{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__50-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"VI ZR 50/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Bf; StVO § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. März 2006 \nB l u m, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 50/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf; StVO § 20 Abs. 1 \n\n§ 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle \n\nFußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden \n\nLinienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten \n\nSchulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar \n\n2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus Anlass eines \n\nVerkehrsunfalls in Anspruch, bei dem ihr Ehemann als Fußgänger tödlich \n\nverletzt wurde. \n\nDer Ehemann der Klägerin, Herr K., wollte am 17. Februar 2000 gegen \n\n7.30 Uhr die W. Straße in H. an einer Stelle überqueren, an der sich auf der für \n\nihn gegenüberliegenden Seite eine Bushaltebucht befand. Dort hielt zum \n\nZeitpunkt des Unfallgeschehens ein Linienbus. Fahrgäste stiegen ein und aus. \n\nHerr K. betrat mit zügigem Laufschritt zunächst die stadteinwärts führende \n\nBusspur und sodann die stadteinwärts führende Fahrbahn, auf der sich \n\nFahrzeuge stauten. Beim anschließenden Überqueren der Gegenfahrbahn \n\nwurde er von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten \n\nzu 2 haftpflichtversicherten LKW erfasst und schwer verletzt. Er verstarb einige \n\nTage später. \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann sei auf dem Weg zur Arbeit \n\ngewesen und habe vermutlich den Bus erreichen wollen. Der Beklagte zu 1 \n\nhätte den Unfall vermeiden können, wenn er sofort gebremst hätte, als ihr \n\nEhemann die Fahrbahn betrat. \n\nDie Klägerin hat aus eigenem und auf sie als Erbin ihres Ehemannes \n\nübergegangenem Recht Ersatz materiellen und immateriellen Schadens unter \n\nBerücksichtigung hälftigen Mitverschuldens begehrt. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht \n\ndie Zahlungsanträge dem Grunde nach \n\nfür gerechtfertigt erklärt, dem \n\nFeststellungsantrag stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe \n\nder Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten \n\nihr \n\nKlageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe gegen \n\n§ 20 Abs. 1 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der \n\nEhemann der Klägerin habe die Fahrbahn in Höhe des vorderen Bereichs der \n\nHaltebucht und damit in einem von § 20 Abs. 1 StVO geschützten Bereich \n\nüberquert. Der Schutzbereich dieser Norm käme ihm selbst dann zugute, wenn \n\ner nicht in den Bus habe einsteigen wollen. Ausreichend sei, dass er für andere \n\nVerkehrsteilnehmer den Eindruck erweckt habe, den Bus erreichen zu wollen. \n\nDass dies nicht seine Absicht gewesen sei, hätten die Beklagten jedenfalls nicht \n\nbewiesen. \n\n6 \n\nEin vorsichtiges Vorbeifahren im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO erfordere \n\neine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als \n\n30 km/h. Der Ehemann der Klägerin habe das \n\ntypische Bild eines \n\nunvorsichtigen, zu einem Bus eilenden Fußgängers abgegeben. Der Beklagte \n\nzu 1 hätte deshalb sofort bremsen müssen, als er ihn auf die Fahrbahn laufen \n\nsah. Tatsächlich habe er nur seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h bis \n\nzum Beginn der Haltebucht auf etwa 33 km/h herabgesetzt, das abschließende \n\nBremsmanöver aber erst eingeleitet, als der Ehemann der Klägerin sich schon \n\nin Höhe der Mittellinie befunden habe. Hätte er bereits auf das Betreten der \n\nFahrbahn reagiert und sofort gebremst, wäre die Kollision vermieden worden. \n\n7 \n\nDen Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil er grob \n\nleichtsinnig unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten und \n\ndirekt vor den herannahenden LKW gelaufen sei. Die Abwägung der \n\nbeiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge \n\nführe zu einer \n\nHaftungsquote von 50 %. Das hälftige Eigenverschulden des Ehemannes der \n\nKlägerin werde auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu \n\nberücksichtigen sein. