{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__45-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"VI ZR 45/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah Die Bezeichnung \"Terroristentochter\" kann im konkreten Kontext eines Presse- artikels zulässig sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 45/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ah \n\nDie Bezeichnung \"Terroristentochter\" kann im konkreten Kontext eines Presse-\n\nartikels zulässig sein. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 30. Juni 2004 in der Fassung des Beschlusses \n\nvom 4. August 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist als freie Journalistin für verschiedene Zeitschriften tätig. \n\nDie Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der \"F. Zei-\n\ntung\". \n\nDie Beklagte veröffentlichte am 4. September 2003 einen Artikel unter \n\nder Überschrift \"Enthüllungen - Die Terroristin und der Figaro\". Dieser beschäf-\n\ntigte sich mit dem Berliner Frisör U.W. und dessen Kundschaft, zu der auch be-\n\nkannte Politiker gehören. In ihm wird ausgeführt, der Frisör habe auch die RAF-\n\nTerroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert, als diese bereits wegen \n\nMordes gesucht worden sei. Dies sei in einem Artikel der Tageszeitung \"Die \n\nWelt\" enthüllt worden, den die Klägerin verfasst habe. \n\n3 \n\nDer Beitrag weist darauf hin, dass die Klägerin die Tochter Ulrike Mein-\n\nhofs sei und sich vor einigen Jahren mit der Rolle des früheren Außenministers \n\nFischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt befasst habe. Weiter heißt es: \n\n\"Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die \nBerichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der Jägerin zu, \ndie in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanati-\nsche, verbitterte Verschwörungstheoretikerin erschien R., die die \"Acht-\nundsechziger\" abgrundtief hasste und sie, wie die \"Welt\" einmal schrieb, \n\"auch mit sonderbaren Methoden\" bekämpfte. Statt Respekt brachte man \nihr allenfalls Mitleid entgegen, der offenbar traumatisierten Terroristen-\ntochter, die als Siebenjährige in ein jordanisches Palästinensercamp ver-\nfrachtet werden sollte, bevor sie der heutige \"Spiegel\" - Chefredakteur S. \nA. aus den Händen der RAF befreite.\" \n\n4 \n\nDie Klägerin hat u.a. 1995 in einer Titelgeschichte des \"Spiegel\" \"über ih-\n\nre Kindheit im Schatten des Terrorismus\" als Ulrike Meinhofs Tochter berichtet. \n\nIm \"Stern\" veröffentlichte sie 1998 unter dem Titel \"Mythos Ulrike Meinhof\" ei-\n\nnen persönlichen Nachruf. Auf ihrer Homepage findet sich ein \"Button\", der ne-\n\nben dem Namen der Klägerin auf \"Ulrike Meinhof\" hinweist. Ein weiterer \"But-\n\nton\" verweist auf den \"Mythos RAF\". Außerdem findet sich eine Seite, die ne-\n\nben einem Foto der Klägerin auf ein neues Hörbuch über Ulrike Meinhof hin-\n\nweist sowie eine fotographische Gegenüberstellung eines Fahndungsfotos von \n\nUlrike Meinhof und eines Fotos der Klägerin sowie einen \"RAF-Song\" enthält. \n\n5 \n\nNachdem sich die Beklagte in einer Unterlassungserklärung vom \n\n2. Oktober 2003 verpflichtet hatte, den Zusatz \"offenbar traumatisiert\" zu unter-\n\nlassen, wendet sich die Klägerin mit der Klage gegen ihre Bezeichnung als Ter-\n\nroristentochter. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat der Beklagten verboten, die Klägerin als \"Terroristentochter\" zu be-\n\nzeichnen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte weiterhin den Antrag auf Klagabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch \n\ndarauf, dass die Beklagte die Bezeichnung der Klägerin als \"Terroristentochter\" \n\nunterlässt (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog). Die Bezeichnung verletze die \n\nKlägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. \n\nDie Äußerung \"Terroristentochter\" stelle eine Tatsachenbehauptung dar. \n\nEin durchschnittlicher Leser verstehe den abstrakten Aussagegehalt der Be-\n\nzeichnung dahin, dass jemand die Tochter von Terroristen oder eines Terroris-\n\nten sei. Durch den Bezug zu Ulrike Meinhof sei für den durchschnittlichen Leser \n\nklargestellt, dass die Bezeichnung im Sinn von \"Terroristin-Tochter\" gemeint \n\nsei. \n\n9 \n\nEs könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin grundsätzlich dul-\n\nden müsse, dass auf ihre Abstammung von Ulrike Meinhof hingewiesen werde. \n\nSelbst wenn sie dies hinnehmen müsse, dürfe ihre familiäre Abstammung von \n\nUlrike Meinhof nicht durch das eindringliche Schlagwort \"Terroristentochter\" \n\nzum Ausdruck gebracht werden. Zu familiären Beziehungen als Teil der Privat-\n\nsphäre hätten andere grundsätzlich nur Zugang, soweit er ihnen gestattet wer-\n\nde. Die Klägerin habe keine