{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"VI ZR 46/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 (Bf); GSG § 3 Abs. 1 Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Ar- beitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Be- schaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verlet- zung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körper- schaden des Verwenders kommt. ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin- stanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maß- geblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermes- sensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. März 2006 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 46/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 (Bf); GSG § 3 Abs. 1 \n\nDer Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Ar-\n\nbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des \n\nInverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Be-\n\nschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verlet-\n\nzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der \n\nbestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körper-\n\nschaden des Verwenders kommt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 \n\nAuch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin-\n\nstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maß-\n\ngeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu \n\nüberprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermes-\n\nsensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 - LG Bonn \n\n AG Bonn \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Grei-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bonn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld \n\nwegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich nach seiner Behaup-\n\ntung beim Reinigen der Kleisterwanne einer bei der Supermarktkette A. S. er-\n\nworbenen Tapetenkleistermaschine im Mai 2001 zugezogen habe. Die Beklagte \n\nimportiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in Deutschland unter der \n\nMarke \"K. C.\". \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens \n\nteilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 € zuer-\n\nkannt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die \n\nRevision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 6 ProdSG. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die nach Durchführung \n\neiner Beweisaufnahme vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Kläger \n\nhabe sich beim Reinigen der Tapetenkleistermaschine verletzt, sei nicht zu be-\n\nanstanden. Die Beklagte sei als Quasi-Herstellerin verantwortlich nach § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 ProdSG. Sie vertreibe unter der Marke \"K. C.\" die Tapetenkleis-\n\ntermaschine zum Weiterverkauf unter anderem an A. S.. Einen Hinweis auf den \n\nchinesischen Hersteller wiesen die Tapetenkleistermaschine und deren Verpa-\n\nckung nicht auf. Darüber hinaus sei die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 1 Satz 3 \n\nProdSG zu berücksichtigen. Danach gelte hilfsweise der Importeur als Herstel-\n\nler. Der Hersteller verletze ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, \n\nwenn er gemäß § 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 ProdSG \n\nsicheres Produkt in den Verkehr gebracht habe. Nach dem Gutachten des \n\nSachverständigen H. seien die Gratkanten der Kleisterwanne, die nach innen \n\nragten, messerscharf. Eine Reinigung entsprechend der auf dem Karton aufge-\n\ndruckten Anleitung alleine durch Ausspülen sei nach den Ausführungen des \n\nSachverständigen nicht möglich. Rechtswidrigkeit und Verschulden seien zu \n\nbejahen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich nicht durch eine einge-\n\nhende Überprüfung der frei zugänglichen Kanten der Kleisterwanne Gewissheit \n\nüber die Sicherheit der Geräte verschafft habe. Auch habe sie es unterlassen, \n\nzusammen mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne auf der Verpackung \n\neinen Warnhinweis auf die Möglichkeit der Verletzung beim Hineingreifen anzu-\n\nbringen. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Be-\n\nklagten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen \"Ausrei-\n\nßer\", sei aus prozessualen Gründen unbeachtlich. