{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__54-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"VI ZR 54/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 397 Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Ver- kehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegen- über seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. März 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 54/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 397 \n\nAus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Ver-\n\nkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegen-\n\nüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, \n\nkann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens \n\nseines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - LG Berlin \n\n AG Berlin Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin \n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 58. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Schadens in An-\n\nspruch, der ihm nach seiner Behauptung bei einem Verkehrsunfall am 31. März \n\n2004 entstanden sei. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. \n\nEin vom Kläger beauftragter Sachverständiger ermittelte vorprozessual \n\nInstandsetzungskosten in Höhe von 4.371,30 €. Die Beklagte zu 3 erkannte \n\neinen Schadensersatzanspruch von 2.677,02 € an und regulierte den Schaden \n\nin dieser Höhe. In der Folge übersandte der erstinstanzliche Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers der Beklagten zu 3 seine Kostennote vom 16. Juni 2004 \n\nüber 352,06 €. Eingangs der Kostennote heißt es: \"nach Regulierung des ange-\n\nkündigten Betrages erlaube ich mir für meine Tätigkeit gemäß nachfolgender \n\nKostennote abzurechnen\". Die anschließende Kostenberechnung weist eine \n\n\"15/10 Geschäftsgeb. gem. DAV-Abkommen\" nach einem Gegenstandswert \n\nvon 2.677,02 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus. Die Beklag-\n\nte zu 3 übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Scheck \n\nüber diesen Betrag, der eingelöst wurde. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden, am 17. Juni 2004 eingereichten Klage verlangt der \n\nKläger Ersatz des restlichen Unfallschadens in Höhe von 1.714,28 €. Die Be-\n\nklagten haben unter anderem geltend gemacht, durch die Übersendung der \n\nKostennote und die anschließende Zahlung seitens der Beklagten zu 3 sei ein \n\nErlassvertrag zustande gekommen, so dass weiterer Schadensersatz nicht \n\nmehr mit Erfolg verlangt werden könne. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagean-\n\nspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Abkommen zwischen \n\ndem Deutschen Anwaltsverein und dem Verband der Haftpflichtversicherer dür-\n\nfe ein Rechtsanwalt bei einer vollständigen außergerichtlichen Erledigung des \n\nSchadensfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 an Stelle der üblichen \n\n7,5/10 nach dem Gegenstandswert des gezahlten Betrages abrechnen. Das \n\nbedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf \n\ndieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung \n\nübersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig \n\nerledigt sein solle, falls die Kostennote entsprechend beglichen werde. So je-\n\ndenfalls könne und müsse der Haftpflichtversicherer die Erklärung des Anwalts \n\nverstehen. Nehme der Haftpflichtversicherer dieses Angebot dadurch an, dass \n\ner dem Anwalt einen entsprechenden Honorarbetrag anweise, so komme hier-\n\ndurch ein außergerichtlicher Vergleich gemäß § 779 BGB des Inhalts zustande, \n\ndass durch die geleistete Schadensersatzzahlung und die Anweisung des Ho-\n\nnorars die Angelegenheit abschließend erledigt sein solle. Eine weitere Forde-\n\nrung sei danach ausgeschlossen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. \n\n1. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht entspricht einer verbrei-\n\nteten Auffassung, wonach eine Abrechnung nach Maßgabe des DAV-\n\nAbkommens als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages und die Gebüh-\n\nrenzahlung des Versicherers als dessen Annahme anzusehen sei (LG Aachen, \n\nNZV 2004, 149, 150 = NJW-RR 2004, 170 f.; LG München I, NZV 2004, 413; \n\nLG Osnabrück, Schaden-Praxis 2003, 327; LG Wuppertal, Schaden-Praxis \n\n2004, 176; AG Berlin-Mitte, NZV 2004, 414 f.; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis \n\n2001, 430; AG Geislingen, Schaden-Praxis 2003, 28, 29; AG Ingolstadt, AGS \n\n2004, 171; AG Schwerte, Schaden-Praxis 2001, 361 f.). Nach der Gegenmei-\n\nnung kann allein aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung ei-\n\nner Verkehrsunfallregulierung in seiner Kostennote Bezug auf das DAV-\n\nAbkommen nimmt, nicht regelmäßig der Schluss gezogen werden, er verzichte \n\n8 \n\n9 \n\nzugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten (Thü-\n\nringer OLG, OLG-NL 2005, 243 ff.; LG Bonn, ZfS 2005, 238 f.; LG Kiel, Scha-\n\nden-Praxis 2003, 214 f.; zweifelnd auch OLG Celle, DAR 2003, 556). \n\n2. Die letztgenannte Ansicht ist richtig. \n\na) Ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) kommt nur zustande, wenn die Partei-\n\nen darauf gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Führt der \n\nRechtsanwalt des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers \n\nRegulierungsverhandlungen und rechnet er, nachdem der Haftpflichtversicherer \n\nden von ihm teilweise für begründet erachteten Anspruch des Geschädigten \n\ninsoweit erfüllt hat, auf der Grundlage des DAV-Abkommens ab, so kann darin \n\ndas Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages liegen. Denn die Regelung \n\nder Ziffer 7 f dieses Abkommens soll auf eine möglichst endgültige abschlie-\n\nßende Regulierung hinwirken (Greißinger, DAR 1998, 286, 289) und bestimmt \n\ndeshalb, dass die 15/10-Gebühr nach Ziffer 7 a grundsätzlich nur für den Fall \n\nder vollständigen außergerichtlichen Schadensregulierung abgerechnet werden \n\ndarf. Eine derartige Abrechnung durch den Rechtsanwalt kann demgemäß \n\nzugleich die Erklärung enthalten, die Sache solle endgültig erledigt sein. \n\n10 \n\nHierfür ist jedoch erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung \n\nhinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine mate-\n\nriellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die \n\nkonkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluß eines Er-\n\nlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai \n\n2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Ver-\n\nzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet wer-\n\nden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, \n\n1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, \n\n3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden \n\nErklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne \n\ndass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitum-\n\nstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 \n\n- X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass \n\nempfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin \n\ninteressengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284). \n\n11 \n\nAuch ein Abrechnungsschreiben \"nach Maßgabe des DAV-Abkommens\" \n\nmuss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine ab-\n\nschließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht \n\neinen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben \n\nlediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswil-\n\nle zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der \n\nRechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In \n\ndiesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - \n\nAnsprüche des Geschädigten nicht interessengerecht. \n\n12 \n\nb) Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklä-\n\nrung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderli-\n\nchen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung \n\nnach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst \n\nwerden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat \n\n(BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann \n\nAnwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt \n\nhat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsge-\n\nbühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Auch hat \n\nsich, wie die zahlreichen zitierten Rechtsstreitigkeiten und ihr divergierender \n\nAusgang zeigen, insoweit noch keine Verkehrssitte entwickelt. Da die Rechtsla-\n\n13 \n\n14 \n\nge bisher höchstrichterlich nicht geklärt war, durften die Versicherer auch nicht \n\nnach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung mit dem \n\ngenannten Inhalt sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen. \n\n3. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Abschluss ei-\n\nnes Erlassvertrages zu Unrecht bejaht. \n\nZwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisions-\n\nrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber je-\n\ndenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungs-\n\nsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen an-\n\nerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die \n\nAuslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 20. Dezember 1983, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 \n\n- VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Dies ist hier der Fall. \n\n15 \n\nDie Kostennote vom 16. Juni 2004 enthält keine Erklärungen dahin ge-\n\nhend, dass hiermit eine materiellrechtlich wirkende auf Abschluss eines Erlass-\n\nvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden solle. Sie beinhaltet lediglich \n\neine Kostenrechnung des Rechtsanwalts auf der Basis des bereits regulierten \n\nBetrages. \n\n16 \n\nEs sind auch sonst keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer \n\nauf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen. Der Klä-\n\nger hat vorprozessual seinen gesamten Schaden gegenüber dem Haftpflicht-\n\nversicherer geltend gemacht und das Berufungsgericht stellt nicht fest, bis zum \n\nZugang der Kostennote habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger \n\neinen Teil seines Schadens nicht weiter habe geltend machen wollen. Gegen \n\neinen dahin gehenden Willen spricht auch, dass schon am 17. Juni 2004, also \n\neinen Tag nach Fertigung der Kostennote, die Klageschrift wegen des restli-\n\nchen Schadensbetrages verfasst und bei Gericht eingereicht wurde. \n\n17 \n\nUnter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Rechtsanwalt des Klägers habe eine auf den Abschluss eines Er-\n\nlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtsfehlerhaft. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas die Klage abweisende Berufungsurteil kann demnach keinen Be-\n\nstand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\ndie nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können. \n\nMüller Diederichsen Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.11.2004 - 102 C 3190/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 58 S 401/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/vi-zr-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/vi-zr-54-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:00.055428+00:00"}}