Einwilligung erteilt, die familiäre Beziehung zu ihrer \n\nMutter und ihre Abstammung darauf zu reduzieren, dass sie eine \"Terroristen-\n\ntochter\" sei. Sie müsse die Bezeichnung daher nicht dulden. \n\n10 \n\nEtwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil die Klägerin mehrfach \n\nüber Ulrike Meinhof und den RAF-Terrorismus veröffentlicht und dabei auch \n\noffen gelegt habe, dass sie die Tochter von Ulrike Meinhof sei. Die Klägerin sei \n\nals freie Journalistin tätig. Im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantier-\n\nten Pressefreiheit habe sie das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form \n\nihrer Veröffentlichungen selbst zu bestimmen. Der Ton, in dem sie ihre Artikel \n\nverfasse, sei Teil der Meinungsfreiheit. Dass sie die Grenze zur Schmähung \n\nüberschritten habe, werde nicht vorgetragen. \n\n11 \n\nDie Bezeichnung \"Terroristen-Tochter\" sei rechtswidrig. Zwar habe nie-\n\nmand einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er sich selbst sehe, \n\nwohl aber darauf, zutreffend und nicht verfälscht dargestellt zu werden. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die erforderliche Abwägung zwischen dem \n\ndurch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht der Beklagten \n\nauf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorgenommen. Das \n\nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hat es nur im Hinblick auf die Tätigkeit der \n\nKlägerin als freie Journalistin und dem sich daraus für sie ergebenden Grund-\n\nrechtsschutz angesprochen. Darauf kommt es aber nach Lage des Falles nicht \n\nan. Es geht hier vielmehr um die Frage, ob die Beklagte die Klägerin im konkre-\n\nten Kontext als Terroristentochter bezeichnen durfte. Für die Entscheidung die-\n\nser Frage hätte es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrech-\n\nten der Parteien bedurft. \n\n14 \n\n1. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich \n\nvom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsa-\n\nchenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb \n\ngrundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei \n\nMeinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbe-\n\nhauptungen. Vorliegend hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung \n\nals Tatsachenbehauptung eingestuft. Das ist insofern richtig, als die Äußerung \n\neinen tatsächlichen Gehalt hat, nämlich dahin, dass durch den Bezug zu Ulrike \n\nMeinhof für den durchschnittlichen Leser klargestellt wird, dass die Bezeich-\n\nnung in dem Sinne \"Tochter einer Terroristin\" gemeint ist. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung lässt sich der Aussage nicht entnehmen, dass \n\nsich die Klägerin etwa mit den Zielen von Terroristen, insbesondere der RAF \n\nidentifiziert habe. Ein solches Verständnis kann nach dem Inhalt des gesamten \n\nArtikels ausgeschlossen werden und das Berufungsgericht hat die Aussage \n\nauch nicht in diesem Sinn verstanden. \n\n15 \n\nDurch die Einstufung als Tatsachenbehauptung wird der Aussagegehalt \n\nder Äußerung jedoch nicht vollständig erfasst, zumal die Wahrheit des tatsäch-\n\nlichen Kerns nicht im Streit steht. Vielmehr geht es darum, ob die gewählte For-\n\nmulierung als solche zulässig war. Soweit es um den Tatsachenkern geht, ist zu \n\nbeachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG sich auch auf die \n\nÄußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung die-\n\nnen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil \n\nüber ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; \n\nBVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senatsurteil vom 26. November \n\n1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326). Gleiches gilt, wenn es um eine \n\nÄußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die ins-\n\ngesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens \n\ngeprägt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; vom \n\n29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Beides ist hier der Fall, \n\nso dass es vom Aussagegehalt her einer Abwägung zwischen den widerstrei-\n\ntenden Grundrechten bedarf. \n\n16 \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat nicht begründet, warum es die nach den \n\nvorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotene Abwägung nicht vorge-\n\nnommen hat. Es hat lediglich ausgeführt, die familiäre Abstammung der Kläge-\n\nrin von Ulrike Meinhof dürfe nicht durch das eindringliche Schlagwort \"Terroris-\n\ntentochter\" zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin habe keine Einwilli-\n\ngung erteilt, die familiäre Beziehung zu ihrer Mutter und ihre Abstammung dar-\n\nauf zu reduzieren, dass sie eine \"Terroristentochter\" sei. Sie müsse die Be-\n\nzeichnung daher nicht dulden. Wenn