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihre \n\nZulassung ist nicht auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO beschränkt. \n\nAllerdings hat das Berufungsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung \n\ndie Revision beschränkt auf die Auslegung dieser Vorschrift zugelassen. Diese \n\nBeschränkung ist jedoch unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich \n\nund rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der \n\nGegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der \n\nRevisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, \n\ndie Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf \n\nbestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile \n\nvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 \n\n- VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 \n\n- VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426, 427). Im Falle einer auf eine Rechtsfrage \n\nbeschränkten Zulassung der Revision ist zwar stets zu prüfen, ob sie sich nicht \n\nin eine Zulassung für einen Teil des vom Berufungsurteil abgedeckten \n\nStreitgegenstandes umdeuten lässt. Ist diese Rechtsfrage nur für einen von \n\nmehreren entschiedenen Ansprüchen erheblich, dann liegt in einem solchen \n\nAusspruch eine Beschränkung der Revision auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ \n\n48, 134, 136; 101, 276, 278 f.). Vorliegend betrifft die Auslegung des § 20 \n\nAbs. 1 StVO jedoch sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Da \n\nsich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der \n\nRevisionszulassung danach als unzulässig erweist, ist das angefochtene Urteil \n\nin vollem Umfang mit der Revision überprüfbar (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 \n\n- III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; und \n\nvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO). \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht \n\nüber den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch durch Grundurteil \n\nentscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe dieses \n\nAnspruchs in das Ermessen des Gerichts stellt. Damit bleibt nur der \n\nKlageantrag, nicht aber der Anspruch selbst unbeziffert. Ein Grundurteil \n\nscheidet wesensmäßig aber nur bei einem solchen Anspruch aus, der der Höhe \n\nnach bis zum Ende des Rechtsstreits nicht summenmäßig zu bestimmen ist. Da \n\nes in einem solchen Fall an einem Betrag fehlt, über den Streit bestehen \n\nkönnte, kommt eine Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren nicht in \n\nBetracht (vgl. BGHZ 132, 320, 327; BGH, Urteile vom 12. Juni 1975 \n\n- III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968; vom 30. Januar 1987 - V ZR 7/86 - NJW-RR \n\n1987, 756; vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 - NJW 1990, 1366, 1367; \n\nvom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896; vom 27. Januar 2000 \n\n- IX ZR 45/98 - VersR 2001, 638, 639 und vom 4. Oktober 2000 \n\n- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155, 156). Bei einem der Höhe nach in das \n\nErmessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldanspruch gehört indessen \n\nauch der Betrag des Anspruchs zum Streitgegenstand, denn insoweit kann \n\nnicht nur der Anspruchsgrund, sondern auch der zu beziffernde Betrag streitig \n\nsein. Deshalb darf über einen solchen Antrag grundsätzlich durch Grundurteil \n\nentschieden werden \n\n(vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 1966 \n\n- VI ZR 263/64 - VersR 1966, 565, 567; vom 9. November 1982 - VI ZR 23/81 - \n\nMedR 1983, 67; vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - VersR 2001, 610, 611 \n\nund vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949; ebenso BGHSt \n\n44, 202, 203 und 47, 378, 379 f.). \n\n11 \n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht \n\nhätte bereits in der Urteilsformel und nicht erst in den Entscheidungsgründen \n\nzum Ausdruck bringen müssen, dass die Zahlungsanträge nur unter \n\nBerücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % dem Grunde nach \n\ngerechtfertigt sind. Bei einem Grundurteil, das ein die Haftung beschränkendes \n\nMitverschulden feststellt und damit bei einer weitergehenden Klageforderung \n\ndiese bereits dem Grunde nach reduziert, \n\nist es zweckmäßig, diese \n\nHaftungsbeschränkung auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, weil \n\ndamit hervorgehoben werden kann, dass dem Klageantrag insoweit nicht in \n\nvollem Umfang gefolgt wird. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie in den \n\nFällen, in denen die Entscheidung über die Haftungsbeschränkung wegen \n\nMitverschuldens dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben soll (vgl. BGHZ \n\n141, 129, 136; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 - NJW-RR \n\n1996, 700, 701). Für ein ordnungsgemäßes Grundurteil reicht es indessen aus, \n\nwenn sich die Haftungsbeschränkung wegen Mitverschuldens - ebenso wie ein \n\ndiesbezüglicher Vorbehalt - erst aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - II ZR 31/73 - VersR 1974, 1172, 1173). \n\nVorliegend bedurfte es zudem auch deshalb keiner Einschränkung \n\nim \n\nUrteilstenor, weil die Klägerin schon im Rahmen ihrer Antragstellung ein \n\nhälftiges Mitverschulden \n\nihres Ehemannes berücksichtigt hatte und \n\nihr \n\nBegehren von vornherein auch nur auf Ersatz des hälftigen Schadens gerichtet \n\nwar. \n\n12 \n\n4. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe den Unfall durch einen schuldhaften \n\nVerstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO herbeigeführt, ist auf der Grundlage der \n\ngetroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\na) § 20 Abs. 1 StVO gebietet, an Omnibussen des Linienverkehrs, die an \n\nHaltestellen halten, nur vorsichtig vorbeizufahren. Nach dem Sinn und Zweck \n\ndieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor \n\nKollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu \n\nerreichen, bedarf es in einer derartigen Verkehrssituation einer gemäßigten \n\nGeschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern \n\n(vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 393 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n\n38. Aufl., § 20 StVO, Rn. 5; Jagow \n\nin: Janiszewski/Jagow/Burmann, \n\nStraßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 20 StVO, Rn. 3; HK-StVR/Jäger, § 20 StVO, \n\nRn. 14). Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur auf Fußgänger Acht geben, \n\ndie von der Haltestelle aus hinter dem Omnibus hervortreten und die Fahrbahn \n\nüberqueren könnten (vgl. dazu OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; Hentschel, \n\naaO; Jagow, aaO). Er muss auch auf Fußgänger achten, die in Richtung zur \n\nHaltestelle hin die Fahrbahn überqueren könnten. Die Erstreckung der \n\nVorsichtspflicht durch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der \n\nStraßenverkehrsordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 935) auf den \n\nGegenverkehr zeigt, dass diese Vorsicht auch dann zu wahren ist, wenn ein \n\ngewisser Abstand zum Verkehrsmittel und zu einem ersten Betreten der \n\nFahrbahn durch Fußgänger besteht. Der Fahrzeugführer hat deshalb bei \n\nhinreichenden Anzeichen eines Fußgängers, die Fahrbahn überqueren zu \n\nwollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer \n\nKollision weitestgehend vermieden wird. Demnach hat er bei solchen \n\nAnzeichen so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn \n\nüberquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen \n\ngibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen. Auch wenn der Fußgänger gemäß \n\n§ 25 Abs. 3 StVO beim Überschreiten einer Fahrbahn den Fahrzeugverkehr zu \n\nbeachten und diesem grundsätzlich den Vorrang einzuräumen hat (vgl. \n\nSenatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom \n\n12. Juli 1983 - VI ZR 286/81 - VersR 1983, 1037, 1038; vom 7. Februar 1967 \n\n- VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458 und vom 14. Juni 1966 - VI ZR 279/64 - \n\nVersR 1966, 877, 878), kann der Fahrzeugverkehr beim Vorbeifahren an \n\nHaltestellen im Sinne von § 20 Abs. 1 StVO nicht darauf vertrauen, dass ihm \n\ndieser Vorrang auch tatsächlich gewährt wird. \n\n14 \n\nb) Diese Vorsicht hat der Fahrzeugführer bei jedem im räumlichen \n\nSchutzbereich der Haltestelle die Fahrbahn überquerenden Fußgänger zu \n\nbeachten; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fußgänger tatsächlich in das \n\nöffentliche Verkehrsmittel einsteigen will oder aus diesem ausgestiegen ist. \n\nVielmehr soll auch jeder andere Fußgänger im Haltestellenbereich vor der \n\nGefahr einer Kollision mit dem fließenden Verkehr geschützt werden. \n\n15 \n\naa) Der Wortlaut von § 20 Abs. 1 StVO unterscheidet nicht zwischen \n\neinsteigenden oder ausgestiegenen Fahrgästen einerseits und sonstigen \n\nFußgängern andererseits. Für das Verhalten der \n\nvorbeifahrenden \n\nFahrzeugführer ist eine solche Unterscheidung nach dem Sinn und Zweck der \n\nVorschrift auch nicht geboten. Sie ist auch weder möglich noch zweckmäßig. \n\nEin wirksamer Schutz der einsteigenden und ausgestiegenen Fahrgäste ist \n\nvielmehr nur dann zu erreichen, wenn es auf die Frage \n\nihrer \n\nFahrgasteigenschaft nicht ankommt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein \n\nFahrzeugführer die erforderliche Vorsicht deshalb nicht walten lässt, weil er \n\neinen Fußgänger im Bereich der Haltestelle irrtümlich nicht für einen Fahrgast \n\nhält. Das Risiko einer solchen Fehleinschätzung würde der Zielrichtung der \n\nVorschrift, Gefahren zu reduzieren, zuwider laufen. Deshalb schützt § 20 Abs. 1 \n\nStVO die Fahrbahn überquerende Fußgänger unabhängig davon, ob sie in den \n\nan der Haltestelle haltenden Linienomnibus, in die Straßenbahn oder in den \n\nSchulbus einsteigen wollen bzw. aus