{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"VI ZR 74/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Abs. 1 Aa; 852 a. F. a) Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. b) Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien ü- berraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde. c) Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F. besteht keine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifisch medizini- sche Fragen zu verschaffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2006 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 74/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 823 Abs. 1 Aa; 852 a. F. \n\na) Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der \nMöglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht \ngegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über \neine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. \n\nb) Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko \nist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien ü-\nberraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des \nPatienten schwer belastet würde. \n\nc) Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F. besteht \nkeine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifisch medizini-\nsche Fragen zu verschaffen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter \n\nDr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 24. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung \n\nüber die Risiken einer Operation, aufgrund der sie neben anderen Folgen \n\nquerschnittgelähmt ist. Der Beklagte war Oberarzt in der orthopädischen Abtei-\n\nlung der Klinik, in welcher die Operation durchgeführt wurde. Träger der Klinik \n\nist der Streithelfer. \n\n2 \n\nDie am 16. August 1976 geborene Klägerin litt ab dem 13. Lebensjahr an \n\neiner Adoleszenzskoliose. Nachdem sich konservative Maßnahmen als nicht \n\nwirksam gegen die fortschreitende Verkrümmung erwiesen hatten, schlug der \n\nBeklagte im Jahr 1990 den Eltern der Klägerin vor, durch eine Operation die \n\nMissbildung zu korrigieren. Am 25. September 1990 wurde ein Aufklärungsge-\n\nspräch über Vorgehensweise und Risiken bei der Operation durch Frau Dr. S. \n\nmit den Eltern der Klägerin in deren Beisein geführt. Die Operation musste ver-\n\nschoben werden, weil die Klägerin an starker Akne an den von der Operation \n\nbetroffenen Hautstellen litt. Am 12. Januar 1991 führte Dr. Dr. T. ein weiteres \n\nAufklärungsgespräch. Die Operation wurde wiederum aufgeschoben, weil eine \n\nEigenblutspende versäumt worden war. Die Eltern der damals 14-jährigen Klä-\n\ngerin unterzeichneten nach dem jeweiligen Aufklärungsgespräch einen Vor-\n\ndruck mit einer Einwilligungserklärung. In den Vordruck ist handschriftlich einge-\n\nfügt: \"u. a. Infektion, Gefäß-, Nervenverletzung, Querschnitt; Eigenblut, Retrans-\n\nfusion, nur im Notfall Fremdblut\". Von 1990 bis zur Operation war die Klägerin \n\nin ständiger Behandlung in der klinischen Ambulanz. Anlässlich der Behand-\n\nlungstermine wurden auch Gespräche von den behandelnden Ärzten mit der \n\nMutter der Klägerin über Risiken und Erfolgsaussichten der anstehenden Ope-\n\nration geführt. Die Risiken einer Falschgelenkbildung (Pseudarthrose) und des \n\noperativen Zugangs (Verwachsungen im Brustraum und Rippeninstabilitäten) \n\nwurden auch nicht bei dem Aufklärungsgespräch angesprochen, das der Be-\n\nklagte am 18. Februar 1992, dem Vortag der Operation, führte. Dabei unter-\n\nschrieb neben ihren Eltern auch die Klägerin die Einverständniserklärung. Der \n\nVordruck ist durch folgende handschriftliche Eintragungen ergänzt: \"Komplikati-\n\nonsmöglichkeiten: Neurologische Ausfälle, Infektionen, Blutungen, Thrombo-\n\nsen, Embolien\". Bei der Operation am 19. Februar 1992 kam es zu einer Einblu-\n\ntung in den Rückenmarkskanal, die zur Querschnittlähmung der Klägerin führte. \n\nIn der Folgezeit entwickelten sich neben anderen Beschwerden auch Verwach-\n\nsungen im Brustraum, Falschgelenkbildungen und Rippeninstabilitäten. \n\n3 \n\nDie Klägerin macht, nachdem sie erfolglos versucht hat, den operieren-\n\nden Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch zu nehmen, gegen den \n\nBeklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung am \n\n18. Februar 1992 geltend. Sie ist der Auffassung, die Aufklärung