{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__64-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"VI ZR 64/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23 Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 64/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23 \n\nZur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch \n\nVerwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen \n\neiner satirischen Bilddarstellung. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 64/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Februar \n\n2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung ei-\n\nner Bilddarstellung im Rahmen einer Fotomontage. \n\nIm Jahre 2000 berichtete die Beklagte in einer bei ihr verlegten Zeitschrift \n\nüber die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen Telekom AG, \n\nderen Vorstandsvorsitzender der Kläger damals war. Sie illustrierte den Artikel \n\nmit der Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem \n\nbröckelnden, magentafarbenen, dem Firmenemblem der Telekom entnomme-\n\nnen großen \"T\" sitzt und unbeschwert nach oben sieht. Die fotografische Abbil-\n\ndung des Kopfes des Klägers ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkör-\n\nper eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei ist die Abbildung des Kopfes \n\ntechnisch in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang bearbeitet worden. \n\nUnstreitig wurde der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt. Die Beklagte ver-\n\nwandte das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es \n\nin einer späteren Ausgabe. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt Unterlassung, weil sein Gesicht bei der Herstellung \n\nder Fotomontage mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert wor-\n\nden sei. Es wirke - so der Kläger - infolge des technischen Eingriffs insgesamt \n\nlänger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger \n\nund die Hautfarbe blasser als auf der Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im \n\nVerhältnis zum Körper insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern, so \n\ndass der Hals kürzer und dicker erscheine. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat die Revision zu-\n\ngelassen und in seinem Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - BGHZ \n\n156, 206 auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts \n\naufgehoben und dasjenige des Landgerichts abgeändert und die Klage abge-\n\nwiesen. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat \n\ndas Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2005 \n\n- 1 BvR 240/04 - (NJW 2005, 3271) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an \n\nden Bundesgerichtshof zurückverwiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Be-\n\nklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung \n\nder §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen rechtswidriger Verletzung \n\nseines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Be-\n\nklagte könne sich für die satirische Darstellung grundsätzlich auf den Schutz \n\nder Meinungsfreiheit berufen. Sie habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des \n\nBeschwerdeführers jedoch in rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen \n\nKopf mittels unterschwelliger Manipulation negativ verändert abgebildet habe. \n\nDurch das satirische Gewand unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im \n\nGrundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Jedoch sei die \n\nVeränderung der Darstellung des Klägers als unzutreffende Tatsachenbehaup-\n\ntung nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht satiretypische, aber wirklichkeitsnahe \n\nDarstellung des Kopfes des Klägers sei einer gesonderten Betrachtung zugäng-\n\nlich. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält auch auf der Grundlage der \n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2005 \n\n- 1 BvR 240/04 - (aaO) revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\nDie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht \n\ndie Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 1004 BGB, 22 f. \n\nKUG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbrei-\n\ntung der beanstandeten Fotomontage. \n\n8 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts si-\n\nchert das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass der Einzelne selbst darüber \n\nbestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202, \n\n220 f.; 63, 131, 142; 101, 361, 380; und vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - \n\naaO, 3272). Das Recht am eigenen Bild als Ausprägung dieses allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts schützt den Grundrechtsträger daher vor der Verbreitung \n\nseines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtsfertigungs-\n\ngrund - etwa nach §§ 23 f. KUG - fehlt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht \n\nschützt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den \n\nAnschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Be-\n\nschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - aaO). \n\n2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt wegen des Vorbehalts \n\nin Art. 2 Abs. 1 GG jedoch Einschränkungen. \n\na) Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erkennende Senat \n\ndie Bildaussage im vorliegenden Fall in den verfassungsrechtlichen Schutz aus \n\nArt. 5 Abs. 1 GG einbezogen und die Bilddarstellung als Illustration einer Wort-\n\nberichtserstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema gedeutet \n\nhat, nämlich den Zustand der Deutschen Telekom und die darauf bezogene \n\nVerantwortlichkeit des Klägers. Die bildliche Darstellung nimmt daher am grund-\n\nrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Illustration sie dient. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nb) Ebenfalls nicht beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht, dass \n\nder erkennende Senat bei der rechtlichen Bewertung die Fotomontage als sati-\n\nrische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts herangezogen hat, nach der für die Erfassung des eigentli-\n\nchen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, \n\num sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln \n\n(vgl. BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - \n\naaO, 3272). Dies hat der erkennende Senat vorliegend in Übereinstimmung mit \n\nden Vorinstanzen dahin getan, dass die Darstellung des Klägers symbolisieren \n\nsolle, der Kläger throne unbeschwert über den Problemen der Deutschen Tele-\n\nkom. \n\n12 \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet jedoch die Auffassung \n\ndes erkennenden Senats, dass die Darstellung des Kopfes und die an ihr vor-\n\ngenommene Manipulation nicht gesondert zu bewerten seien, sondern eine \n\nGesamtbetrachtung der Fotomontage im Rahmen der Satire zu erfolgen habe. \n\n13 \n\naa) Der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor technischen insbesondere \n\nnicht erkennbaren Manipulationen entfalle nicht allein deshalb, weil die verän-\n\nderte Abbildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt werde. Die \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung \n\nsatirischer Darstellungen wolle den Persönlichkeitsschutz in solchen Situatio-\n\nnen nicht grundsätzlich beschränken oder gar ausschalten. Sie wolle lediglich \n\nsichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem \n\nPersönlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfalle, \n\nweil es in einen Kontext geordnet sei, der - wie es bei satirischen Darstellungen \n\nder Fall sei - mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmit-\n\ntel arbeite. Die Gesamtbetrachtung solle maßgebend werden, wenn bei einer \n\nAufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der \n\nEinzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeinträchtigt werde. Des-\n\nhalb solle zunächst der Aussagekern erfasst und daraufhin überprüft werden, \n\nob er mit Art. 5 GG unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Persönlich-\n\nkeitsschutzes vereinbar sei. Der ermittelte Aussagekern sei, soweit er eine Wer-\n\ntung ausdrücke, daraufhin zu überprüfen, ob eine Schmähkritik vorliege. Enthal-\n\nte er demgegenüber eine Tatsachenmitteilung, so sei zu klären, ob sie wahr \n\noder auf sonstige Weise gerechtfertigt sei. \n\n14 \n\nbb) Die rechtliche Beurteilung beschränke sich jedoch nicht auf den Aus-\n\nsagekern. Vielmehr sei auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin \n\nzu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der Person enthalte (vgl. \n\nBVerfGE 75, 369, 378; 86, 1, 12) oder auf andere Weise das Persönlichkeits-\n\nrecht verletze. Dabei sei zu beachten, dass die Maßstäbe für die Beurteilung \n\nder Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Be-\n\nurteilung des Aussagekerns seien, als der gewählten Darstellungsart die Ver-\n\nfremdung wesenseigen sei (vgl. BVerfGE 75, 369, 378). Der verfassungsrecht-\n\nliche Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage entfalle aber \n\nnicht vollständig, wenn die isolierbaren Einzelteile je für sich betrachtet entstel-\n\nlend wirkten. Soweit das Gesicht des Klägers durch technische Manipulation \n\nverändert sei, erlange dieser Teil der grafischen Umsetzung der Aussage ei-\n\ngenständige Persönlichkeitsrelevanz. \n\n15 \n\ncc) Das fotografische Abbild des Kopfes enthalte durch die technische \n\nManipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz \n\nder Manipulation noch identifizierbar sei. Wie weit ein solcher Eingriff im Kon-\n\ntext einer satirischen Darstellung hinzunehmen sei, hänge auch davon ab, ob \n\nder Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und des-\n\nwegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen könne, der Abgebildete \n\nsähe in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung sei etwa einer \n\nkarikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liege es hier nicht. Das für die \n\nMontage benutzte Bild des Kopfes beanspruche eine fotografische Abbildung \n\nzu sein und gebe dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der \n\nGesichtszüge. Ein solcher Anhalt folge auch nicht daraus, dass die übrige Dar-\n\nstellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven habe. Für die Abbildung \n\ndes Kopfes gelte dies gerade nicht. \n\n16 \n\nDas fotografische Abbild ohne Verwendung von Worten übermittele