diesem ausgestiegen sind oder nicht (vgl. \n\nOLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30; a.A. OLG Celle, ZfS 1988, 188, 189; LG \n\nPotsdam, SP 1998, 8; LG München I, NZV 2000, 473, 474 mit zustimmender \n\nAnm. von Bouska; Hentschel, aaO, Rn. 6; Greger, Haftungsrecht des \n\nStraßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rn. 120; D. Müller, VD 2004, 181). \n\n16 \n\nbb) § 20 Abs. 1 StVO ist auch für Fußgänger, die in das Verkehrsmittel \n\nweder einsteigen wollen noch aus diesem ausgestiegen sind, ein Schutzgesetz \n\nim Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. \n\n17 \n\n (1) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 \n\nBGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne \n\nPersonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu \n\nschützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und \n\nEntstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei \n\nErlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der \n\nbehaupteten Verletzung \n\nin Anspruch genommen wird, zugunsten von \n\nEinzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit \n\ngewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse \n\ndes Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der \n\nAllgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von \n\nSchutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der \n\nIndividualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht \n\nwerden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (st. Rspr.; \n\nSenatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; zuletzt vom 14. Juni 2005 \n\n- VI ZR 185/04 - VersR 2005, 1449, 1450 m.w.N.; ebenso BGHZ 116, 7, 13; \n\n122, 1, 3 f.; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823, Rn. 540 ff.). Für die \n\nBeurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, \n\nist \n\nin \n\numfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die \n\nNorm gestellt ist, auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers \n\nliegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung \n\ngemäß § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit zugunsten des Geschädigten \n\ngegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 84, 312, 314; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - aaO; RGRK/Steffen, \n\naaO, § 823, Rn. 544). \n\n18 \n\n (2) Hiernach \n\nist \n\nzunächst \n\nzu \n\nberücksichtigen, \n\ndass \n\ndie \n\nStraßenverkehrsordnung insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des \n\nStraßenverkehrs gewährleisten soll. Sie dient damit als sachlich abgegrenztes \n\nOrdnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr \n\nausgehen und die dem Straßenverkehr \n\nvon außen oder durch \n\nVerkehrsteilnehmer \n\nerwachsen. Eine Reihe \n\nvon Vorschriften \n\nder \n\nStraßenverkehrsordnung dient dabei dem Schutz von Individualinteressen, \n\ninsbesondere der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des \n\nEigentums (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 – aaO und vom \n\n18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256, jeweils m.w.N.; \n\nRGRK/Steffen, aaO, § 823, Rn. 541; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823, \n\nRn. 192; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4, Rn. 14), \n\nund entspricht damit einem Gesamtanliegen dieser Verordnung, durch einzelne \n\nGe- und Verbote abstrakten und konkreten Gefahren für Leib und Leben zu \n\nbegegnen (vgl. Begründung zur StVO i.d.F. v. 16. November 1970, BR-Drucks. \n\n420/70, S. 46). \n\n19 \n\n (3) Zu diesen Vorschriften gehört auch das Gebot in § 20 Abs. 1 StVO, \n\nan haltenden Linienomnibussen, Straßenbahnen und gekennzeichneten \n\nSchulbussen nur vorsichtig vorbeizufahren. Die Einführung dieses Gebots, das \n\nzunächst nur für die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer galt (Verordnung \n\nüber Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, Art. 1 Nr. 12 \n\nlit. b, BGBl. I 1975, 2967, 2969), sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an \n\nhaltenden öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen (Begründung zur Verordnung \n\nüber Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, zu § 20 StVO, \n\nBR-Drucks. 503/75, S. 8), mithin Fußgänger in diesem Bereich vor Kollisionen \n\nmit dem fließenden Verkehr bewahren. Die Neufassung des § 20 StVO, mit der \n\ndie Pflicht aus Abs. 1 auf den Gegenverkehr erstreckt wurde und weitere \n\nGebote in den Absätzen 2 bis 4 eingeführt bzw. neugefasst wurden, bezweckt, \n\ndie Sicherheit im Straßenverkehr unter besonderer Hervorhebung des Schutzes \n\nvon Kindern und älteren Menschen zu verbessern (vgl. BR-Drucks. 