sei schon des-\n\nhalb unwirksam, weil Aufklärungsadressaten ihre Eltern und nicht sie selbst \n\ngewesen seien, obwohl sie am 18. Februar 1992 bereits die sittliche Reife und \n\ndas erforderliche Verständnis für die Risiken der Operation gehabt habe. \n\nAußerdem sei die Aufklärung am 18. Februar 1992 zu spät erfolgt und von ih-\n\nrem Inhalt her unzureichend gewesen. Die beiden vorhergehenden Aufklä-\n\nrungsgespräche könnten wegen des zeitlichen Abstands nicht in die Beurteilung \n\nmiteinbezogen werden. Der Beklagte habe Alternativen zum Eingriff und des-\n\nsen Dringlichkeit nicht angesprochen. Auch sei das Risiko der Querschnittläh-\n\nmung verharmlost worden. Über die Möglichkeit des Materialbruches und der \n\nBildung von Verwachsungen im Brustraum, von Falschgelenken und Rippenin-\n\nstabilitäten sei nicht aufgeklärt worden. Bei Kenntnis dieser Risiken wäre in die \n\nOperation nicht eingewilligt worden. Der Anspruch gegen den Beklagten sei \n\nnicht verjährt, da die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen \n\nProf. Dr. P. im Juni 1997 erfahren habe, dass die Aufklärung unzureichend ge-\n\nwesen sei. \n\n4 \n\nDer Beklagte wendet dagegen ein, dass, selbst wenn eine unzureichen-\n\nde Aufklärung unterstellt würde, die Eltern der Klägerin jedenfalls auch bei \n\nKenntnis aller Risiken in eine Operation eingewilligt hätten. Immerhin seien sie \n\ndas ihnen genannte Risiko einer Querschnittlähmung eingegangen. Die An-\n\nsprüche seien außerdem verjährt. \n\n5 \n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der \n\nAuffassung, dass die Eltern der Klägerin in die Operation wirksam eingewilligt \n\nhätten. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Zuständige Aufklä-\n\nrungsadressaten seien wegen der Minderjährigkeit der zur Zeit der Operation \n\nerst 15 ½ Jahre alten Klägerin deren Eltern als gesetzliche Vertreter gewesen. \n\nDie Aufklärung sei umfassend und rechtzeitig erfolgt, da die Aufklärungsge-\n\nspräche vom 25. September 1990, 12. Januar 1991 und 18. Februar 1992 in \n\neiner Zusammenschau zu beurteilen seien. Die Operation habe nach dem ers-\n\nten Aufklärungsgespräch bis zu ihrer Durchführung stets im Raume gestanden. \n\nInhaltlich sei ausreichend über Durchführungsweise und Erfolgsaussichten der \n\nrelativ indizierten Operation aufgeklärt worden. Den Eltern der Klägerin sei in \n\nverschiedenen Gesprächen von den Ärzten ausreichend verdeutlicht worden, \n\ndass das Risiko einer Querschnittlähmung bestehe, wenn dieses auch - wie es \n\nden Tatsachen entspreche - äußerst gering sei. Über die Risiken der Falschge-\n\nlenkbildung und des operativen Zugangs sei zwar nicht aufgeklärt worden, doch \n\nhabe es das Landgericht zutreffend als unter keinem Gesichtspunkt plausibel \n\nangesehen, dass die Eltern der Klägerin, die nach Aufklärung über das Quer-\n\nschnittrisiko in die Operation eingewilligt hätten, sich bei Kenntnis eines Risikos, \n\ndas demgegenüber in seiner Schwere nicht wesentlich ins Gewicht falle, in ei-\n\nnem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätten. Bei Erhebung der Kla-\n\nge mit Klageschrift vom 11. Mai 2000 sei die dreijährige Verjährungsfrist längst \n\nabgelaufen gewesen, weil die Eltern der Klägerin bereits 1992/1993 die erfor-\n\n \n\n7 \n\n8 \n\nderliche Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a. F. von den geltend ge-\n\nmachten Aufklärungsversäumnissen gehabt hätten. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. \n\n1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, dass unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls die Aufklä-\n\nrungsgespräche mit den Eltern der damals minderjährigen Klägerin zu führen \n\nwaren. Zwar kann minderjährigen Patienten bei einem nur relativ indizierten \n\nEingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestal-\n\ntung - wovon im Streitfall auszugehen ist - ein Vetorecht gegen die Fremdbe-\n\nstimmung durch die gesetzlichen Vertreter zuzubilligen sein, wenn sie über eine \n\nausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. Um von diesem Vetorecht Gebrauch \n\nmachen zu können, sind auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklä-\n\nren, wobei allerdings der Arzt im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die \n\nAufklärung und Einwilligung der Eltern genügt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni \n\n1971 \n\n- VI ZR 230/69 - VersR 1971, 929 f. und vom 16. April 1991 \n\n- VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. \n\nRn. C 115; Steffen/Pauge Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Rn. 432; differenzierend \n\nWölk MedR 2001, 80, 83 ff.). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin 1992 bereits \n\nüber eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügte, denn nach den insoweit nicht \n\nangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem \n\nSelbstbestimmungsrecht der Klägerin hinreichend Rechnung getragen. Sie war \n\nbei den einzelnen Aufklärungsgesprächen anwesend und hat durch ihre Unter-\n\nschrift unter die Einwilligungserklärung vom 18. Februar 1992 bekundet, dass \n\nsie mit dem Eingriff einverstanden sei. \n\n9 \n\nb) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass der Vater, soweit er bei den zwischen der Mutter der Kläge-\n\nrin und den Ärzten geführten Gesprächen nicht anwesend war, ausreichend \n\ninformiert worden ist, weil ihm von der Mutter die erhaltenen Informationen mit-\n\ngeteilt und mit ihm besprochen worden sind. Bei den maßgebenden Aufklä-\n\nrungsgesprächen waren außerdem beide Elternteile anwesend, da die jeweili-\n\ngen Einwilligungserklärungen von beiden Elternteilen unterzeichnet worden \n\nsind. \n\n10 \n\nc) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter \n\nden Umständen des Streitfalls die Aufklärung für rechtzeitig hielt. Zwar wäre \n\ndas Aufklärungsgespräch am Vortag der risikoreichen und umfangreichen Ope-\n\nration zweifellos verspätet gewesen, wenn die früheren Aufklärungsgespräche \n\nnicht einzubeziehen wären (vgl. zur rechtzeitigen Aufklärung etwa Senatsurteil \n\nvom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441 ff. m. w. N.). Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats hängt die Wirksamkeit der Einwilli-\n\ngung davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient ausrei-\n\nchend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Je nach den Vor-\n\nkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann bei stationä-\n\nrer Behandlung eine Aufklärung im Verlauf des Vortages genügen, wenn sie zu \n\neinem Zeitpunkt erfolgt, der dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestim-\n\nmungsrechts erlaubt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - \n\nVersR 1998, 766, 767). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht die drei Aufklärungsgespräche in einem zeitlichen Zusammenhang \n\ngesehen hat. Nachdem die Eltern der Klägerin bereits in zwei Gesprächen am \n\n25. September 1990 und 12. Januar 1991 über Risiken der Operation informiert \n\nworden waren und die Operation seit 1990 stets im Raume stand, erfolgte die \n\nabschließende Aufklärung am 18. Februar 1992 zwar noch rechtzeitig, doch ist \n\nsie inhaltlich unzureichend. \n\n11 \n\nd) Soweit die Revision allerdings die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zur hinreichenden Aufklärung über das Querschnittrisiko, die Möglichkeit \n\ndes Materialbruchs und die eingeschränkten Erfolgsaussichten des Eingriffs in \n\nZweifel zieht, begibt sie sich unter den Umständen des Streitfalls auf das ihr \n\nverschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung und setzt ihre eigene Beurtei-\n\nlung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Aus Rechtsgründen be-\n\nstehen insoweit keine Bedenken gegen dessen Ausführungen. \n\n12 \n\ne) Doch ist die Aufklärung deshalb inhaltlich unvollständig, weil die Risi-\n\nken der Falschgelenkbildung und des operativen Zugangswegs von vorne \n\ndurch die Brust in den Aufklärungsgesprächen nicht erörtert worden sind. Ge-\n\ngenstand der Risikoaufklärung sind generell alle behandlungstypischen Risiken, \n\nderen Kenntnis beim Laien nicht vorausgesetzt werden kann, die aber für die \n\nEntscheidung des Patienten über die Zustimmung zur Behandlung ernsthaft ins \n\nGewicht fallen (Geiß/Greiner aaO, Rn. C 49). Auch über ein gegenüber dem \n\nHauptrisiko weniger schweres Risiko ist deshalb aufzuklären, wenn dieses dem \n\nEingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die \n\nVerwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet \n\nwürde (BGH BGHZ 126, 386, 389; Senat, Urteil vom 12. Dezember 1989 \n\n- VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523). Nach den tatsächlichen Feststellungen \n\nim Berufungsurteil handelt es sich bei den in Rede stehenden Risiken um ope-\n\nrationsspezifische Komplikationen, die sich tatsächlich verwirklicht haben und \n\ndas Leben der Klägerin nachhaltig beeinträchtigen. Zutreffend ist deshalb der \n\nAnsatz des Berufungsgerichts, dass auch diese Risiken im Rahmen der Aufklä-\n\nrung anzusprechen waren, obwohl über das schwerere Risiko der Querschnitt-\n\nlähmung aufgeklärt worden ist. Der Hinweis auf das Risiko der Querschnittläh-\n\nmung, das überdies von den beteiligten Ärzten als äußerst gering dargestellt \n\nworden war, vermochte kein realistisches Bild davon zu vermitteln, welche \n\nsonstigen Folgen die Verwirklichung der weiteren Risiken der Operation für die \n\nkünftige Lebensgestaltung der Klägerin mit sich bringen konnte. Bei dieser \n\nSachlage führt die fehlerhafte Aufklärung grundsätzlich zur Haftung des Beklag-\n\nten für die Folgen des ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Eingriffs. \n\n13 \n\nf) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt nicht das für die \n\nHaftung erforderliche Verschulden des Beklagten. Soweit der Streithelfer meint, \n\nder Beklagte sei vor dem Aufklärungsgespräch am 18. Februar 1992 nicht mit \n\ndem Fall der Klägerin befasst gewesen, ist dies in tatsächlicher Hinsicht unzu-\n\ntreffend, weil der Beklagte nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezo-\n\ngenen tatsächlichen Feststellungen bereits 1990 den Eltern der Klägerin die \n\nOperation vorschlug. Der Arzt, der seinem Patienten zur Operation rät und ihn \n\nüber Art und Umfang sowie mögliche Risiken dieser Operation aufklärt, begrün-\n\ndet dadurch eine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm anvertrauenden \n\nPatienten (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, \n\n456, 457). Durch die Übernahme der ärztlichen Aufklärung vor der Operation ist \n\ner dafür verantwortlich, dass die Einwilligung des Patienten in die Operation \n\nwirksam ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Jedoch durfte sich der \n\nBeklagte im Hinblick auf den Inhalt der Dokumentation zur Aufklärung nicht oh-\n\nne weiteres darauf verlassen, dass in den beiden vorangegangenen Aufklä-\n\nrungsgesprächen eine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt sei. Da die Risi-\n\nken der Pseudarthrose und des operativen Zugangsweges ersichtlich nicht an-\n\ngesprochen worden waren, oblag es dem Beklagten, die Aufklärung hinrei-\n\nchend zu vervollständigen und zu diesem Zweck sich vor dem abschließenden \n\nAufklärungsgespräch am Tag vor der Operation durch einen Einblick in die Be-\n\nhandlungsunterlagen zu vergewissern, inwieweit bereits aufgeklärt worden war. \n\nDass er dies unterlassen hat, obwohl er den Mangel hätte erkennen können, \n\nbegründet einen Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Aufklärung. \n\n14 \n\n2. Zu Recht rügt die Revision, die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nEltern hätten die Einwilligung in die Operation auch bei gehöriger Aufklärung \n\nüber diese Risiken erteilt, beruhe auf verfahrensfehlerhaften tatsächlichen Fest-\n\nstellungen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Haftung durfte auf der Grundlage der getrof-\n\nfenen Feststellungen im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil ein Ent-\n\nscheidungskonflikt der Eltern der Klägerin nicht plausibel, sondern vielmehr an-\n\nzunehmen sei, dass die Einwilligung auch bei Kenntnis der unerwähnt geblie-\n\nbenen Risiken erteilt worden wäre. \n\n15 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision haben sich der Beklagte und \n\nder Streithelfer bereits in erster Instanz auf eine hypothetische Einwilligung der \n\nEltern der Klägerin berufen. Dem Berufungsgericht war es folglich nicht versagt, \n\ndiese Frage zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - \n\nVersR 1998, 766, 767 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, \n\n1302). \n\n16 \n\nb) Der Verpflichtung, plausibel darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht bei \n\nKenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände ihre Eltern vor einem Entschei-\n\ndungskonflikt gestanden hätten, ob sie den ihnen empfohlenen Eingriff gleich-\n\nwohl ablehnen sollten (vgl. Senat BGHZ 90, 103, 111 ff.; Urteile vom 1. Februar \n\n2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - \n\nVersR 