{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__44-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"VI ZR 44/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 155, 156 Abs. 3 Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versiche- rungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Ren- tenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, 151 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 44/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2006 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVVG §§ 155, 156 Abs. 3 \n\nEine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle \n\nDirektansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf \n\nAnsprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versiche-\n\nrungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Ren-\n\ntenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, \n\n151 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter \n\nDr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten der Revisionsinstanz - an das Oberlandesgericht \n\nCelle zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 2 war Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Die-\n\nser war an einem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 1995 beteiligt, bei dem der \n\nKläger verletzt worden ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Berufungsgerichts vom \n\n10. Februar 1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von ¾ des materiellen Scha-\n\ndens des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klä-\n\ngers von ¼ zum Ersatz des immateriellen Schadens des Klägers verpflichtet \n\nworden. Die Haftung der Beklagten zu 2 ist auf die Mindestversicherungssum-\n\nme von damals 1,5 Millionen DM beschränkt. \n\n2 \n\nDer Kläger macht nun vermehrte Bedürfnisse/Pflegekosten, Fahrtkosten \n\nund Verdienstausfall für die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 2002 gel-\n\ntend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden \n\nSenat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageab-\n\nweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers \n\naus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG in voller Höhe bejaht. Der Ein-\n\nwand der Beklagten zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren gemäß § 156 \n\nAbs. 3 VVG stattfinden müssen und stattgefunden, weil dem Kläger kein Befrie-\n\ndigungsvorrecht gemäß § 116 Abs. 4 SGB X zustehe, sei unberechtigt. Selbst \n\nunter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten zu 2 stehe dem Kläger \n\nnoch mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Summe zu. Für \n\ndas Verlangen der Beklagten zu 2, den Kläger auf eine monatliche geringe \n\nRentenzahlung statt einer Kapitalzahlung zu verweisen, gebe es keine Rechts-\n\ngrundlage. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht vor der Entscheidung über \n\ndie Höhe der Ansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum \n\n28. Februar 2002 nicht geklärt, sondern offen gelassen, ob ein den Vorausset-\n\nzungen von § 156 Abs. 3 VVG genügendes Verteilungsverfahren durchgeführt \n\nworden ist. \n\n6 \n\na) Der geltend gemachte Direktanspruch des Klägers aus § 3 Nr. 1 PflVG \n\ngegen die Beklagte zu 2 als Kfz-Haftpflichtversicherer setzt eine Leistungs-\n\npflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus. Der Umfang \n\ndes Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Parteien des \n\nVersicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - z. V. b.). Danach ist der Direktanspruch des Ge-\n\nschädigten hinsichtlich seiner Geltendmachung insbesondere durch das versi-\n\ncherte Risiko und die vereinbarte Versicherungssumme nach näherer Maßgabe \n\ndes jeweiligen Versicherungsvertrages begrenzt. Der Versicherer soll durch die \n\nunmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch des außerhalb des \n\nVersicherungsvertrags stehenden Dritten nicht über das hinaus belastet \n\nwerden, was er aus dem Versicherungsvertrag zu regulieren verpflichtet ist \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 265, 269 f.; 84, 151, 153; vom 7. November 1978 \n\n- VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30 ff.). \n\n7 \n\nSoweit es um die Erschöpfung der Versicherungssumme geht, ist des-\n\nhalb in Teilen auch der Direktanspruch - unbeschadet einer Eigenständigkeit als \n\ngesetzlicher Haftpflichtanspruch gegenüber den vertraglichen Ansprüchen aus \n\ndem Versicherungsverhältnis - durch die Regeln festgelegt, die für die Begren-\n\nzung des Deckungsanspruchs aus dem Versicherungsverhältnis gelten. Obwohl \n\ndas Pflichtversicherungsgesetz sie nicht ausdrücklich in Bezug genommen hat, \n\nsind daher nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden \n\nMeinung (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 153 m. w. N.) unter