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass für die Beurtei-\n\nlung des Streitfalls nicht das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), sondern das \n\nGerätesicherheitsgesetz (GSG) einschlägig ist. Das neue Geräte- und Produkt-\n\nsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (GPSG), welches die vorgenannten Ge-\n\nsetze außer Kraft gesetzt hat, findet auf den Vorfall aus 2001 noch keine An-\n\nwendung. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 g ProdSG findet der zweite Abschnitt des \n\nProduktsicherheitsgesetzes über Produktsicherheit - mit Ausnahme der im \n\nStreitfall nicht relevanten Bestimmungen über Warnungen und Rückruf - keine \n\nAnwendung auf Produkte, deren sicherheitsrelevante Beschaffenheit im Gerä-\n\ntesicherheitsgesetz geregelt ist. \n\n6 \n\nSo liegt es hier. Das Gerätesicherheitsgesetz gilt für das Inverkehrbrin-\n\ngen technischer Arbeitsmittel (§ 1 Abs. 1 GSG). Technische Arbeitsmittel sind \n\nunter anderem verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge \n\nund Arbeitsgeräte (§ 2 Abs. 1 GSG). Es muss sich um Einrichtungen handeln, \n\ndie zu dem Zweck benutzt werden, Arbeit zu verrichten (vgl. Jeiter/Klindt, Gerä-\n\ntesicherheitsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 5 f.). Jedes für die Erzielung eines Arbeits-\n\nerfolgs einsetzbare und nicht vollkommen ungefährliche Gerät ist ein techni-\n\nsches Arbeitsmittel im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes (Peine, Gerätesi-\n\ncherheitsgesetz, 3. Aufl., §§ 1, 1a, 2 Rn. 14; zur weiteren Eingrenzung derselbe \n\nRn. 17 ff.; vgl. die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaf-\n\ntung, VI/97, 2450 S. 10). Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen alle techni-\n\nschen Geräte erfasst werden, unabhängig davon, wo sie zum Einsatz gelangen: \n\nsei es im Betrieb, im Haushalt oder in einer Dienststelle (Peine, aaO, §§ 1, 1a, 2 \n\nRn. 12). \n\n7 \n\nDazu zählt auch die von der Beklagten importierte und vertriebene Tape-\n\ntenkleistermaschine. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 \n\nNr. 3 GSG liegt nicht vor. Spezialvorschriften für Tapetenkleistermaschinen sind \n\nnicht ersichtlich (vgl. etwa die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, \n\nS. 16 f.). \n\n8 \n\n2. Das Urteil erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO), da \n\ndie Beklagte dem Kläger, der sich nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen bei der Reinigung der Tapetenkleistermaschine verletzt hat, für \n\ndie Verletzungsfolgen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG, \n\n§ 847 Abs. 1 BGB a.F. haftet. \n\n9 \n\na) § 3 Abs. 1 und 3 GSG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 \n\nBGB (Senat, Urteile vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, \n\n380, 382 m.w.N. und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346, \n\n347; Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - VersR 1984, 270 und \n\nvom 28. April 1987 - VI ZR 247/86 - VersR 1988, 635, 636; vgl. auch OLG Düs-\n\nseldorf, VersR 1989, 1158 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom \n\n7. März 1989 - VI ZR 257/88 -; OLG Bremen, VersR 2004, 207, 208 mit Nicht-\n\nzulassungsbeschluss des Senats vom 15. Juli 2003 - VI ZR 11/03 -; Kullmann \n\nin Kullmann/Pfister, aaO, S. 3). \n\n10 \n\nb) Die Beklagte hat den äußeren Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG \n\nerfüllt, weil sie ein technisches Arbeitsmittel in den Verkehr gebracht hat, das \n\nnicht der von der Norm geforderten Beschaffenheit entsprach. \n\n11 \n\naa) Die Tapetenkleistermaschine fällt nicht in den Regelungsbereich ei-\n\nner in § 3 Abs. 1 Satz 1 GSG angesprochenen Rechtsverordnung. Die insoweit \n\nin Betracht kommende Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz \n\n(9. GSGV = Maschinenverordnung; vgl. dort § 1 Abs. 2) gilt nicht für Maschinen, \n\nderen einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft \n\nist (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 der 9. GSGV; vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 32 f.). Es gilt \n\nalso § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. Danach dürfen technische Arbeitsmittel nur in den \n\nVerkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln \n\nder Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so