{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__66-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"VI ZR 66/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Januar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 276 Ca, 278 Zur Frage der Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und einer stationären Krankenhausbehandlung mit privatem Arzt- zusatzvertrag und ihrer Bedeutung für eine vertragliche Haftung des Krankenhaus- trägers","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 66/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Januar 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 276 Ca, 278 \n\nZur Frage der Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines \nKassenpatienten und einer stationären Krankenhausbehandlung mit privatem Arzt-\nzusatzvertrag und ihrer Bedeutung für eine vertragliche Haftung des Krankenhaus-\nträgers \n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 22. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Universitätsklinik wegen ärztlicher Fehldi-\n\nagnosen aus den Jahren 1987 und 1988 auf Schadensersatz in Anspruch. Er \n\nbefand sich seit 1983 als Kassenpatient wegen Beschwerden im rechten \n\nMundbereich in zahnärztlicher Behandlung bei Frau Dr. K.. Diese überwies ihn \n\nschließlich an die Beklagte. Mit dem Leiter des Zentrums für Zahn-, Mund- und \n\nKieferheilkunde (Carolinum), Prof. Dr. Dr. F., traf er eine privatärztliche Zusatz-\n\nvereinbarung über die Entnahme von Gewebeblöcken. Prof. Dr. Dr. F. entnahm \n\nam 18. Mai 1987 Gewebeproben aus dem rechten Zungenkörper und veran-\n\nlasste ihre Untersuchung im Zentrum der Pathologie der Universität. Leiter der \n\ndortigen Abteilung III war Prof. Dr. H.. Der bei diesem als Oberarzt tätige \n\nProf. Dr. S. untersuchte die Gewebeproben des Klägers. Prof. Dr. H. teilte mit \n\nSchreiben vom 20. Mai 1987 an das Carolinum mit, dass kein Anhalt für Ma-\n\nlignität bestehe. Am 2. Februar 1988 entnahm Prof. Dr. Dr. F. beim Kläger wei-\n\nteres Gewebematerial zur Nachkontrolle, das er wiederum im Zentrum der Pa-\n\nthologie untersuchen ließ. In dem Bericht über die histologische Begutachtung, \n\ndie ebenfalls von Prof. Dr. S. vorgenommen worden war, teilte Prof. Dr. H. am \n\n4. Februar 1988 erneut mit, dass kein Anhalt für Malignität bestehe. Bei der Un-\n\ntersuchung einer am 18. August 1989 von Prof. Dr. Dr. F. entnommenen dritten \n\nGewebeprobe wurde schließlich im Zentrum der Pathologie ein \"mäßig differen-\n\nziertes verhornendes Platten-Epithel-Karzinom\" festgestellt, das zu - teilweise \n\numfassenden - Operationen führte. \n\n2 \n\nDer Kläger macht geltend, die malignen Symptome seien bereits bei den \n\nbeiden ersten Gewebeproben erkennbar gewesen und er habe sich wegen der \n\nverspäteten Diagnose einer Radikaloperation unterziehen müssen, die zu \n\nschwersten Entstellungen und Behinderungen im Kopf-, Hals- und Schulterbe-\n\nreich geführt und seine vollständige Berufsunfähigkeit nach sich gezogen habe. \n\n3 \n\nSeine \n\nin einem vorausgegangenen Verfahren zunächst gegen \n\nProf. Dr. Dr. F. gerichtete Schadensersatzklage hat das Oberlandesgericht mit \n\nder Begründung abgewiesen, dass diesem ein Behandlungsfehler nicht unter-\n\nlaufen sei und er auch nicht für Fehler des Pathologen hafte, da letzterer nicht \n\nsein Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Die daraufhin vom Kläger gegen \n\nProf. Dr. H. gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 13. April 1999 - 8 U \n\n25/96 - hat das Oberlandesgericht dem Kläger 350.000 DM Schmerzensgeld \n\nzugesprochen und des weiteren die Feststellung getroffen, dass der Beklagte \n\ndem Kläger sämtliche materiellen Schäden aufgrund von Fehldiagnosen im Mai \n\n1987 und Februar 1988 zu ersetzen habe. Die Revision des Beklagten gegen \n\ndieses Urteil wurde nicht angenommen \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom \n\n7. Dezember 1999 - VI ZR 174/99 -). \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Universi-\n\ntätsklinikum als Trägerin des Zentrums der Pathologie wegen der Fehldiagno-\n\nsen der dortigen Klinikärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen und gegen sein Urteil die Revision zuge-\n\nlassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt \n\ngestellten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche \n\nmateriellen Schäden aufgrund der Fehldiagnosen weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht erachtet deliktische Ansprüche des Klägers gegen \n\ndie Beklagte für verjährt, da dieser bereits im Verlaufe des Vorprozesses gegen \n\nProf. Dr. Dr. F., in dem am 18. November 1993 ein klageabweisendes erstin-\n\nstanzliches Urteil ergangen ist, erfahren habe, dass die histologische Begutach-\n\ntung der Gewebeproben im Zentrum der Pathologie der Beklagten durchgeführt \n\nworden sei und der Kläger ab diesem Zeitpunkt gegen diese hätte vorgehen \n\nkönnen. Noch nicht verjährte Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ver-\n\nneint das Berufungsgericht mit der Begründung, bezüglich der Gewebeprobe-\n\nuntersuchungen seien vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der \n\nBeklagten nicht begründet worden. Der Kläger habe mit Prof. Dr. Dr. F. einen \n\nprivatärztlichen Vertrag abgeschlossen. Mit der Übersendung der Gewebepro-\n\nben und der Beauftragung zur Begutachtung sei Prof. Dr. Dr. F. als Vertreter \n\ndes Klägers tätig geworden und habe für diesen mit dem Pathologen einen Ver-\n\ntrag abgeschlossen, wozu er vom Kläger durch dessen Einverständnis zur Ent-\n\nnahme der Gewebeproben stillschweigend ermächtigt worden sei. Den Vortrag \n\ndes Klägers, die Gewebeproben seien anlässlich geplanter stationärer Aufent-\n\nhalte in der Hals-, Nasen-, Ohren- bzw. Kieferklinik erfolgt, hält das Berufungs-\n\ngericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für präkludiert. Es hat die Revision zugelas-\n\nsen, da bei der Inanspruchnahme von ambulanten Krankenhausleistungen \n\ndurch Kassenpatienten auch die Auffassung vertreten werde, dass vertragliche \n\nBeziehungen mit dem Krankenhausträger in Betracht kämen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass \n\ndeliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls verjährt seien. \n\nInsoweit sind Rechtsfehler auch nicht erkennbar. \n\n2. a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklag-\n\nte ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat \n\nentwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, \n\n194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass \n\ndie ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der \n\nzugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung \n\nzugelassenen Chefarztes \n\nist. Nach dieser Rechtsprechung \n\ntritt der \n\nKassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen \n\nambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, in vertragliche \n\nBeziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Zulassung ge-\n\nmäß den geltenden Vorschriften (früher § 368a Abs. 8 RVO, nachfolgend §§ 95, \n\n116 SGB V) betreibenden Chefarzt, nicht aber in eine solche zu dem Kranken-\n\nhausträger und zwar selbst dann nicht, wenn die Überweisung des Hausarztes \n\nauf das Krankenhaus gelautet hat. An dieser Rechtsprechung hält der erken-\n\nnende Senat jedenfalls für Fälle vor In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturge-\n\nsetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) fest. Sie gilt deshalb im Grund-\n\nsatz auch für den Streitfall, während für die durch dieses Gesetz geänderte \n\nRechtslage auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - (zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen wird. \n\n9 \n\nb) Auch der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln \n\nlässt, tritt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in vertragliche \n\nBeziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der \n\nAbmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist und zwar \n\nauch dann, wenn in Vertretung oder in Abwesenheit des Chefarztes ein nach-\n\ngeordneter Krankenhausarzt tätig wird (vgl. BGHZ 105, 189). Voraussetzung für \n\ndie Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch, dass tatsächlich eine