anderen die Be-\n\nstimmungen der §§ 155,156 VVG auch für den Direktanspruch maßgebend. Ein \n\nHaftpflichtversicherer, der aus demselben Schadensereignis mehreren \"Dritten\" \n\nverantwortlich ist, darf deshalb nicht den Gläubiger, der als erster seinen An-\n\nspruch geltend macht, zu Lasten der später kommenden \"Dritten\" voll befriedi-\n\ngen, wenn die Versicherungssumme nicht zur Befriedigung aller Direktan-\n\nsprüche ausreicht (kein Prioritätsprinzip; § 156 Abs. 1 VVG). Vielmehr ist die \n\nVersicherungssumme auf die Forderungen aller beteiligten \"Dritten\" verhältnis-\n\nmäßig zu verteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 VVG). \"Dritte\" im Sinne dieser Vor-\n\nschrift sind nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch die Sozialversiche-\n\nrungsträger, auf die Ansprüche des Geschädigten ganz oder teilweise überge-\n\ngangen sind (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 156 \n\nRn. 17). Ob die Forderungen dieser \"Dritten\" bereits tituliert sind, ist unerheb-\n\nlich; auch erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche sind von Anfang an in die \n\nVerteilung einzubeziehen (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, aaO Rn. 24). \n\nJedoch können solche Gläubiger keine anteilige Befriedigung beanspruchen, \n\nmit deren Forderungen der Haftpflichtversicherer nach näherer Maßgabe von \n\n§ 156 Abs. 3 Satz 2 VVG bis zu der Verteilung nicht rechnen musste. \n\n8 \n\nb) Voraussetzung für eine Anwendung des § 156 VVG ist hiernach, dass \n\nerkennbar die zur Verfügung stehende Versicherungssumme überschritten \n\nwird. Die Beklagte zu 2 haftet nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, \n\nwie das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil rechtskräftig festge-\n\nstellt hat. Dass diese Summe überschritten werden wird, war und liegt zwar an-\n\ngesichts des Schadensbildes des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen \n\nKlägers (lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen, seitdem Bewegungs-\n\neinschränkungen, Einschränkungen der Sprache und der Feinmotorik, Ange-\n\nwiesensein auf den Rollstuhl, schweres hirnorganisches Psychosyndrom) nahe, \n\nwird aber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung festzu-\n\nstellen sein (vgl. § 287 Abs. 1 ZPO; Sprung, VersR 1992, 657, 658). Die Versi-\n\ncherungssumme reicht im Einzelfall dann nicht aus, um alle Direktansprüche zu \n\nbefriedigen, wenn die nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die \n\nkeine Rentenansprüche sind, verbleibende Versicherungssumme geringer ist \n\nals die Summe der Kapitalisierungswerte aller zu erbringenden Rentenleistun-\n\ngen (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - VersR 1980, \n\n132, 135; vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - VersR 1980, 817, 818, 819; vom \n\n22. Januar 1986 - IVa ZR 65/84 - VersR 1986, 392, 395). In einem solchen Fall \n\nmuss der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme verhältnismäßig ver-\n\nteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 VVG). \n\n9 \n\nc) Der Anwendung von § 156 VVG steht auch nicht ein grundsätzlich \n\nmögliches Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber den Sozialversiche-\n\nrungsträgern entgegen. Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleis-\n\ntungsträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprü-\n\nche bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungs-\n\nhöchstbeträgen ist auf der Grundlage der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X veran-\n\nkerten relativen Theorie vorzunehmen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X; vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 146, 84, 88 ff.). Es besteht allseits Einigkeit darüber, dass eine \n\nbuchstäbliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu \n\ndem unannehmbaren Ergebnis führen würde, dass der dem Geschädigten \n\nverbleibende Anspruch betragsmäßig um so höher wäre, je höher der Mitver-\n\nschuldensanteil des Geschädigten ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR \n\n1983, 1108, 1110; derselbe VersR 2001, 936 ff.). Zur Vermeidung eines sol-\n\nchen Widerspruchs wird von der überwiegenden Meinung im Schrifttum die re-\n\nlative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat sich der erkennende \n\nSenat in der oben erwähnten Entscheidung angeschlossen (BGHZ 146, 84, \n\n90 ff. m. w. N.). Danach ist zunächst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungs-\n\nträger übergehenden und der dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche \n\nnach der relativen Theorie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Berücksich-\n\ntigung der Haftungshöchstgrenze vorzunehmen. Überschreitet der um den Mit-\n\nverschuldensanteil des Geschädigten gekürzte Gesamtschadensanspruch die \n\ngesetzliche Haftungshöchstsumme, so ist anschließend das Ergebnis der Auf-\n\nteilung zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem der Haftungshöchst-\n\ngrenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleis-\n\ntungsträger und Geschädigten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwi-\n\nschen ihnen zu einer verhältnismäßigen Verteilung des gekürzten Ersatzan-\n\nspruchs. \n\n10 \n\nAuch ein Befriedigungsvorrecht des Klägers aus § 116 Abs. 4 SGB X \n\nschließt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 8. Juli 2003 - VI ZA 9/03 - VersR 2003, 1295, 1296) ein Vertei-\n\nlungsverfahren nicht aus, sondern kommt erst nach dessen Durchführung zum \n\nZuge. \n\n11 \n\nd) Den Umfang der von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Rentenleis-\n\ntungen (dazu vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 10 AKB \n\nRn. 151 f.) bestimmt § 155 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 156 Abs. 3 VVG. \n\nNach diesen Vorschriften hat der Versicherer dann, wenn der Haftpflichtige \n\nmehreren Dritten Renten schuldet und der Gesamtkapitalwert dieser Renten die \n\nVersicherungssumme übersteigt, nur den Teil zu decken, der zur jeweiligen \n\nRente in demselben Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Ge-\n\nsamtkapitalwert der Renten. Dabei sind Personen-, Sach- und Vermögens-\n\nschäden getrennt zu behandeln, soweit dafür unterschiedliche Versicherungs-\n\nsummen vereinbart sind (vgl. Prölss/Martin/Voit/Knappmann, aaO, Rn. 18). Der \n\nVersicherer kann demnach unter diesen Voraussetzungen - und zwar von An-\n\nfang an - die von ihm zu zahlende Rente kürzen; er ist aber nicht berechtigt, die \n\nZahlungen einzustellen, sobald die Summe der von ihm erbrachten Rentenzah-\n\nlungen die Versicherungssumme erreicht. Rentenzahlungen können grundsätz-\n\nlich nicht dazu führen, dass die Versicherungssumme \"erschöpft\" wird (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO, 818). Das widerspräche \n\ndem Zweck des § 155 VVG, auch im Interesse des Geschädigten eine fortlau-\n\nfend gleichmäßige Beteiligung des Versicherers an den Rentenleistungen zu \n\nbewirken. \n\n12 \n\nDiesen Grundsätzen widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndem Kläger könne der ihm nach der Berechnung der Beklagten zu 2 zustehen-\n\nde Gesamtkapitalbetrag an der Mindestversicherungssumme zugesprochen \n\nwerden. Das Berufungsgericht ist offenbar von der weitverbreiteten, aber irrigen \n\nAuffassung ausgegangen, dass der Haftpflichtversicherer Rentenverpflichtun-\n\ngen so lange in voller Höhe zu erfüllen habe, bis die Summe seiner Zahlungen \n\ndie Versicherungssumme (bzw. den dem Geschädigten mindestens zustehen-\n\nden Anteil) erreiche. Die Bestimmungen der §§ 155, 156 VVG sind die vom Be-\n\nrufungsgericht vermisste rechtliche Grundlage dafür, den Geschädigten auf ei-\n\nne nur anteilige Rentenzahlung zu verweisen. \n\n13 \n\nDas Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 VVG soll einer \"Erschöp-\n\nfung\" der Versicherungssumme vorbeugen, indem es auf den Kapitalwert der \n\nRenten abstellt und dem Versicherer aufbürdet, über das Verteilungsverfahren \n\neine anteilige, aber andauernde und unerschöpfliche Befriedigung der Ansprü-\n\nche der Dritten sicherzustellen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 \n\n- IVa ZR 9/80 - aaO; vom 28. November 1990 - IV ZR 233/89 - VersR 1991, \n\n172 f.; vgl. auch Hessert, VersR 1997, 39, 42). Kehrseite dieser Verpflichtung \n\nist die fehlende Berechtigung eines Dritten, vom Kfz-Haftpflichtversicherer die \n\nBegleichung von Rentenansprüchen in voller Höhe bis zur Erschöpfung der \n\nVersicherungssumme zu verlangen. Vielmehr hat der Versicherer von jeder \n\nRentenrate nur den Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verhältnis \n\nsteht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO). Dabei ist es entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung rechtlich ohne Belang, ob die Rente wegen vermehrter \n\nBedürfnisse oder wegen Verdienstausfalls zu zahlen ist, ebenso wie die Kür-\n\nzungsberechtigung des Haftpflichtversicherers unabhängig davon besteht, ob \n\nes sich um eine Rate für einen zeitlich zurückliegenden oder für einen zukünfti-\n\ngen Zeitraum handelt. \n\n14 \n\ne) Zwar kann die Verbindung mit dem Verteilungsverfahren nach § 156 \n\nAbs. 3 VVG die gerichtliche Durchsetzung eines Direktanspruchs vor allem \n\ndann erheblich erschweren, wenn - wie im Streitfall - bei Klageerhebung und im \n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Schadensentwicklung aus \n\ndem Unfall nicht abgeschlossen ist, deshalb die in die Verteilung einbezogenen \n\nErsatzansprüche der Höhe nach noch nicht feststehen und der auf die Forde-\n\nrung entfallende Anteil allenfalls annähernd geschätzt werden kann. In diesen \n\nFällen muss