be-\n\nschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Ver-\n\nwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt \n\nsind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet (vgl. Se-\n\nnat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). \n\n12 \n\nbb) Die Tapetenkleistermaschine war nicht dementsprechend beschaf-\n\nfen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts sind die nach innen ragenden Gratkanten der Kleisterwanne \n\nmesserscharf. Sämtliche Blechkanten sind nicht abgerundet, so dass eine er-\n\nhöhte Verletzungsgefahr für den Benutzer besteht. Dieser Zustand entspricht \n\nnicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die Blechkanten \n\nsind nach den auf sachverständiger Beratung beruhenden Feststellungen des \n\nAmtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, bei der Produktion \n\nnach dem Abschneiden der Bleche zu entgraten. Bei dieser Sachlage liegt auch \n\nunter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die der erkennende Senat \n\ninsoweit stellt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - \n\naaO; Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO; Kullmann in Kull-\n\nmann/Pfister, aaO, S. 27 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 24 ff.), ein Verstoß gegen die \n\nallgemein anerkannten Regeln der Technik ersichtlich vor. \n\n13 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Haftung der Be-\n\nklagten nicht deshalb aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anders als § 6 Abs. 1 \n\nProdSG dem Wortlaut nach nur die bestimmungsgemäße Verwendung erfasst. \n\n14 \n\n(1) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG ist der gesetzlich gebotene Schutz bei \n\n\"bestimmungsgemäßer Verwendung\" zu gewährleisten. Bestimmungsgemäße \n\nVerwendung in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 5 GSG die Verwendung, für die \n\ndie technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in den Ver-\n\nkehr bringen, insbesondere nach ihren Angaben zum Zwecke der Werbung, \n\ngeeignet sind (Nr. 1) oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und \n\nAusführung der technischen Arbeitsmittel ergibt (Nr. 2). Demgegenüber stellt \n\ndas Produktsicherheitsgesetz nicht allein auf die bestimmungsgemäße Ver-\n\nwendung, sondern in § 6 Abs. 1 ProdSG daneben auf die zu erwartende Ver-\n\nwendung ab. Es wird nicht einheitlich beurteilt, ob es sich hierbei um mehr als \n\neinen sprachlichen Unterschied handelt (vgl. Jeiter/Klindt, aaO, § 3 Rn. 51), \n\noder ob nicht der Schutzbereich des Gerätesicherheitsgesetzes, auch ohne \n\ndies ausdrücklich zu benennen, eine nahe liegende Fehlanwendung, einen üb-\n\nlichen Fehlgebrauch (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7 m.w.N.) oder eine \n\nfür den Hersteller vorhersehbare Verwendung erfasst (Jeiter/Klindt, aaO, § 3 \n\nRn. 55 im Hinblick auf EG-Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EWG vgl. aaO § 2 \n\nRn. 53 und § 3 Rn. 47, 49, 52; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; Peine, \n\naaO, § 3 Rn. 82 [für Spielzeug]). \n\n15 \n\n(2) Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Beantwortung. Denn der Unfall \n\nhat sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung ereignet. Der Kläger hat die \n\nMaschine entsprechend ihrer Bestimmung zum Einkleistern von Tapeten ver-\n\nwendet. Das Reinigen der Kleisterwanne nach dem Gebrauch ist zur Sicherstel-\n\nlung wiederholter Nutzung unerlässlich und gehört ebenso zum Verwendungs-\n\nvorgang wie das Einfüllen des Kleisters davor (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR \n\n1977, 1133). Durch den Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung sollen \n\ndie Nutzung zu anderen Zwecken, wie etwa die eines Rasenmähers zum He-\n\nckenschneiden, oder offensichtlicher Fehlgebrauch ausgeschlossen werden \n\n(vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 7; LG Frankfurt, NJW-RR 1986, 658, \n\n659), nicht aber notwendige Nach- und Vorbereitungshandlungen an techni-\n\nschen Arbeitsmitteln. Diese sind Teil des einheitlichen Verwendungsbegriffs im \n\nSinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG. \n\n16 \n\nAuch die auf der Verpackung abgedruckte Reinigungsanleitung nimmt \n\ndas Hineingreifen in die Wanne zum Zweck der Reinigung bereits dem