndas mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Um-\n\nfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\nIm vorliegenden Fall ging es nicht um eine Verwertung des im sozialge-\n\nrichtlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens S. - GA II 270 \n\nunten - als Gutachten. Es ging ausschließlich darum, ob das Berufungsgericht \n\ndem Antrag des Klägers und der Anregung des neurologischen Sachverständi-\n\ngen N. auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachkommen muss-\n\nte oder nicht. Dagegen sprach, dass der psychiatrische Sachverständige im \n\nSozialgerichtsverfahren 1997 keine Störungen auf psychiatrischem Gebiet fest-\n\ngestellt hatte. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, was sich seit dieser \n\nZeit in seinem Befinden geändert haben sollte, wenn das Beweisangebot be-\n\nweiserheblich sein sollte. Solcher Vortrag fehlte und war auch dem neuro-\n\notologischen Gutachten C. nicht zu entnehmen, weil die dort erhobenen \n\nBefunde aus schulmedizinischer Sicht \"nicht nachvollziehbar\" waren und im \n\nWiderspruch zu neurologischen und HNO-ärztlichen Feststellungen unmittelbar \n\nnach dem Unfall und im Jahr 2002 standen (Gutachten N. GA II 279 un-\n\nten/280 Abs. 1). Dass der neurologische Sachverständige N. eine psychiatri-\n\nsche Zusatzbegutachtung angekündigt hatte, konnte das Gericht nach allem \n\nnicht binden. Es war bei dieser \"Gutachtenlage\" nicht zur Aufklärung der \"na-\n\nturwissenschaftlichen\" Kausalität verpflichtet. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR___7-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/vi-zr-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR___7-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR___7-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/vi-zr-7-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR___7-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:45.518037+00:00"}}