das Berufungsgericht damit die Äußerung \n\nals unzulässige Schmähung oder Formalbeleidigung bewerten wollte und eine \n\nsolche vorläge, wäre in der Tat unabhängig von der Einstufung als Tatsachen-\n\nbehauptung oder Meinungsäußerung keine Abwägung erforderlich gewesen, \n\nweil derartige Äußerungen grundsätzlich unzulässig sind und deshalb in sol-\n\nchen Fällen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss (vgl. z.B. \n\nBVerfGE 93, 266, 293 f.; 61, 1, 12; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteil \n\nvom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Aus diesem Grund \n\nsind an die Bewertung einer Äußerung als Schmähung strenge Maßstäbe anzu-\n\nlegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz \n\nder Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt \n\nwürde (vgl. BVerfG NJW 1995, 1475, 1477; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 208 ff. \n\nm. w. N.). \n\n17 \n\nNach den vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof in \n\nzahlreichen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung einer \n\nKonfrontation zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Freiheit der Mei-\n\nnungsäußerung stellt die beanstandete Äußerung in ihrem konkreten Kontext \n\nkeine Schmähung oder Formalbeleidigung dar. \n\n18 \n\nb) Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen \n\nÄußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reiz-\n\nüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE \n\n24, 278, 286). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender \n\nKritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironi-\n\nscher Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR \n\n23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, \n\n992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie \n\nandere für \"falsch\" oder für \"ungerecht\" halten (Senatsurteile vom 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR \n\n23/93 - aaO; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798). Auch \n\ndie Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG ge-\n\nschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt \n\nder Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geisti-\n\ngen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, \n\ndann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung \n\nder die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öf-\n\nfentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht \n\nvereinbar (BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232). Für die Beurtei-\n\nlung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt \n\nes ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äuße-\n\nrungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pro-\n\nzess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Ent-\n\nschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch \n\ndieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat \n\n(BVerfGE 54, 129, 138). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Ausei-\n\nnandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vorder-\n\ngrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und \n\ngleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn \n\nsie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hin-\n\nter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, \n\n272, 283 f.; 85, 1, 16; Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November \n\n2004 \n\n- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 29. Januar 2002 \n\n- VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - \n\naaO). \n\n19 \n\nc) Eine solche auf die Person der Klägerin abzielende, den Sachbezug \n\nverdrängende Schmähungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der be-\n\nanstandeten Äußerung nicht entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass \n\neine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung nicht isoliert zu würdigen ist, \n\nsondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 132, 13, 20; vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, \n\n843; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121). Insoweit ist \n\nvon Bedeutung, dass der Artikel an Vorwürfe anknüpft, welche die Klägerin ge-\n\ngen den Berliner Frisör U. W. und gegen den früheren Außenminister Fischer \n\nerhoben hat. In beiden Fällen bezogen sich die Vorwürfe auf deren Verhalten in \n\nder \"68er\" - bzw. \"RAF\" - Zeit. Hintergrund des von der Beklagten veröffentlich-\n\nten Artikels sind also eigene Veröffentlichungen der Klägerin über diese Zeit, in \n\ndenen sich die Klägerin in einer die Öffentlichkeit unmittelbar berührenden Wei-\n\nse mit dem Phänomen des RAF-Terrorismus und dem Verhalten anderer, der \n\nÖffentlichkeit bekannter Personen in dieser Zeit