ambulante \n\nBehandlung vorliegt. \n\n10 \n\nc) Demgegenüber entspricht es ebenfalls ständiger Senatsrechtspre-\n\nchung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000 \n\n- VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei stationärer Behandlung in einem \n\nKrankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhausträger grund-\n\nsätzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum \n\nAusdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser \n\nsich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten \n\nChefarzt einen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen ver-\n\nschafft. Ohne abweichende Klarstellung durch den Krankenhausträger ent-\n\nspricht es nämlich dem Erwartungshorizont des Patienten, dass die persönliche \n\nBetreuung durch liquidationsberechtigte Chefärzte des Krankenhauses ihm ei-\n\nnen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen verschafft, ohne \n\ndass er dadurch den Krankenhausträger aus der Haftung für ärztliche Fehlleis-\n\ntungen der Chefärzte entlässt (vgl. Senat BGHZ 95, 68 f.). \n\n11 \n\n3. Im Streitfall war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts von seiner Zahnärztin als Kassenpatient an die Beklagte überwiesen \n\nworden, wo er mit Prof. Dr. Dr. F. als Leiter des Carolinums eine privatärztliche \n\nZusatzvereinbarung über die Entnahme von Gewebeproben traf. Die weitere \n\nFeststellung, die Eingriffe und die nachfolgenden Gewebeuntersuchungen sei-\n\nen lediglich ambulant erfolgt, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die \n\nRevision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches \n\nVorbringen des Klägers, die Entnahme und Untersuchung der Gewebeproben \n\nseien im Rahmen eines stationären Krankenhausaufnahmevertrages erfolgt, \n\nverfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen §§ 286, 531 Abs. 2 ZPO nicht be-\n\nrücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger \n\nentsprechenden Sachvortrag nicht erst im Berufungsverfahren gehalten. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht meint insoweit, der Kläger habe einen Hinweis-\n\nbeschluss (tatsächlich: einen abschlägigen Prozesskostenhilfebeschluss) des \n\nLandgerichts vom 11. Februar 2003, dass die Gewebeschnitte dem Kläger im \n\nRahmen einer ambulanten Untersuchung ohne stationären Aufenthalt entnom-\n\nmen worden seien, nicht zum Anlass genommen, im Einzelnen vorzutragen, \n\ndass jeweils stationäre Aufenthalte vorgelegen hätten, sondern habe im nach-\n\nfolgenden Schriftsatz vom 19. März 2003 lediglich ausgeführt: \"Da ich, wie noch \n\nunter Beweis gestellt wird, stationär in die Kiefer- wie auch in die Zahnklinik \n\naufgenommen worden war, …\". Dies habe, so das Berufungsgericht, mangels \n\nweiterer Ausführungen zur Behauptung eines totalen Krankenhausvertrages \n\nnicht genügt. \n\n13 \n\nb) Dabei lässt das Berufungsgericht - was die Revision ausdrücklich \n\nrügt - unberücksichtigt, dass der Kläger im selben Schriftsatz umfassend zu \n\neinem stationären Krankenhausaufenthalt vorgetragen hat. Insbesondere habe \n\nihm Prof. Dr. Dr. F. in einem Vorbereitungsgespräch erklärt, er solle sich bis \n\nEnde Mai 1987 bei der Aufnahme der Zahnklinik anmelden, er werde dann ein \n\nZimmer bekommen, um für die Eingriffe vorbereitet zu werden, ein Arzt der Kli-\n\nnik werde ihn über den Ablauf der Ereignisse aufklären und sofern die Blutun-\n\ngen bis abends problemlos geblieben seien, könne er abgeholt werden; wenn \n\nnicht, müsse er noch zur weiteren Beobachtung und Versorgung auf der Station \n\nbleiben. Der Zeuge N. habe ihn mit einer Reisetasche in die Klinik gefahren, wo \n\ner sich in der Aufnahme gemeldet habe und wo er, nachdem er das Aufnahme-\n\nformular ausgefüllt habe, einen Röntgen-, einen Blutabnahme-, einen EKG-, \n\neinen Besprechungstermin auf der Station mit dem Stationsarzt sowie einen \n\nFototermin bekommen habe. Es sei ihm auch erklärt worden, dass seine ge-\n\nsamte Mundhöhle zahn- und kieferchirurgisch in Vollnarkose im OP-Saal unter-\n\nsucht werden solle. Sofern den Ärzten irgendwelche klinisch verdächtigen Er-\n\nscheinungen