1990, 1238, 1239), ist die Klägerin - entgegen der Auffassung des Streit-\n\nhelfers - hinreichend nachgekommen. Bereits in der Klageschrift hat sie vorge-\n\ntragen, dass sie vor der Operation nicht unter Leidensdruck gestanden habe \n\nund alle altersüblichen Sportarten habe ausüben können. Bei Kenntnis der \n\nOperationsrisiken hätte sie eine Einwilligung hierzu nicht erteilt. Es wäre in je-\n\ndem Fall ihre Volljährigkeit abgewartet worden, damit sie die Entscheidung \n\nselbst hätte treffen können. Zum Beweis für diesen Vortrag hat die Klägerin ihre \n\nEltern als Zeugen angeboten. Auch in der Berufungsbegründung vom 19. April \n\n2004 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen ihres Befindens eine \n\nOperation weder nötig noch dringend gewesen sei. Sie habe keine Beschwer-\n\nden gehabt, sei leistungsmäßig nicht eingeschränkt gewesen, habe nicht über \n\nSchmerzen geklagt, am Turnunterricht teilgenommen und intensiv Reit- und \n\nFahrsport mit Pferden betrieben. Die Operation sei zwei Mal verschoben wor-\n\nden, einem weiteren Aufschub hätte nichts entgegengestanden. Diese Ausfüh-\n\nrungen genügen den Anforderungen, die der erkennende Senat an die Sub-\n\nstantiierung der Plausibilität des Entscheidungskonflikts durch den Patienten \n\nstellt (vgl. Senat BGHZ 90, 103, 111 ff.). \n\n17 \n\nc) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne die im \n\nHinblick auf ihr Vetorecht gebotene persönliche Anhörung der Klägerin und oh-\n\nne die Vernehmung der Eltern als Zeugen zu dem Ergebnis gelangen, dass die \n\nVoraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung (vgl. dazu etwa Senatsur-\n\nteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 f. und vom 1. Februar \n\n2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694) vorliegen. Dabei hat es in unzulässiger \n\nWeise seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen der Klä-\n\ngerin und ihrer Eltern gesetzt, ohne sich ein eigenes Bild durch deren Verneh-\n\nmung als Zeugen bzw. die persönliche Anhörung der Klägerin zu verschaffen. \n\n18 \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht, auf dessen Urteil das \n\nBerufungsgericht insoweit Bezug nimmt, die Klägerin und ihre Eltern nicht zu \n\ndem hier in Rede stehenden Entscheidungskonflikt gehört hat. Bei der Anhö-\n\nrung vor dem Landgericht ging es um die Einwilligung in das Querschnittrisiko \n\nund nicht um die Risiken der Pseudarthrose und des operativen Zugangswegs. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der Tatsache, \n\ndass die Eltern der Klägerin in das Risiko einer Querschnittlähmung eingewilligt \n\nhaben, nicht schließen, die Aufklärung über die hier in Rede stehenden weniger \n\nschweren Risiken hätte keinen Einfluss auf die Einwilligung in die Operation \n\ngehabt. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den insoweit \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts in verschiedenen Gesprächen vor der Operation das Risiko der Quer-\n\nschnittlähmung als äußerst gering dargestellt worden ist. Im Hinblick darauf \n\nkonnte der Eindruck entstanden sein, dass dieses Risiko zu vernachlässigen \n\nsei. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Operation ohnehin nur einen \n\nTeilerfolg erwarten ließ und deswegen selbst bei geglückter Operation nicht mit \n\nvölliger Beschwerdefreiheit gerechnet werden konnte. Hingegen waren bei \n\nVerwirklichung der unerwähnt gebliebenen Risiken erhebliche weitere Belas-\n\ntungen für die Lebensführung der noch jugendlichen Klägerin gegeben. Nach \n\nden bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist danach nicht auszu-\n\nschließen, dass die Eltern der Klägerin bei Kenntnis der möglichen Folgen, die \n\nmit der konkreten Operationstechnik verbunden waren, Bedenken bekommen \n\nund von dem Eingriff Abstand genommen hätten, um Zeit zu gewinnen und sich \n\nin Ruhe über ihre Einwilligung in den Eingriff schlüssig zu werden oder um ihn \n\nbis zur Volljährigkeit der Klägerin aufzuschieben. \n\n19 \n\nHätte die gebotene Aufklärung zur Versagung der Einwilligung und infol-\n\ngedessen zur Vermeidung der Operation geführt, hat der Beklagte grundsätz-\n\nlich für deren sämtliche Folgen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar \n\n2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592). \n\n20 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die