{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__80-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-02","aktenzeichen":"VI ZR 80/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 80/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; \n\nst.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer \n\nBegründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-\n\naussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-\n\nser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-\n\ndem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstande-\n\nte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet \n\nhatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die \n\nKlägerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n3 \n\nInsbesondere hatte der Senat die von der Klägerin geltend gemachten \n\nVerletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG überprüft. So \n\nhat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar gerügt, das Berufungsgericht habe \n\njegliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, auch die wegen der Operatio-\n\nnen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen \n\nin der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, ebenso wie bereits im Vortrag \n\nder Klägerin in der Berufungsinstanz, Ausführungen dazu, welche negativen \n\nFolgen die Klägerin den Operationen konkret zuordnet und wie sich diese auf \n\nihre spätere Lebensführung ausgewirkt haben. Da die Klägerin bereits vor der \n\nersten Operation im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwe- \n\ngen sie sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht ver-\n\nzichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht ver-\n\nletzt hätte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 O 291/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2005 - 5 U 63/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-02/vi-zr-80-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-02/vi-zr-80-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__80-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:07.891225+00:00"}}