In-\n\nformationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerierten Authentizität und \n\ndie Betrachter gingen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so \n\naussehe. Diese Annahme aber treffe bei einer das Aussehen verändernden \n\nBildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeige-\n\nführt werden könne, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts habe zwar \n\nkein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich \n\nselbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125, 148 f.; 97, 391, 403; st. \n\nRspr.), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht mani-\n\npulativ entstellt sei, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zu-\n\ngänglich gemacht werde. Die Bildaussage werde jedenfalls dann unzutreffend, \n\nwenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussa-\n\ngegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert werde. Solche Mani-\n\npulationen berührten das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in \n\nverletzender Absicht vorgenommen würden oder ob Betrachter die Verände-\n\nrung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerteten. Stets wer-\n\nde die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbe-\n\nhauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend. \n\n17 \n\ndd) Die Unwahrheit der Aussage habe Auswirkungen auf die Reichweite \n\ndes Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Die unrichtige Information, die der \n\nverfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbil-\n\ndung nicht dienen könne, sei unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein \n\nschützenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8; 94, 1, 8). So liege es \n\nauch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kon-\n\ntexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar sei, so dass er \n\ndie Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Ver-\n\nfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung \n\nbewertend einordnen könne. In einer Situation, in der der manipulierte Teil der \n\nAbbildung nicht als \"Teil-\" oder \"Nebenaussage\" der Bilddarstellung zurücktrete, \n\nsondern einen davon ablösbaren eigenständigen Aussagegehalt habe, bedürfe \n\nes einer eigenständigen Beurteilung unter dem Aspekt des Persönlichkeits-\n\nschutzes. \n\n18 \n\nd) Ob im vorliegenden Fall eine über technisch unvermeidbare Änderun-\n\ngen hinausreichende Manipulation der Gesichtszüge des Klägers erfolgt sei und \n\nob sie dem Betrachter erkennbar gewesen sei, sei durch die Instanzgerichte \n\nnicht abschließend geklärt. Der Kläger habe vorgetragen, es liege eine mehr-\n\nfach gestufte Bildmanipulation vor, wohingegen die Beklagte nur eingeräumt \n\nhabe, dass das verwandte Foto des Gesichts des Beschwerdeführers aus tech-\n\nnischen Gründen der Fotokollage um 5 % in der Länge gestreckt sei. Das Land-\n\ngericht und das Oberlandesgericht hätten gleichwohl eine tiefgreifende Manipu-\n\nlation des ursprünglich verwandten Bildes und eine schwerwiegende Verände-\n\nrung der Bildaussage zum Nachteil des Klägers angenommen. Der Bundesge-\n\nrichtshof habe die rechtliche Einordnung der Veränderung des Bildes auf der \n\nGrundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen können. Ebenso habe er nicht \n\nabschließend gefragt, ob die Veränderungen derart geringfügig seien, dass sie \n\nnur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Original-\n\nfoto des Klägers erkennbar seien und deshalb das Persönlichkeitsrecht nicht \n\nnennenswert hätten verletzen können. \n\n19 \n\n4. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen noch keine das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen-\n\nde Manipulation des ursprünglich verwendeten Originalfotos annehmen. Dies \n\nwäre allerdings dann der Fall, wenn - entsprechend der Behauptung des Klä-\n\ngers - eine für den Betrachter nicht erkennbare mehrfach gestufte Bildmanipula-\n\ntion vorläge, die über technisch unvermeidbare Änderungen hinausreicht. Die \n\nBildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein repro-\n\nduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Verände-\n\nrungen hinaus verändert wurde. Das Berufungsgericht wird mithin die hiernach \n\nnoch erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Vorher kann nicht ab-\n\nschließend beurteilt werden, ob die Veränderungen des tatsächlichen Ausse-\n\nhens des Klägers derart geringfügig sind, dass sie nur bei besonders aufmerk-\n\nsamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto erkennbar sind und \n\ndeshalb das Persönlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen. Denn der Träger \n\ndes Persönlichkeitsrechts hat kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrge-\n\nnommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, \n\n125, 148 f.; 97, 391, 403; st. Rspr.). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2001 - 324 O 263/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2002 - 7 U 73/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-64-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-64-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__64-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:18.863138+00:00"}}