Wort-\n\nsinn nach nicht aus dem Verwendungsbegriff heraus. Sie lautet: \"Kleisterreste \n\nausgießen und die Wanne unter fließendem Wasser reinigen. Kleistermaschine \n\nan der Luft trocknen lassen und im Originalkarton aufbewahren\". Eine Be-\n\nschränkung der Reinigung auf bloßes Ausspülen ohne manuelle Unterstützung \n\nist hieraus nicht zu entnehmen. \n\n17 \n\ndd) Die Beklagte hat die Tapetenkleistermaschine dadurch in den Ver-\n\nkehr gebracht, dass sie diese aus China importierte und an die Handelskette \n\nA. S. weiterverkaufte, wo sie der Kläger erwarb (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG). Ge-\n\nmäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GSG ist Inverkehrbringen jedes Überlassen technischer \n\nArbeitsmittel an andere. Hierunter fällt die Lieferung des inländischen Impor-\n\nteurs an den inländischen Händler oder Verbraucher (vgl. Senat, Urteil vom \n\n11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 \n\n- VIII ZR 113/80 - NJW 1981, 2640, 2641; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, \n\nS. 19 und 23; ders., Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 318). \n\n18 \n\nee) Das Berufungsgericht stellt verfahrensfehlerfrei fest, dass sich der \n\nKläger beim Reinigen der Kleisterwanne verletzt hat. Die Kausalität der Schutz-\n\ngesetzverletzung für den beim Kläger eingetretenen Körperschaden wird von \n\nder Revision nicht in Frage gestellt. \n\n19 \n\nc) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. \n\n20 \n\naa) Ein Verstoß gegen den objektiven bzw. äußeren Tatbestand des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 GSG begründet in einem Schadensfall noch keine Haftung. Eine \n\nSchadensersatzpflicht besteht für den Produktverantwortlichen nur, wenn ihn \n\nein Verschulden an dem Gesetzesverstoß trifft (vgl. Senat, Urteil vom \n\n11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, \n\nS. 33; ders., aaO, Rn. 280 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 157). Bei dieser Prüfung ist \n\nzu beachten, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG dem Importeur nicht dieselben Pflich-\n\nten wie einem Hersteller auferlegt. Jedem Produktverantwortlichen kann nur der \n\nStandard seines Berufskreises abverlangt werden \n\n(Senat, Urteil vom \n\n11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO; Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, \n\nS. 34, 35; ders., aaO, Rn. 325, 330; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; BT-Drucks. \n\n12/2693 S. 17, 21). \n\n21 \n\nbb) Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher \n\nStückzahl vertreibt, wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleister-\n\nmaschinen zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig dar-\n\nauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln \n\nder Technik entspricht. Eine dahingehende Überprüfungspflicht des Importeurs \n\nhat der erkennende Senat bereits bejaht (Senat, Urteil vom 11. Dezember 1979 \n\n- VI ZR 141/78 - aaO). Sie ist auch in der Literatur anerkannt (Kullmann in Kull-\n\nmann/Pfister, aaO, S. 35 f.; ders., aaO, Rn. 330 f.; Peine, aaO, § 3 Rn. 159; \n\nKöhler, BB 1985, Beilage 4, 10, 12; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446; vgl. \n\nauch BT-Drucks. 12/2693 S. 17, 21). Der Fehler wäre bei pflichtgemäßer Unter-\n\nsuchung ohne weiteres entdeckt worden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. De-\n\nzember 1979 - VI ZR 141/78 - aaO). \n\n22 \n\ncc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich \n\nder Überprüfungspflicht der Beklagten keine näheren Feststellungen getroffen \n\nhat. Da die Beklagte § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG objektiv verletzt hat, spricht eine \n\nVermutung dafür, dass diese Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft \n\n23 \n\n24 \n\nerfolgt ist. Es lag an der Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die \n\ngeeignet sind, die Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens auszuräumen \n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1984 - VI ZR 35/83 - aaO, 271; OLG \n\nMünchen, VersR 1975, 605, 606; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446; alle zu \n\n§ 3 Abs. 1 GSG; OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 670, 671; Kullmann, aaO, \n\nRn. 286 zu § 3 Abs. 3 Satz 2 