auffielen, sollten Gewebeblöcke herausoperiert und dann im pa-\n\nthologischen Institut der Beklagten untersucht werden. Das größte Problem sei-\n\nen mögliche starke Blutungen und Nachblutungen, weshalb er zur Sicherheit \n\nmindestens einen Tag in einem eigenen Zimmer untergebracht werden solle, \n\nwo er im Notfall umgehend fachmedizinisch versorgt werden könne. Nachdem \n\nsich tagsüber bis abends zwar einige Blutungen eingestellt hätten, die jedoch \n\nvom Stationsarzt unter Kontrolle gebracht worden seien, sei er abends entlas-\n\nsen worden. Auch 1988 sei die Gewebeentnahme in gleicher Weise stationär \n\nerfolgt. \n\n14 \n\nc) Nach diesem Vorbringen lässt es sich - insbesondere in Ansehung der \n\nRechtslage vor \n\nIn-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom \n\n21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) - nicht ausschließen, dass wegen der nach \n\ndem Eingriff zu erwartenden Komplikationen vor Beginn der Behandlung ein \n\ntotaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten \n\nund lediglich ein privater Arztzusatzvertrag mit Prof. Dr. Dr. F. geschlossen und \n\ndie stationäre Behandlung wegen des günstigen Verlaufs \"abgebrochen\" wor-\n\nden ist (vgl. BSGE 92, 223, 230 f.). Dies gilt umso mehr, als nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts die liquidationsmäßige Abwicklung der histologi-\n\nschen Untersuchungen mit einer Ausnahme, der Überweisung von 66,50 DM \n\nan Prof. Dr. H.; offenbar über die Krankenkasse erfolgt ist. Wichtiges Indiz für \n\ndie Bestimmung des Vertragspartners ist - wovon auch das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeht - regelmäßig die Art der Liquidation. Dass der Auftrag vom \n\n2. Februar 1988 zur pathologischen Untersuchung der entnommenen Gewebe-\n\nproben unter der Rubrik Krankenkasse das Wort \"Privat\" enthält und ein \n\n(Teil-)Betrag von 66,50 DM von Prof. Dr. H. privat liquidiert worden ist, müsste \n\nder Annahme einer stationären Aufnahme nicht entgegenstehen, sondern könn-\n\nte auch darauf hindeuten, dass es sich - ebenso wie im Verhältnis mit \n\nProf. Dr. Dr. F. - um eine privatärztliche Zusatzvereinbarung gehandelt hat und \n\ndie übrigen Leistungen von der Beklagten mit der Krankenkasse des Klägers \n\nabgerechnet worden sind. Dies spräche im Gegensatz zu einer Abrechnung \n\ndes Krankenhausträgers für den liquidationsberechtigten Chefarzt mit der kas-\n\nsenärztlichen Vereinigung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR \n\n180/04 - Umdruck S. 12) eher für eine Haftung der Beklagten. Dies gilt insbe-\n\nsondere auch für den Fall, dass die Beklagte stationäre Krankenhausleistungen \n\nmit der Krankenkasse abgerechnet haben sollte. Ob dies sozialversicherungs-\n\nrechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. zur neuen Rechtslage nach In-Kraft-\n\nTreten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992: BSGE 92, \n\n223 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R-MedR 2005, \n\n609 = ArztR 2005, 151), spielt für die haftungsrechtliche Frage, ob ein totaler \n\nKrankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag zustandegekommen ist, \n\ngrundsätzlich keine Rolle. \n\n15 \n\nSoweit die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht \n\nhat, das \"Carolinum\" gehöre nicht zur Universitätsklinik, handelt es sich zum \n\neinen um revisionsrechtlich unbeachtlichen neuen Sachvortrag und zum ande-\n\nren geht es im Streitfall um eine Haftung der Beklagten für das Fehlverhalten \n\nvon Ärzten der Pathologie, die unstreitig zur Universitätsklinik gehört. \n\nIII. \n\n16 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit das \n\nBerufungsgericht die noch zu treffenden Feststellungen nachholen kann. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2/4 O 125/97 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2005 - 8 U 160/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/vi-zr-66-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/vi-zr-66-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__66-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:30.227362+00:00"}}