{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"VI ZR 42/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 42/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Klägers vom 8. Mai 2006 gegen das Se-\n\nnatsurteil vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\nNach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen \n\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \n\nbrauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der \n\nEntscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag \n\neines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise \n\noder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 788, 794; \n\nst.Rspr.). \n\n3 \n\nHier war Gegenstand des Revisionsverfahrens die Frage, ob das Land-\n\ngericht Frankfurt (Oder) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Straußberg zu Recht zurückgewiesen hat, nachdem dieses die verbun-\n\ndene Klage wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als unzulässig ab-\n\ngewiesen hatte. Bei den von der Anhörungsrüge angeführten Rechtsfragen \n\nhandelt es sich deshalb nur um Vorfragen für die Entscheidung über die sachli-\n\nche Zuständigkeit, welche nach dem Revisionsurteil einer Prüfung durch das \n\nRevisionsgericht entzogen sind. \n\n4 \n\nAnhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Amtsgerichts Cottbus, \n\ndes Amtsgerichts Straußberg oder des Berufungsgerichts sind entgegen der \n\nAuffassung der Anhörungsrüge nicht ersichtlich. Der Kläger hatte nämlich ur-\n\nsprünglich in seinem Mahnbescheidantrag vom 30. September 2003 das Amts-\n\ngericht Straußberg als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht bezeich-\n\nnet. Nach Abgabe des Verfahrens hat er seine Klagebegründung an das Amts-\n\ngericht Straußberg gerichtet, ohne dessen Zuständigkeit zu rügen. In seinem \n\nSchriftsatz vom 27. Februar 2004 hat er dann die örtliche Zuständigkeit des \n\nAmtsgerichts Straußberg gemäß § 32 ZPO begründet. Noch nach Verbindung \n\nder Verfahren ging er mit Schriftsatz vom 22. April 2004 von einer Zuständigkeit \n\ndes Amtsgerichts Straußberg aus. Unter diesen Umständen ist kein Anhalts-\n\npunkt für ein willkürliches Verhalten der Gerichte gegeben. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 25 C 405/03 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2005 - 6a S 179/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-22/vi-zr-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-22/vi-zr-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZR__42-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:33.682224+00:00"}}