GSG). \n\ndd) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklag-\n\nte sei insoweit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. \n\nWelche Prüfungen der Importeur anstellen und in welchem Umfang er \n\ndie importierten Geräte untersuchen oder untersuchen lassen muss, ist eine \n\nFrage des Einzelfalls (Kullmann in Kullmann/Pfister, aaO, S. 36; Kullmann, \n\naaO, Rn. 331; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446). Die Häufigkeit der notwen-\n\ndigen Stichproben hängt unter anderem davon ab, ob die importierten Maschi-\n\nnen aus einem Fertigungsvorgang stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall \n\nsind häufigere Stichproben erforderlich, um die Entdeckung von Fehlern wahr-\n\nscheinlich zu machen. Ferner kann den Importeur bei Importen aus dem außer-\n\neuropäischen Bereich eine besondere Verantwortung treffen (Kollmer, NJW \n\n1997, 2015, 2017; Schmidt-Salzer, BB 1980, 445, 446). \n\n25 \n\nDie Revision legt nicht dar, dass die Beklagte insoweit erstinstanzlich in \n\ndem erforderlichen Maße vorgetragen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit \n\nentgegen der Annahme der Revision auch nicht verfahrensfehlerhaft die Be-\n\nklagte entlastenden zweitinstanzlichen Sachvortrag übergangen. Es hat ausge-\n\nführt, die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Behauptung der Beklag-\n\nten, bei der Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen \"Ausreißer\", sei \n\nneu und unsubstantiiert. Es werde nicht vorgetragen, wie viele Stichproben in \n\nAnbetracht der nach Behauptung der Beklagten mehr als zehntausendfach ver-\n\ntriebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgeführt habe oder habe durch-\n\nführen lassen. \n\n26 \n\nDas Berufungsgericht hat den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten \n\nentgegen der Auffassung der Revision zu Recht als neu angesehen und des-\n\nhalb unberücksichtigt gelassen. Er war sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch \n\naus rechtlichen Gründen neu im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 \n\nZPO. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 an das Amtsgericht \n\nlediglich dargelegt, dass die Tapetenkleistermaschine zehntausendfach im EG-\n\nRaum vertrieben werde. Die Frage eines Ausreißers wird in diesem Zusam-\n\nmenhang nur spekulativ behandelt. Zudem handelte es sich um Vorbringen in \n\neinem nicht nachgelassenen Schriftsatz. Dieses ist in zweiter Instanz neu \n\n(BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03 - NJW 2004, 2382; vgl. Musie-\n\nlak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 296 a Rn. 5 m.w.N.; Musielak/Ball, aaO, § 531 \n\nRn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 296 a Rn. 3). Die Revision zeigt keine \n\nGründe auf, die das Amtsgericht hätten veranlassen müssen, die mündliche \n\nVerhandlung wiederzueröffnen. Die Erheblichkeit eines erstmals in einem nicht \n\nnachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vorbringens allein wäre nicht ausrei-\n\nchend (vgl. Musielak/Stadler, aaO, § 156 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 156 \n\nRn. 4). Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Beklagte auf zuvor in \n\nihrem Vortrag nicht andeutungsweise enthaltenes entlastendes Vorbringen hin-\n\nzuweisen (vgl. BGHZ 156, 269, 270 f.; BGH, Urteil vom 23. November 2005 \n\n- VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434, 435; Musielak/Stadler, aaO, § 139 Rn. 5, 7, 9; \n\nZöller/Greger, aaO, § 139 Rn. 3, 17), so dass auch insoweit kein zwingender \n\nGrund zur Wiedereröffnung bestand (hierzu Zöller/Greger, aaO, § 156 Rn. 3; \n\n§ 283 Rn. 5). \n\n27 \n\nDass die Berücksichtigung der neuen Tatsachen durch das Berufungsge-\n\nricht hier ausnahmsweise zulässig gewesen sein könnte (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, \n\n531 Abs. 2 ZPO), legt die Revision nicht dar. Auf ihre im Zusammenhang mit \n\nder vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung des Vor-\n\nbringens erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an. \n\n28 \n\n3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe sich hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes darauf \n\nbeschränkt zu prüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Amtsgerichts vor-\n\nliege. Zwar wäre es fehlerhaft gewesen, wenn sich