im Streit be-\n\nfindlichen Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. \n\n21 \n\na) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass für die \n\nnach § 852 Abs. 1 BGB a. F. für den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprü-\n\nche erforderliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädigung nicht auf \n\ndas Wissen der minderjährigen Klägerin, sondern auf die Kenntnis ihrer Eltern \n\nals ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, denn auf deren Wissensstand \n\nkommt es an, solange der Geschädigte beschränkt geschäftsfähig oder ge-\n\nschäftsunfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - NJW \n\n1989, 2323 m. w. N.). Auch hat es mit Recht den Kenntnisstand der Rechtsan-\n\nwälte, die die Eltern der Klägerin mit der Ermittlung und Geltendmachung der \n\nAnsprüche beauftragt hatten, \n\nin die Prüfung miteinbezogen. Nach den \n\nGrundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedan-\n\nkens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, \n\nmuss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angele-\n\ngenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte \n\nWissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der \n\nGeschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der \n\nAufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; Senat, \n\nUrteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f. und vom 16. Mai \n\n1989 - VI ZR 251/88 - aaO). \n\n22 \n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausfüh-\n\nrungen, mit denen das Berufungsgericht annimmt, die für den Verjährungsbe-\n\nginn maßgebende Kenntnis der Eltern der Klägerin im Sinne des § 852 Abs. 1 \n\nBGB a. F. sei bereits seit 1992/1993 gegeben. \n\n23 \n\n(1) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass bei Scha-\n\ndensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln die Verjährung in der Regel \n\nnicht schon beginnt, sobald der nicht aufgeklärte Patient einen Schaden \n\naufgrund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr \n\nauch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler be-\n\nruht, sondern eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist, \n\nüber die der Patient - was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste - hätte \n\naufgeklärt werden müssen \n\n(vgl. Senatsurteil \n\nvom 10. April 1990 \n\n- VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795). Auch ist zutreffend, dass die Vorschrift des \n\n§ 852 BGB a. F. für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der \n\nanspruchsbegründenden Tatsachen abstellt, nicht jedoch auf deren zutreffende \n\nrechtliche Würdigung. Fehlen dem Geschädigten die hierfür erforderlichen \n\nKenntnisse, muss er versuchen, sich insoweit rechtskundig zu machen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159). \n\n24 \n\n (2) Soweit aber das Berufungsgericht im Streitfall eine Erkundigungs-\n\npflicht der klagenden Partei annimmt, kann diese sich nicht auf die fachspezi-\n\nfisch medizinische Frage beziehen, inwieweit eine Aufklärung zu erfolgen hatte. \n\nDer Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nämlich nicht verpflichtet, \n\nsich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzu-\n\neignen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 254). Da die erteilte Aufklärung insoweit \n\nerhebliche Lücken aufwies (oben 1 e), hat die Klägerin erst mit Zugang des \n\nGutachtens des Prof. Dr. P. im Juni 1997 davon Kenntnis erlangt, dass es sich \n\nbei den eingetretenen Komplikationen der Pseudarthrose und des operativen \n\nZugangswegs, über die nicht aufgeklärt worden ist, nicht um die Folgen eines \n\nOperationsfehlers oder schicksalhafte Zufälle handelt, sondern um Risiken, die \n\ndem Eingriff spezifisch anhaften und über die deshalb hätte aufgeklärt werden \n\nmüssen. Danach greift die Verjährungseinrede im Streitfall nicht. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur Klä-\n\nrung der Frage des Entscheidungskonflikts an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.02.2004 - 9 O 8807/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.03.2005 - 1 U 2427/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/vi-zr-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/vi-zr-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:57.732880+00:00"}}