auseinandergesetzt hat, und \n\nhinsichtlich derer der Artikel einen Bezug zur damaligen Lebensgeschichte der \n\nKlägerin als Tochter der Terroristin Ulrike Meinhof hergestellt hat. Unter diesen \n\nUmständen handelt es sich bei dem Artikel der Beklagten um eine grundsätzlich \n\nzulässige Berichterstattung im Rahmen eines öffentlich ausgetragenen Mei-\n\nnungskampfes, bei der nicht die Diffamierung der Betroffenen, sondern die \n\nAuseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Wenn im Rahmen ei-\n\nner solchen Auseinandersetzung die Klägerin als Terroristentochter bezeichnet \n\nwird, kann dies - zumal im Hinblick auf den von der Klägerin selbst bei ihren \n\neinschlägigen Veröffentlichungen angeschlagenen Ton, den auch das Beru-\n\nfungsgericht einer kritischen Würdigung unterzogen hat - jedenfalls im konkre-\n\nten Kontext des Artikels nicht als unzulässige Schmähung angesehen werden, \n\nso dass die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten nicht von vornherein hin-\n\nter das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten hat. \n\n20 \n\n3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten des Persönlich-\n\nkeitsrechts der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung scharf \n\nund polemisch formuliert ist und zweifellos die Persönlichkeit der Klägerin nicht \n\numfassend beschreibt, zumal diese nur die ersten sieben Jahre ihres Lebens \n\nmit ihrer Mutter zusammenlebte und weder zu ihrer Mutter noch zu anderen \n\nRAF-Mitgliedern Kontakt hatte, nachdem ihre Mutter in den Untergrund gegan-\n\ngen war. Deshalb bedeutet diese Äußerung sowohl nach ihrem tatsächlichen \n\nGehalt als auch in der konkreten Formulierung für die Klägerin eine gravierende \n\npersönliche Belastung. \n\n21 \n\nAndererseits ist auf Seiten der Meinungsfreiheit zu beachten, dass es \n\nsich seitens der Beklagten um einen Beitrag von öffentlichem Interesse handelt, \n\nder zur Meinungsbildung bei der Bewertung von Fragen beitragen sollte, die die \n\nKlägerin selbst durch ihre Äußerungen über U. W., den früheren Außenminister \n\nFischer und durch andere Veröffentlichungen in die Öffentlichkeit getragen hat, \n\nund für deren Beurteilung auch der persönliche Lebenshintergrund der Verfas-\n\nserin von Bedeutung war. Auch hat die Klägerin ihre Abstammung nicht geheim \n\ngehalten, sondern in zahlreichen Veröffentlichungen dargestellt. Nach der \n\nRechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erken-\n\nnenden Senats kann sich jedoch niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsicht-\n\nlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat \n\n(vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - \n\nVersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Deshalb \n\nkann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen \n\noder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene \n\nselbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat \n\ngeltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die \n\nUmwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit \n\nRückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations-\n\nübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, \n\n361, 385; BVerfG NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 292/03 - aaO, 85 f. m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n22 \n\nSchließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seinerzeit \n\ndurch Art und Gegenstand ihrer Veröffentlichungen selbst eine Diskussion über \n\nihre publizistische Tätigkeit herausgefordert hat und die Beklagte auch in die-\n\nsem Zusammenhang zur Meinungsbildung Dritter beitragen durfte. Bei der ge-\n\nbotenen Gesamtabwägung all dieser Umstände stellt sich die von der Beklag-\n\nten gewählte Formulierung im konkreten Kontext als noch zulässig und damit \n\nnicht als rechtswidrig dar. Die berufliche Stellung der Klägerin als Journalistin ist \n\ninsoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung, \n\nweil es hier nicht um eine Beschränkung der journalistischen Tätigkeit der Klä-\n\ngerin geht, sondern darum, ob das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfrei-\n\nheit durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden darf. \n\n23 \n\n4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die \n\nzu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung \n\nnicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung ab-\n\nschließend entscheiden. \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.06.2004 - 9 O 1730/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.01.2005 - 18 U 4588/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/vi-zr-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/vi-zr-45-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:03.523269+00:00"}}