371/95, \n\nS. 4 f.). \n\n20 \n\nMit dieser Zielrichtung mag der Verordnungsgeber ausgestiegene oder \n\nkünftige Fahrgäste des haltenden Verkehrsmittels, insbesondere Kinder und \n\nältere Menschen, in ihrer Gesamtheit möglicherweise als schutzbedürftiger \n\nangesehen haben als andere Fußgänger, weil bei ihnen die Wahrscheinlichkeit \n\neines unachtsamen Verhaltens höher sein dürfte (vgl. dazu BGHSt 13, 169, \n\n175; OLG Hamm, NZV 1991, 467; OLG Köln, NJW-RR 2003, 29, 30). Indessen \n\nist, wenn es beim Überqueren der Fahrbahn an der nötigen Aufmerksamkeit \n\nfehlt, ein anderer Fußgänger genauso schutzwürdig wie ein Fahrgast eines \n\nöffentlichen Verkehrsmittels. \n\n21 \n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass außerhalb des in § 20 Abs. 1 StVO \n\nbestimmten Bereichs die (geringere) Wahrscheinlichkeit für das unachtsame \n\nVerhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers in Abwägung mit \n\ndem Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs dem Verordnungsgeber nicht \n\nausreicht, um auch dort vom fließenden Verkehr generell eine über § 1 Abs. 1 \n\nStVO hinausgehende Vorsicht zu verlangen. Erst die besondere Gefährdung \n\nvon Personen, die zu haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln eilen oder aus \n\ndiesen aussteigen, rechtfertigt es, von den Teilnehmern des vorbeifahrenden \n\nfließenden Verkehrs eine besondere Vorsicht zu verlangen. Die unterschiedlich \n\ngroße Wahrscheinlichkeit der Gefährdung kann indessen nicht dazu führen, \n\ndenjenigen Fußgängern, die keine Fahrgäste sind, im Bereich von Haltestellen \n\nden Schutz des § 20 Abs. 1 StVO zu versagen. \n\n22 \n\nAnders als bei dem Gebot des § 3 Abs. 2a StVO, wonach gegenüber \n\nKindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ein äußerstes Maß an Sorgfalt \n\ngefordert wird, wenn diese ins Blickfeld eines Fahrzeugführers geraten, und nur \n\ndieser Personenkreis sich auf den Schutz dieser Vorschrift berufen kann (vgl. \n\nSenatsurteil vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367; \n\nOLG Hamm, VRS 60, 38, 40 zu Schulkindern beim Schulbus [§ 20 Abs. 1a \n\nStVO a.F.]), muss der Fahrzeugführer die besondere Vorsicht des § 20 Abs. 1 \n\nStVO - wie oben aufgezeigt - objektiv gegenüber jedem Fußgänger im \n\nHaltestellenbereich beachten. Der Schutz aus § 20 Abs. 1 StVO ist deshalb \n\nnicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt, sondern erstreckt sich \n\nunterschiedslos auf alle Fußgänger, bei denen in diesem räumlichen Bereich \n\ndie erhöhte Gefahr eines unachtsamen Überquerens der Fahrbahn besteht (vgl. \n\nzur umfassenden Schutzwirkung eines Überholverbots: Senatsurteil vom \n\n27. Februar 1968 - VI ZR 173/66 - VersR 1968, 578, 579). Deshalb ist § 20 \n\nAbs. 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle \n\nFußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden \n\nLinienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten \n\nSchulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. \n\n23 \n\nc) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht zu Recht auf der \n\nGrundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen - unter \n\nBerücksichtigung einer Anspruchskürzung wegen des Mitverschuldens des \n\nEhemannes der Klägerin - eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach \n\nbejaht. \n\n24 \n\nDie tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Ehemann der Klägerin \n\ndie Fahrbahn im räumlichen Schutzbereich des haltenden Linienomnibusses \n\nüberquerte und der Beklagte zu 1 seine Geschwindigkeit zwar auf 33 km/h \n\nherabsenkte, eine Vollbremsung \n\njedoch erst 8 m vor der endgültigen \n\nHalteposition einleitete, werden von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe \n\ngilt für die Feststellung, dass eine Kollision vermieden worden wäre, wenn der \n\nBeklagte zu 1 sich schon in dem Moment zum Abbremsen entschlossen hätte, \n\nals der Ehemann der Klägerin mit zügigem Laufschritt die Fahrbahn betrat. Die \n\nBeurteilung des Berufungsgerichts, dass er dazu verpflichtet gewesen wäre, um \n\ndie nach § 20 Abs. 1 StVO gebotene Vorsicht walten zu \n\nlassen, \n\nist \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Bewertung des \n\nMitverschuldens des Getöteten und die Abwägung der beiderseitigen \n\nVerursachungs- und Verschuldensbeiträge. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 331 O 152/03 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2005 - 14 U 195/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/vi-zr-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":25},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/vi-zr-50-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:35.382665+00:00"}}