die Feststellung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, kann aber \n\nandererseits nur unter dem Vorbehalt möglicher Korrekturen nach oben oder \n\nunten aufgrund einer späteren genaueren Berechnung getroffen werden. Än-\n\ndern sich die dem ursprünglichen Verteilungsverfahren zugrunde liegenden \n\nSummen nachträglich erheblich, muss der Haftpflichtversicherer seine Leistun-\n\ngen im Rahmen eines neu berechneten Verteilungsverfahrens angleichen (vgl. \n\nPrölss/Martin/Voit/Knappmann, aaO, § 156 Rn. 22, 25; Sprung, VersR 1992, \n\n662). \n\n15 \n\nÜber den Einwand einer Erschöpfung der Versicherungssumme und die \n\nsich hieraus gemäß § 3 Nr. 1 PflVG für die Höhe des geltend gemachten Di-\n\nrektanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits im Er-\n\nkenntnisverfahren zu befinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 154; BGH, Ur-\n\nteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26, 27; Stiefel/Hofmann, \n\naaO, § 10 AKB Rn. 139). Insoweit gilt nichts anderes als für die Haftungs-\n\nhöchstgrenzen aus § 12 StVG. \n\n16 \n\n2. Nach allem muss sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der \n\nBeklagten zu 2 zur Erschöpfung der Versicherungssumme und den sich hieraus \n\nfür die Höhe der Klageansprüche ergebenden Beschränkungen noch im Einzel-\n\nnen auseinandersetzen (zur Erstellung eines Verteilungsplans vgl. Sprung aaO \n\n659 ff.; Deichl/Küppersbusch/Schneider, Kürzungs- und Verteilungsverfahren \n\nnach §§ 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung, \n\nS. 7 ff.). Dazu wird die Beklagte zu 2 das nach ihrem Vortrag durchgeführte \n\nVerteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni \n\n1980 - IVa ZR 9/80 - aaO, 819) oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen \n\nhaben; der Kläger wird seine Einwendungen ebenfalls im Einzelnen unter Be-\n\nachtung der Rechtsprechung vorzutragen haben. Das Berufungsgericht wird \n\ngegebenenfalls die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. November \n\n1979 (- IV ZR 83/78 - aaO) und vom 12. Juni 1980 (- IVa ZR 9/80 - aaO) näher \n\ndargelegten Grundsätze berücksichtigen müssen. \n\n17 \n\nWie der Kapitalwert von Renten zu berechnen ist, schreibt § 155 VVG \n\nnicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - aaO; vgl. \n\nauch Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 65/84 - aaO, 394). Vor Inkrafttreten \n\nder Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche-\n\nrung (KfzPflVV vom 29. Juli 1994) am 3. August 1994 bestimmte insoweit § 10 \n\nAbs. 7 S. 2 AKB in der seit 1. Januar 1971 geltenden Neufassung (zum Wort-\n\nlaut vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, § 10 AKB), dass der Verhältniswert des Renten-\n\nkapitalwerts nach der hierzu gegenüber der Aufsichtsbehörde abgegebenen \n\ngeschäftsplanmäßigen Erklärung der Versicherer berechnet wird. Ob im Streit-\n\nfall der Kapitalwert nach § 8 KfzPflVV oder nach § 10 Abs. 7 AKB zu berechnen \n\nist, wird davon abhängen, ob der dem Direktanspruch zugrunde liegende Haft-\n\npflichtversicherungsvertrag vor dem 1. Juli 1994 geschlossen und seine Bedin-\n\ngungen nicht an die geänderte Gesetzeslage angepasst worden sind; dann \n\nmuss er nur den AKB entsprechen und unterliegt nicht den Beschränkungen \n\nder Verordnung (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, aaO, KfzPflVV Vorbem. Rn. 2). \n\n18 \n\nEbenso wird sich das Berufungsgericht entsprechend den rechtlichen \n\nBerechnungsgrundlagen mit dem Ansatz der Forderungen von Sozialversiche-\n\nrungsträgern und des Klägers durch die insoweit für ihren Einwand darlegungs-\n\nbelastete Beklagte zu 2 auseinanderzusetzen und diese - gegebenenfalls sach-\n\nverständig beraten - auf ihre rechnerische Richtigkeit und Schlüssigkeit zu \n\nüberprüfen haben. Das Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 VVG ist eine \n\nBerechnungsmethode zur Verteilung eines durch die Beschränkung auf die \n\nMindestversicherungssumme vorhersehbaren Deckungsmangels, das insoweit \n\nvollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Auf etwaige Bedenken hinsicht-\n\nlich der Substantiiertheit des dazu erfolgten Vortrages hat nach § 139 ZPO ein \n\ngerichtlicher Hinweis zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2002 \n\n- X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 24. Februar 2003 \n\n- II ZR 322/00 - NJW-RR 2003, 742, 743). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\n Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 04.06.2004 - 6 O 133/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2005 - 14 U 144/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/vi-zr-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":15},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-10/vi-zr-44-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:03.879355+00:00"}}