das Berufungsgericht auf \n\neine bloße Überprüfung der Ermessensausübung des Amtsgerichts beschränkt \n\nhätte. So sind seine Ausführungen indes nicht zu verstehen. \n\n29 \n\na) Die Frage, inwieweit das Berufungsgericht nach der Neuregelung des \n\nRechtsmittelrechts die Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Vorin-\n\nstanz überprüfen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Einerseits wird vertreten, \n\neine Überprüfung sei auf Rechtsfehler beschränkt. Lägen solche nicht vor, dürfe \n\ndie Berufungsinstanz nicht eigenes Ermessen an die Stelle der Bestimmung \n\ndurch die Vorinstanz setzen (OLG Braunschweig, VersR 2004, 924, 925; OLG \n\nKarlsruhe, OLGR 2004, 398, 399; OLG Hamm, VersR 2006, 134, 135; vgl. auch \n\nOLG Hamm, VersR 2004, 757; OLG München, NJW 2004, 959). Nach der Ge-\n\ngenmeinung darf und muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermes-\n\nsensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner \n\nBindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über \n\ndie Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden \n\n(OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954). \n\n30 \n\nb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Eine Beschränkung der Prü-\n\nfungskompetenz des Berufungsgerichts - entsprechend der des Revisionsge-\n\nrichts - hat der Bundesgerichtshof bereits für den Bereich der Vertragsausle-\n\ngung abgelehnt (BGHZ 160, 83 ff.) und darauf hingewiesen, dass im Bereich \n\nder rechtlichen Bewertung festgestellter Tatsachen eine Bindung des Beru-\n\nfungsgerichts an eine lediglich mögliche, aber nicht überzeugende Wertung der \n\nVorinstanz nicht besteht (BGHZ 160, 83, 92). Die insoweit angestellten Erwä-\n\ngungen gelten für die Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in gleicher \n\nWeise (vgl. OLG Brandenburg, aaO; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 33/2004 Anm. \n\n6). Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die \n\nerstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 \n\nZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Um-\n\nfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für \n\nzwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht \n\nfür sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen \n\neigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Be-\n\nrufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung \n\nRechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen \n\nUmständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Be-\n\nziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. \n\nSenat BGHZ 138, 388, 391 m.w.N.). \n\n31 \n\nd) Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, das zuerkannte Schmer-\n\nzensgeld von 4.000 € bewege sich an der oberen Grenze des zuzubilligenden \n\nRahmens. Eine Abänderung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da das Amtsgericht \n\ndas ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten habe. Auch wenn dieser \n\nSatz missverständlich sein könnte, lassen die nachfolgenden Ausführungen \n\nerkennen, dass das Berufungsgericht sich selbst mit den für die Schmerzens-\n\ngeldbemessung maßgebenden Faktoren auseinandergesetzt hat und das vom \n\nLandgericht zuerkannte Schmerzensgeld als angemessenen Ausgleich für den \n\nimmateriellen Schaden des Klägers ansieht. Es heißt nämlich, 4.000 € seien \n\nangesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des \n\nDauerschadens vertretbar. Die Sehnen des linken Handgelenks seien ebenso \n\nteilweise durchtrennt gewesen, wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel \n\ndes Klägers seien eine sichtbare Narbe sowie Gefühlsminderungen geblieben. \n\nDer Kläger sei vom 19. Mai 2001 bis zum 10. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfä-\n\nhig gewesen. \n\n32 \n\nDiese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 19.08.2004 - 3 C 55/04 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 6 S 242/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/vi-zr-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"ProdSG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ProdSG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ProdSG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/vi-zr-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:26.850814+00:00"}}